II. Aktiver Militärdienst. $ 191. 545
Den Personen des Soldatenstandes stehen anderseits auch
Rechte gegenüber dem Reiche zu. Sie haben namentlich das
Recht, die Gewährung ihres Unterhaltes zu fordern. Dieser
Unterhalt wird in der Form der Naturalverpflegung oder Geldzahlungen
geleistet. Die Natural- und Geldverpflegung der Armee ist durch
zahlreiche Reglements geregelt*®. Die Geldbezüge der Unterklassen
(Unteroffizier, Gemeinen) werden als Löhnung, die der Offiziere
als Gehalt bezeichnet. Außerdem findet ein Ersatz von Auslagen,
insbesondere Gewährung von Diäten und Reisekosten statt. Die
Gewährung des Unterhaltes durch das Reich ist deshalb notwendig,
weil die Personen des Soldatenstandes ihre ganze Tätigkeit und
Arbeitskraft der Erfüllung ihrer militärischen Pfichten widmen
müssen, die Möglichkeit eigenen Erwerbes für sie also nicht gegeben
ist. Sie findet daher auch gegenüber allen Angehörigen des Soldaten-
standes statt. Nur die Einjährig-Freiwilligen haben für ihren Unterhalt
selbst zu sorgen und empfangen keinerlei Bezüge aus öffentlichen
Mitteln 2, Der Angehörige des Soldatenstandes hat einen Rechts-
anspruch auf den Empfang der ihm gebührenden Leistungen. Dieser
Anspruch ist aber im Rechtswege nicht verfolgbar. Dieser Grundsatz
gilt ebensowohl für Offiziere®’ als für die Unterklassen. Er kann
daher nicht Ausfluß des Umstandes sein, daß die Leistung des
Militärdienstes die Erfüllung einer gesetzlichen Untertanenpflicht ist®!,
sondern muß auf dem Wesen des Militärdienstes beruhen. Klagen
der Angehörigen des Soldatenstandes auf Gewährung der ihnen
zukommenden Bezüge sind jedenfalls deshalb für unzulässig erachtet
worden, weil sie sich gegen einen militärischen Vorgesetzten richten
müßten, und die Anrufung einer außerhalb der militärischen Rang-
ordnung stehenden Instanz gegen diesen als mit der militärischen
Gehorsamspflicht und Subordination unvereinbar erscheint.
. 3° Außer der Natural- und Geldverpflegung erhalten die Personen, die
im Kriege gegen Frankreich 1870/71 in den unteren Chargen bis zum Feldwebel
entweder das Eiserne Kreuz erster Klasse oder das Eiserne Kreuz zweiter
Klasse erworben haben, neben letzterem aber noch eine entsprechende ander-
weite militärische Dienstauszeichnung besitzen, eine Ehrenzulage von 3 Mark
monatlich. Diese wird lebenslänglich, also auch nach Aufhören des Militär-
dienstes, gezahlt. (R.G. vom 2. Juni 1878. Kais. V. vom 18. Nov. 1878.)
»® W.G. & 11. — Die Pflicht der Selbstbekleidung, und Selbetverpfle ung
erstreckt sich nicht auf die Einjährig-Freiwilligen der Marine (W.G. $ 13, Nr. 4)
Auch Einjährig-Freiwillige des Landheeres, denen die Mittel fehlen können
ausnahmsweise bis zu einem gewissen Grade in die Verpflegung des Truppen-
teils übernommen werden ‚0. $ 94. Einjährig-Freiwillige bei mobilen
Truppenteilen, die unter außergewöhnlichen Verhältnissen, d. bh. nicht bloß zum
Zweck von Übungen, die Gamison verlassen, haben Anspruch auf Löhnung
und werden in die Naturalverpflegung des Truppenteils aufgenommen.
. % J,aband 4, 191: Der Anspruch auf Gehalt und andere Diensteinkünfte
ist nach der historischen Entwicklung des Heerwesens und nach hergebrachten
echtsgrundsätzen nicht im Rechtswege verfolgbar.
9 Laband 4, 125: Die Wehrpflicht ist die staatsbürgerliche Ver-
Pflichtung zur Dienstleistung in der bewaffneten Macht.
Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. .35