549 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 191.
strafen, Verweis und einzelne kleinere Disziplinarstrafen (Straf-
exerzieren, Strafwachen, Beschränkung in der Verfügung über die
Löhnung, in der Benutzung der freien Zeit u.s.w.). Die Freiheits-
strafen zerfallen in Festungshaft, Gefängnisstrafe und Arrest, letzterer
in Stubenarrest, gelinden, mittleren und strengen Arrest. Die Ehren-
strafen sind Entfernung aus dem Heer oder der Marine, Dienst-
entlassung bei Offizieren, Degradation bei Unteroffizieren, Versetzung
in die zweite Klasse des Soldatenstandes bei Gemeinen*. Auf
Todesstrafe, Eestungchaft, Gefängnisstrafe und Ehrenstrafen kann
nur im Wege des militärstrafgerichtlichen Verfahrens erkannt werden.
Dagegen ist die Verhängung von Arrest auch im Wege der Dis-
ziplinarbestrafung zulässig®, und die Verhängung von Verweisen und
kleineren Disziplinarstrafen erfolgt lediglich auf diesem Wege ®. «Die
Mittel der Disziplin dienen außer zur Bestrafung begangener Pflicht-
verletzungen auch dazu, die Personen des Soldatenstandes zur Er-
füllung ihrer Pflichten zwangsweise anzuhalten. Auf Personen des
Soldatenstandes, die mit der Verwaltung von Kassen betraut sind,
finden die Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes über Defekte
Anwendung”.
Die Erfüllung der militärdienstlichen Pflichten muß eidlich an-
gelobt werden. Der Eid, den die Personen des Soldatenstandes zu
leisten haben, wird als Fahneneid bezeichnet. Die Form des
Fahneneides ist für das Reich nicht einheitlich geregelt, sondern
beruht auf landesrechtlichen Vorschriften®. Er wird dem Landesherrn
des Staates geleistet, in welchem der Schwörende staatsangehörig ist-
Die Leistung erfolgt nicht bloß gegenüber den Landesherren, die
selbständige Kontingente behalten®, sondern auch gegenüber denen,
die ihre Kontingentsherrlichkeit an den König von Preußen ab-
getreten haben 0. Nur die Offiziere der Truppenteile, die in den
Verband des preußischen Kontingents aufgenommen sind, leisten dem
König von Preußen den Fahneneid; daneben müssen sie sich jedoc
nach einzelnen Konventionen durch einen Revers verpflichten, das
Wohl des betreffenden Landesherrn zu fördern !!. In den Fahneneid
ist die Verpflichtung aufzunehmen, den Befehlen des Kaisers gehorsam
* M.Str.G.B. SS 14—42.
5 EG. zum M.Str.G.B. $ 3. Diszipl.O. $ 3.
6 Diszipl.O g
TR.B.G. 8 157.
8 Vgl. Laband 4, 69°; Hecker, Art, Fahneneid, V.R.W. 1, 374.
® Konvention mit Sachsen Art. 6. mit Württemberg Art. 4.
10 Konvention mit Baden Art. 3, mit Hessen Art, 3, mit Oldenburg Art. 2
mit den thüringischen Staaten Art. 6, mit Anhalt Art. 6, mit Schwarzburg.
Sondershausen Art. 6, mit Lippe Art. 6, mit Schaumburg-Lippe Art. 5, M!
Waldeck Art. 6, mit Braunschweig Art. 5. — Auch von den Angehörigen der
Hansestädte wird der Fahneneid in der früher üblichen Weise geleistet. Kon-
vention mit Lübeck $ 2, mit Hamburg $ 2, mit Bremen $ 3. 8
1! Konvention mit Baden Art. 3, mit Hessen Art. 4, mit Oldenburg Art. R
mit den thüringischen Staaten Art. 10, mit Anhalt Art. 6, mit Lippe Schl.Prot-
Nr. 1, mit Schaumburg-Lippe Schl.Prot. Nr. 1, mit Braunschweig Art. 5. —
Etwas abweichend sind die Bestimmungen für Mecklenburg-Schwerin (Kon
vention vom 24. Juli 1868 Art. 2 und 5) und Mecklenburg-Strelitz (Konvention
vom 2. Nov. 1867 Art. 2 und 5).