Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

549 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 191. 
strafen, Verweis und einzelne kleinere Disziplinarstrafen (Straf- 
exerzieren, Strafwachen, Beschränkung in der Verfügung über die 
Löhnung, in der Benutzung der freien Zeit u.s.w.). Die Freiheits- 
strafen zerfallen in Festungshaft, Gefängnisstrafe und Arrest, letzterer 
in Stubenarrest, gelinden, mittleren und strengen Arrest. Die Ehren- 
strafen sind Entfernung aus dem Heer oder der Marine, Dienst- 
entlassung bei Offizieren, Degradation bei Unteroffizieren, Versetzung 
in die zweite Klasse des Soldatenstandes bei Gemeinen*. Auf 
Todesstrafe, Eestungchaft, Gefängnisstrafe und Ehrenstrafen kann 
nur im Wege des militärstrafgerichtlichen Verfahrens erkannt werden. 
Dagegen ist die Verhängung von Arrest auch im Wege der Dis- 
ziplinarbestrafung zulässig®, und die Verhängung von Verweisen und 
kleineren Disziplinarstrafen erfolgt lediglich auf diesem Wege ®. «Die 
Mittel der Disziplin dienen außer zur Bestrafung begangener Pflicht- 
verletzungen auch dazu, die Personen des Soldatenstandes zur Er- 
füllung ihrer Pflichten zwangsweise anzuhalten. Auf Personen des 
Soldatenstandes, die mit der Verwaltung von Kassen betraut sind, 
finden die Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes über Defekte 
Anwendung”. 
Die Erfüllung der militärdienstlichen Pflichten muß eidlich an- 
gelobt werden. Der Eid, den die Personen des Soldatenstandes zu 
leisten haben, wird als Fahneneid bezeichnet. Die Form des 
Fahneneides ist für das Reich nicht einheitlich geregelt, sondern 
beruht auf landesrechtlichen Vorschriften®. Er wird dem Landesherrn 
des Staates geleistet, in welchem der Schwörende staatsangehörig ist- 
Die Leistung erfolgt nicht bloß gegenüber den Landesherren, die 
selbständige Kontingente behalten®, sondern auch gegenüber denen, 
die ihre Kontingentsherrlichkeit an den König von Preußen ab- 
getreten haben 0. Nur die Offiziere der Truppenteile, die in den 
Verband des preußischen Kontingents aufgenommen sind, leisten dem 
König von Preußen den Fahneneid; daneben müssen sie sich jedoc 
nach einzelnen Konventionen durch einen Revers verpflichten, das 
Wohl des betreffenden Landesherrn zu fördern !!. In den Fahneneid 
ist die Verpflichtung aufzunehmen, den Befehlen des Kaisers gehorsam 
  
  
* M.Str.G.B. SS 14—42. 
5 EG. zum M.Str.G.B. $ 3. Diszipl.O. $ 3. 
6 Diszipl.O g 
TR.B.G. 8 157. 
8 Vgl. Laband 4, 69°; Hecker, Art, Fahneneid, V.R.W. 1, 374. 
® Konvention mit Sachsen Art. 6. mit Württemberg Art. 4. 
10 Konvention mit Baden Art. 3, mit Hessen Art, 3, mit Oldenburg Art. 2 
  
mit den thüringischen Staaten Art. 6, mit Anhalt Art. 6, mit Schwarzburg. 
Sondershausen Art. 6, mit Lippe Art. 6, mit Schaumburg-Lippe Art. 5, M! 
Waldeck Art. 6, mit Braunschweig Art. 5. — Auch von den Angehörigen der 
Hansestädte wird der Fahneneid in der früher üblichen Weise geleistet. Kon- 
vention mit Lübeck $ 2, mit Hamburg $ 2, mit Bremen $ 3. 8 
1! Konvention mit Baden Art. 3, mit Hessen Art. 4, mit Oldenburg Art. R 
mit den thüringischen Staaten Art. 10, mit Anhalt Art. 6, mit Lippe Schl.Prot- 
Nr. 1, mit Schaumburg-Lippe Schl.Prot. Nr. 1, mit Braunschweig Art. 5. — 
Etwas abweichend sind die Bestimmungen für Mecklenburg-Schwerin (Kon 
vention vom 24. Juli 1868 Art. 2 und 5) und Mecklenburg-Strelitz (Konvention 
vom 2. Nov. 1867 Art. 2 und 5).
	        
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