Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Il. Aktiver Militärdienst. $ 188. 535 
gedient oder die Seefischerei betrieben haben, einschließlich des 
Schiffemaschinen- und Schiffshandwerkspersonals 59. 
Auf die einzelnen Truppenteile des Landheeres er- 
folgt die Verteilung der ausgehobenen Dienstpflichtigen lediglich nach 
Maßgabe des militärischen Bedürfnisses®. Kein ausgehobener Dienst- 
Pflichtiger hat Anspruch darauf, in einen bestimmten Truppenteil ein- 
gestellt zu werden. Tatsächlich haben allerdings die meisten Truppen- 
teile besondere Rekrutierungsbezirke, aber durch deren Bestehen 
wird die Militärverwaltung nicht gehindert, Personen, die in diesen 
Bezirken ausgehoben sind, in andere Truppenteile, und umgekehrt 
Personen, die in andern Bezirken ausgehoben sind, in die betreffenden 
ruppenteile einzustellen. Demnach kann auch ein Rekrutenausfall, 
der in einem Bundesstaate entsteht, auf eine zweifache Weise gedeckt 
werden: entweder so, daß die Kontingente der andern Bundesstaaten 
In ihrer Stärke eine entsprechende Erhöhung erfahren, oder so, daß 
ein Teil der in den andern Bundesstaaten ausgehobenen Wehr- 
Pflichtigen in dem Kontingente des Staates, in dem der Ausfall 
stattgefunden hat, zur Einstellung gelangt. 
Der Grundsatz, daß die Verteilung des Ersatzes auf die einzelnen 
Truppenteile des Landheeres lediglich nach Maßgabe des militärischen 
Bedürfnisses erfolgt, erleidet jedoch eine dreifache Ausnahme: 
l. Bayern bildet kraft seiner vertragsmäßigen Sonder- 
Stellung einen in sich geschlossenen Bestandteil der Reichsarmee 
und trägt die Lasten seines Kriegswesens’ ausschließlich und allein 5, 
Demgemäß können weder Angehörige der andern deutschen Staaten 
In das bayrische Kontingent, noch bayrische Staatsangehörige in 
andere Kontingente der Reichsarmee eingestellt werden. 2. Die unter 
selbständiger Verwaltung stehenden Armeekorpsbezirke, also Sachsen 
und Württemberg, können kraft einer reichsgesetzlichen 
Vorschrift im Frieden zur Rekrutenstellung für Armeekorps 
anderer Kontingente nur in dem Maße herangezogen werden, als 
Angehörige der betreffenden Kontingente kraft ihrer Gestellungspflicht 
In Sachsen oder Württemberg zur Aushebung gelangen. Dagegen 
ist die Einstellung von Angehörigen anderer deutscher Staaten in die 
Sächsischen und in das württembergische Armeekorps auch dann 
zulässig, wenn die betreffenden Personen in Sachsen oder Württem- 
erg nicht gestellungspflichtig sind. Insbesondere kann ein Rekruten- 
ausfall in Sachsen oder Württemberg auf diese Weise gedeckt werden. 
Einzelnen der im Verbande der preußischen Armee 
befindlichen Staaten ist durch die Konventionen die 
Zusicherung erteilt worden, daß sie einen eigenen Ergänzungsbezirk 
bilden 57, oder daß ihre Staatsangehörigen in bestimmte Truppenteile 
eingestellt werden sollen®®. Durch alle diese Festsetzungen sind 
—_ 
  
63 R,Verf. Art. 53, (R.G. vom 26. Mai 1893) W.G. 8 13, Nr. 2. 
% R.G. vom 26. Mai 1893 Art. IL,$ 1. 
5 Vertrag vom 23. Nov. 1870. Nr. III, $ 5. 
86 R.G. vom 26. Mai 1898 Art. II, $ 1. . 
#7 Konvention mit Baden, Art. 9. Konvention mit Hesaen, Art. 10. 
x. ,°° Konvention mit Oldenburg, Art. 4. Konvention mit den thüringischen 
Staaten, Art. 1, 3. Konvention mit Anhalt, Art. 1, 3. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.