Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

II. Aktiver Militärdienst. $ 188. 533 
dienst werden Personen, die mit Zuchthaus bestraft sind3® und Per- 
sonen, die bei einer früheren Aushebung wegen einer strafgerichtlichen 
Untersuchung, Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder Entziehung der 
bürgerlichen Ehrenrechte zurückgestellt waren, wenn dieser Grund der 
Zurückstellung im fünften Jahre ihrer Militärpflicht noch fortdauert??, 
usmusterung oder Befreiung vom Militärdienst. 
Diese erfolgt bei solchen Militärpflichtigen, die wegen körperlicher 
oder geistiger Gebrechen als zum Dienst mit und ohne Waffe dauernd 
unbrauchbar befunden werden ®. Die Entbindung vom Militärdienst 
bewirkt die Aufhebung der Militärpflicht. 
2. Aushebung zum aktiven Militärdienste. Von den 
in dem betreffenden Aushebungsjahre militärpflichtig gewordenen 
und den in früheren Jahren zurückgestellten Personen werden nach 
erfolgter Ausscheidung der vom Militärdienst entbundenen Wehr- 
flichtigen so viel zum aktiven Militärdienst ausgehoben, als zur 
eckung des Ersatzbedarfes erforderlich sind. Zu dem aktiven Dienste 
werden nicht herangezogen: a) die wegen unheilbarer körperlicher 
Fehler nur bedingt dienstbrauchbaren Personen, b) die wegen 
zeitiger Dienstuntauglichkeit und c) die wegen bürger- 
licher Verhältnisse Zurückgestellten, sofern die Gründe der 
Zurückstellung im dritten Dienstjahre noch fortdauern®. Unter den 
übrigbleibenden Militärpflichtigen entscheidet über die Reihenfolge, in 
der sie zur Aushebung gelangen, das Los. Eine Abweichung von 
der Nummerfolge oder ein Hinausgreifen über die dem Bedarf 
entsprechende höchste Nummer (Abschlußnummer), ist nur dann 
zulässig, wenn die erforderliche Anzahl solcher Rekruten, an die im 
Interesse einzelner Waffengattungen besondere Anforderungen gestellt 
werden müssen, innerhalb der vorangehenden Nummern nicht zu 
finden ist. Auf die infolge hoher Losnummer im ersten Jahre ihrer 
Dienstpflicht nicht zur Einstellung gelangten Militärpflichtigen darf in 
den beiden nächstfolgenden Jahren zurückgegriffen werden, jedoch’ 
nur dann, wenn in dem Aushebungsbezirke der Rekrutenbedarf des 
Jahres nicht anders gedeckt werden kann *°. Die Aushebung bewirkt 
die Beendigung der Militärpflicht und begründet die aktive Dienst- 
Pflicht; sie enthält zugleich den Befehl an die Wehrpflichtigen, sich 
zu einem bestimmten Termine beim Bezirkskommando behufs Über- 
Weisung an den Truppenteil zu stellen *'. Die Wehrpflichtigen gehören 
in der Zeit von der Aushebung bis zur Einstellung dem Beurlaubten- 
Stande an #2, 
3. Überweisung zur Ersatzreserve oder zum Land- 
Sturm ersten Aufgebots. Alle militärpflichtigen Personen, die 
weder vom Militärdienste entbunden, noch zum aktiven Militärdienste 
Ausgehoben werden, sind der Ersatzreserve oder dem Landsturm zu 
m 
® R.Str.G.B. Ss 31, 37. W.O. 8 37. 
#7 RM.G. $ 18. W.O. $ 37. 
s»RMG.&15 W.O.$38. H.0.885,6. M.O.$$ 4,5. 
» RM.G. 88 16, 17, 21. 
“ RM.G. $ 13. 
“4 W.0. 8848, 73,81. H.0.$ 11. M.O. $ 10. 
“2 RM.G. Sg 34, 56.
	        
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