II. Aktiver Militärdienst. $ 193. 547
im eigentlichen Sinne, denen die Leitung militärischer oder maritimer
perationen, ein militärisches oder Marinekommando, übertragen
werden kann, und solche, die nicht zur Leitung militärischer oder
maritimer Operationen berufen, sondern zu anderweiten Dienst-
leistungen für die bewaffnete Macht verpflichtet sind. Offiziere der
letztern Art sind die Militär- und Marineärzte und die Mitglieder
des Marineingenieurkorps. Auch die Offiziere im eigentlichen Sinne
dürfen zu andern Dienstleistungen als zu der Leitung militärischer
und maritimer Operationen, z. B. zu Geschäften der Militär- und
Marineverwaltung verwendet werden. Die Verschiedenheit ihrer
Stellung von der der Ärzte und Marineingenieure besteht aber darin,
daß ihnen militärische und Marinekommandos übertragen werden
önnen und daß sie regelmäßig und in ihrer Mehrzahl mit solchen
Kommandos betraut sind.
I. Die Begründung des Offizierverhältnisses erfolgt
durch die Ernennung zum Offizier. Die Ernennung zum Offizier ist
aber von dem Vorhandensein bestimmter Erfordernisse abhängig,
die für das Landheer, die Marine, die Schutztruppen und für die
verschiedenen Arten der Offiziere besonders geregelt sind.
. „1. Das Recht, die Voraussetzungen der Ernennung zum Offizier
im Landheer zu bestimmen, steht dem Kaiser und zwar auf Grund
ausdrücklicher reichsgesetzlicher Vorschriften zu®. Die zur Regelung
dieser Voraussetzungen erlassenen kaiserlichen Verordnungen bedürfen
der Kontrasignatur des Reichskanzlers. Zurzeit befinden sich die
älteren preußischen Bestimmungen in Geltung, die durch besondere
‚erordnungen auf die anderen Kontingente des Reiches ausgedehnt
sind. Eine Abänderung dieser Vorschriften durch die Kontingents-
herren wird dadurch ausgeschlossen, daß die Regelung der ganzen
Angelegenheit dem Kaiser ausschließlich vorbehalten ist. Nur für
a8 bayrische Kontingent steht der Erlaß der betreffenden Vor-
schriften dem König von Bayern zu. Dieselben müssen aber ihrem
Materiellen Inhalte nach sich in Übereinstimmung mit den für das
übrige Reichsheer geltenden Vorschriften befinden®. Die Vorschriften
zerfallen in die für Offiziere im eigentlichen Sinne und in die für
ilitärärzte, .
a) Für Offiziere im eigentlichen Sinne* ist das erste
Erfordernis die Annahme als Fahnenjunker bei einem Truppenteil.
azu ist Nachweis der körperlichen Fähigkeit und der vorgeschriebenen
Bildung durch Abschlußzeugnis eines Gymnasiums, Realgymnasiums
oder einer Oberrealschule oder durch Bestehen der Fähnrichsprüfung
erforderlich. Nach einem sechsmonatlichen Dienst, der in die Zeit
ll
® R.Verf. Art. 63. R.M.G. $ 7.
® Vertrag vom 23. Nov. 1870, Nr. III, $ 5 II. .
. * Die Grundlage der Bestimmungen über die Besetzung der Offiziersstellen
bildet noch jetzt das preußische Reglement über die Besetzung der Stellen der
P Ortepeefähnriche und über die Wahl zum Offizier vom 6. Aug. 1808 (Nov.
Corp. constitutionum Prussico-Brandenburgensium. Bd. XII, S. 403.) Die nähere
Regelung erfolgte durch die wiederholt abgeänderte V. vom 31. Okt. 1861,
deren wesentlicher Inhalt in dıe zurzeit geltende V. über die Ergänzung der
Offiziere des Friedensstandes vom 11. März 1880 übergegangen ist.
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