536 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 189.
jedoch nur Rechte der betreffenden Staaten begründet worden. Die
einzelnen Wehrpflichtigen haben dadurch keinerlei Anspruch erworben,
in einen bestimmten Truppenteil eingestellt zu werden.
b) Freiwilliger Eintritt in den aktiven Militärdienst.
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Ein freiwilliger Eintritt in den aktiven Militärdienst kann
seitens wehrpflichtiger und seitens nicht wehrpflichtiger Personen
stattfinden. Es können daher auch Mitglieder regierender Fürsten-
häuser oder standesherrlicher Familien und Ausländer in den Militär-
dienst eintreten. Bei den nicht wehrpflichtigen Personen
beruht die Leistung des Militärdienstes überhaupt auf freiem Ent-
schluß. Die wehrpflichtigen Personen dagegen, die freiwillig
in den Militärdienst eintreten, erfüllen durch den freiwilligen Dienst
zugleich ihre gesetzliche Wehrpflicht. Freiwillig ist bei ihnen nicht
der Dienst überhaupt, sondern die Modalitäten, unter denen der
Dienst geleistet wird, und das Maß der Leistungen, das sie über-
nehmen.
Die Begründung des Dienstverhältnisses erfolgt bei
freiwilligem Eintritt durch Annahme seitens des Truppen-
teils. Diese Annahme geschieht auf Grund der Meldung des frei-
willig Eintretenden nach vorausgegangener körperlicher Untersuchung
und einer Prüfung, ob die besonderen Erfordernisse bei ihm vor-
handen sind, welche die Vorbedingung für die in Frage stehende
Art des freiwilligen Dienstes bilden. Für Ausländer ist außerdem
zum Eintritt in das Landheer die Genehmigung des Kontingents-
herren, zum Eintritt in die Marine die Genehmigung des Kaisers
erforderlich!. Die Annahme durch den Truppenteil ist ein rechts-
begründender Verwaltungsakt. Die Entstehung des Militärdienst-
verhältnisses beruht demnach auch im Falle des freiwilligen Eintrittes
in die Armee nicht auf einem Vertrage zwischen dem Einzelnen
und der Militärverwaltung, sondern auf einem einseitigen Akte der
letzteren ®. ‘
Der freiwillige Eintritt in den Militärdienst gestaltet sich aber
wieder sehr verschieden je nach dem Maße der militärischen
Leistungen, welche die eintretenden Freiwilligen zu übernehmen
bereit sind.
1. Die eintretenden Freiwilligen können die Absicht haben, nur
das Maß von militärischen Leistungen zu prästieren, das für die
Wehrpflichtigen gesetzlich vorgeschrieben ist. Ein
derartiger freiwilliger Eintritt in den Militärdienst wird regelmäßig
ı W.O.8 21.
® A.A.: Laband4, 179: es ist Konsens erforderlich zwischen demjenigen,
welcher sich zum Dienst im Heere oder in der Flotte verbindlich macht, und
dem Kontingentsherren, welcher diese Dienste annimmt. Der durch diesen
Konsens zustande kommende Vertrag hat im heutigen Recht allerdinge nicht
die Natur eines obligatorischen Vertrages des Privatrechtes, einer gewö nlichen
Dienstmiete, sondern es ist ein Dienstvertrag des öffentlichen Rechtes in dem
Ba. 1, $ 45 dargelegten Sinne; immerhin ist es aber ein Vertrag.