Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

II. Aktiver Militärdienst. $ 193. 547 
im eigentlichen Sinne, denen die Leitung militärischer oder maritimer 
perationen, ein militärisches oder Marinekommando, übertragen 
werden kann, und solche, die nicht zur Leitung militärischer oder 
maritimer Operationen berufen, sondern zu anderweiten Dienst- 
leistungen für die bewaffnete Macht verpflichtet sind. Offiziere der 
letztern Art sind die Militär- und Marineärzte und die Mitglieder 
des Marineingenieurkorps. Auch die Offiziere im eigentlichen Sinne 
dürfen zu andern Dienstleistungen als zu der Leitung militärischer 
und maritimer Operationen, z. B. zu Geschäften der Militär- und 
Marineverwaltung verwendet werden. Die Verschiedenheit ihrer 
Stellung von der der Ärzte und Marineingenieure besteht aber darin, 
daß ihnen militärische und Marinekommandos übertragen werden 
önnen und daß sie regelmäßig und in ihrer Mehrzahl mit solchen 
Kommandos betraut sind. 
I. Die Begründung des Offizierverhältnisses erfolgt 
durch die Ernennung zum Offizier. Die Ernennung zum Offizier ist 
aber von dem Vorhandensein bestimmter Erfordernisse abhängig, 
die für das Landheer, die Marine, die Schutztruppen und für die 
verschiedenen Arten der Offiziere besonders geregelt sind. 
. „1. Das Recht, die Voraussetzungen der Ernennung zum Offizier 
im Landheer zu bestimmen, steht dem Kaiser und zwar auf Grund 
ausdrücklicher reichsgesetzlicher Vorschriften zu®. Die zur Regelung 
dieser Voraussetzungen erlassenen kaiserlichen Verordnungen bedürfen 
der Kontrasignatur des Reichskanzlers. Zurzeit befinden sich die 
älteren preußischen Bestimmungen in Geltung, die durch besondere 
‚erordnungen auf die anderen Kontingente des Reiches ausgedehnt 
sind. Eine Abänderung dieser Vorschriften durch die Kontingents- 
herren wird dadurch ausgeschlossen, daß die Regelung der ganzen 
Angelegenheit dem Kaiser ausschließlich vorbehalten ist. Nur für 
a8 bayrische Kontingent steht der Erlaß der betreffenden Vor- 
schriften dem König von Bayern zu. Dieselben müssen aber ihrem 
Materiellen Inhalte nach sich in Übereinstimmung mit den für das 
übrige Reichsheer geltenden Vorschriften befinden®. Die Vorschriften 
zerfallen in die für Offiziere im eigentlichen Sinne und in die für 
ilitärärzte, . 
a) Für Offiziere im eigentlichen Sinne* ist das erste 
Erfordernis die Annahme als Fahnenjunker bei einem Truppenteil. 
azu ist Nachweis der körperlichen Fähigkeit und der vorgeschriebenen 
Bildung durch Abschlußzeugnis eines Gymnasiums, Realgymnasiums 
oder einer Oberrealschule oder durch Bestehen der Fähnrichsprüfung 
erforderlich. Nach einem sechsmonatlichen Dienst, der in die Zeit 
ll 
® R.Verf. Art. 63. R.M.G. $ 7. 
® Vertrag vom 23. Nov. 1870, Nr. III, $ 5 II. . 
. * Die Grundlage der Bestimmungen über die Besetzung der Offiziersstellen 
bildet noch jetzt das preußische Reglement über die Besetzung der Stellen der 
P Ortepeefähnriche und über die Wahl zum Offizier vom 6. Aug. 1808 (Nov. 
Corp. constitutionum Prussico-Brandenburgensium. Bd. XII, S. 403.) Die nähere 
Regelung erfolgte durch die wiederholt abgeänderte V. vom 31. Okt. 1861, 
deren wesentlicher Inhalt in dıe zurzeit geltende V. über die Ergänzung der 
Offiziere des Friedensstandes vom 11. März 1880 übergegangen ist. 
35 * 
 
	        
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