Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

536 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 189. 
jedoch nur Rechte der betreffenden Staaten begründet worden. Die 
einzelnen Wehrpflichtigen haben dadurch keinerlei Anspruch erworben, 
in einen bestimmten Truppenteil eingestellt zu werden. 
b) Freiwilliger Eintritt in den aktiven Militärdienst. 
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Ein freiwilliger Eintritt in den aktiven Militärdienst kann 
seitens wehrpflichtiger und seitens nicht wehrpflichtiger Personen 
stattfinden. Es können daher auch Mitglieder regierender Fürsten- 
häuser oder standesherrlicher Familien und Ausländer in den Militär- 
dienst eintreten. Bei den nicht wehrpflichtigen Personen 
beruht die Leistung des Militärdienstes überhaupt auf freiem Ent- 
schluß. Die wehrpflichtigen Personen dagegen, die freiwillig 
in den Militärdienst eintreten, erfüllen durch den freiwilligen Dienst 
zugleich ihre gesetzliche Wehrpflicht. Freiwillig ist bei ihnen nicht 
der Dienst überhaupt, sondern die Modalitäten, unter denen der 
Dienst geleistet wird, und das Maß der Leistungen, das sie über- 
nehmen. 
Die Begründung des Dienstverhältnisses erfolgt bei 
freiwilligem Eintritt durch Annahme seitens des Truppen- 
teils. Diese Annahme geschieht auf Grund der Meldung des frei- 
willig Eintretenden nach vorausgegangener körperlicher Untersuchung 
und einer Prüfung, ob die besonderen Erfordernisse bei ihm vor- 
handen sind, welche die Vorbedingung für die in Frage stehende 
Art des freiwilligen Dienstes bilden. Für Ausländer ist außerdem 
zum Eintritt in das Landheer die Genehmigung des Kontingents- 
herren, zum Eintritt in die Marine die Genehmigung des Kaisers 
erforderlich!. Die Annahme durch den Truppenteil ist ein rechts- 
begründender Verwaltungsakt. Die Entstehung des Militärdienst- 
verhältnisses beruht demnach auch im Falle des freiwilligen Eintrittes 
in die Armee nicht auf einem Vertrage zwischen dem Einzelnen 
und der Militärverwaltung, sondern auf einem einseitigen Akte der 
letzteren ®. ‘ 
Der freiwillige Eintritt in den Militärdienst gestaltet sich aber 
wieder sehr verschieden je nach dem Maße der militärischen 
Leistungen, welche die eintretenden Freiwilligen zu übernehmen 
bereit sind. 
1. Die eintretenden Freiwilligen können die Absicht haben, nur 
das Maß von militärischen Leistungen zu prästieren, das für die 
Wehrpflichtigen gesetzlich vorgeschrieben ist. Ein 
derartiger freiwilliger Eintritt in den Militärdienst wird regelmäßig 
ı W.O.8 21. 
® A.A.: Laband4, 179: es ist Konsens erforderlich zwischen demjenigen, 
welcher sich zum Dienst im Heere oder in der Flotte verbindlich macht, und 
dem Kontingentsherren, welcher diese Dienste annimmt. Der durch diesen 
Konsens zustande kommende Vertrag hat im heutigen Recht allerdinge nicht 
die Natur eines obligatorischen Vertrages des Privatrechtes, einer gewö nlichen 
Dienstmiete, sondern es ist ein Dienstvertrag des öffentlichen Rechtes in dem 
Ba. 1, $ 45 dargelegten Sinne; immerhin ist es aber ein Vertrag.
	        
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