U. Aktiver Militärdienst. $ 189. 539
Beschaffung des geeigneten Personals für die Besetzung der Unter-
offizierstellen. Es können jedoch Kapitulationen auch mit anderen
Personen als Unteroffziersaspiranten eingegangen werden, und keinen-
falls erwirbt der Kapitulant durch die Kapitulation einen Anspruch
auf Avancement zum Unteroffizier. Zum Abschluß einer Kapitulation
Ist berechtigt auf der einen Seite der Befehlshaber eines Truppenteils,
auf der anderen Seite jeder militärdienstfähige Maun, der entweder
eroßjährig ist oder die Genehmigung seines Vaters oder Vormundes
erlangt hat. Die Kapitulationsverhandlung besteht aus der Erklärung
des Kapitulierenden, kapitulieren, d. h. eine bestimmte Zeit freiwillig
dienen zu wollen, der Bitte um Bestätigung der Kapitulation und
der Bestätigung durch den militärischen Vorgeseizten. Der letzte
Akt ist der rechtlich entscheidende; die vorausgehenden Erklärungen
haben nur die Bedeutung von vorbereitenden Handlungen. Das
Dienstverhältnis der Kapitulanten beruht daher ebenso wie die
übrigen Arten des freiwilligen Militärdienstes nicht auf einem mit
er Militärverwaltung geschlossenen Vertrage, sondern auf einem
rechtsbegründenden Akte der letzteren !*,
bb) Zöglinge der Unteroffizierschulen sind die Personen,
welche in den Ünteroffizierschulen eine Vorbildung für den Militär-
dienst, insbesondere für den Dienst als Unteroffizier erhalten haben.
Die Meldung steht jedem frei, der das wehrpflichtige Alter erreicht,
also das 17. Lebensjahr vollendet hat. Die Annahme erfolgt auf
Grund einer körperlichen Untersuchung und einer Prüfung in den
Elementarlehrgegenständ Der Freiwillige muß sich vorher zu
einer vierjährigen Dienstzeit bei einem Truppenteil verpflichten. Die
instellung geschieht nach Maßgabe der vorhandenen Vakanzen.
nnahme und Einstellung sind rechtsbegründende Verwaltungsakte.
Durch die Annahme wird die Dienstpflicht, durch die Einstellung
die aktive Dienstpflicht begründet. In der Zeit von der Annahme
1s zur Einstellung wird der Dienstpflichtige als vorläufig beurlaubter
Rekrut behandelt, gehört also dem Beurlaubtenstande an!*. Ein
ähnliches Verhältnis besteht auf dem Gebiete der Marine für die
Aöglinge der Schiffsjungenabteilung. Die Aufnahme kann
In der Zeit vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr
erfolgen. Die betreffenden Personen müssen sich verpflichten, für
Jedes Jahr der Ausbildung in der Abteilung zwei Jahre über die
8esetzliche dreijährige Dienstzeit hinaus in der Marine zu dienen 18,
. €) Offiziersaspiranten (Fahnenjunker) sind Personen, die
In die Armee unter der ausdrücklichen Erklärung eintreten, auf
Beförderung zum Offizier dienen zu wollen. Voraussetzung eines
—
. "In $ 1 der Kab.-Ordre vom 8. Juni 1876 wird die Kapitulation aller-
dings als ein schriftlicher Vertrag bezeichnet; aber diese Bezeichnung ist dem
Inhalte der Kapitulationsverhandlung nicht entsprechend. Vgl.G. Meyer, Annalen
1880 S. 350, Dito Mayer, Arch. f. öff. R.83, 1. — A. A.: Laband 4, 201°,
v Stengel V.R.W. 1, 709; Rehm, Annalen 1885 S. 183; Zorn 2, 617.
W.O. 7
. 87.
ıe M.O. $$ 33-37. — Ehemalige Schiffsjungen dienen für die genossene
Ausbildung — einschließlich der Ausbildungszeit und der gesetzlichen drei-
Jährigen ienstpflicht im ganzen 9 Jahre. M.O. $ 16. N. 8.