548 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 193.
vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 23. Lebensjahr fallen muß,
kann der Fahnenjunker auf Grund eines Dienstzeugnisses zum
Portepeefähnrich ernannt werden. In dieser Charge muß er vor
vollendetem 25. Lebensjahr sechs Monate gedient, muß ferner die
Kriegsschule besucht und das Öffiziersexamen bestanden haben;
dann kann er bei eintretender Vakanz auf Grund einer Wahl des
Offizierskorps des betreffenden Truppenteils zum Offizier ernannt
werden. Für die Ernennung zum Artillerie- oder Ingenieuroffizier ist
jedoch noch das Bestehen einer besonderen Prüfung über die Speziali-
täten der betreffenden Waffengattung erforderlich. Etwas abweichende
Bestimmungen gelten für Personen, die einen einjährigen Besuch
einer deutschen Universität nachweisen, aus der Hauptkadettenanstalt
hervorgegangen sind oder nach erlangter Qualifikation als Reserve-
oder Landwehroffizier zum Offizier des aktiven Dienstes ernannt
werden. Im Kriege kann von allen vorher erwähnten Erfordernissen
abgesehen werden, so daß weder Eintritt als Fahnenjunker, noch
Bestehen der Fähnrichs- oder Offiziersprüfung, noch überhaupt
die vorherige Ernennung zum Portepeefähnrich Vorbedingung der
Offizierswahl ist; diese kann sich auf alle Unteroffiziere und Soldaten
erstrecken, die sich durch Tapferkeit vor dem Feinde ausgezeichnet
aben°.
b) Die Ernennung zum Militärarzt® setzt die Befähigung,
als einjährig freiwilliger Arzt in die Armee einzutreten, eine sechs-
monatliche Dienstzeit mit der Waffe und eine vierwöchentliche Dienst-
zeit im Sanitätskorps voraus. Nach Ablauf dieser Zeit kann die
Ernennung zum Unterarzt (im Range eines Fähnrichs) erfolgen. Vor
dieser Ernennung muß sich der Arzt in einem Kapitulationsprotokoll
verpflichten, außer seiner allgemeinen einjährigen Dienstpflicht noch
wenigstens ein Jahr weiter zu dienen. Der Unterarzt hat eine
Dienstleistung von mindestens drei Monaten bei der Truppe durch-
zumachen; nach Ablauf dieser Zeit kann er, wenn er die medizinische
Staatsprüfung bestanden hat und ein Zeugnis des Regimentsarzte®
über seine Qualifikation beibringt, auf Grund der Wahl durch die iM
Offizierrang stehenden Militärärzte der Division zum Assistenzarzt
ernannt werden.
2. Die Regelung der Voraussetzungen, von denen die Ernennung
zum Offizier der Marine abhängig ist, steht ebenfalls dem Kaiser
zu, aber nicht auf Grund einer ausdrücklichen reichsgesetzlichen
Bestimmung, sondern kraft der allgemeinen Organisationsgewalt, die
ihm. in bezug auf die Marine übertragen ist”. Die in Ausübung
dieser Befugnisse erlassenen Verordnungen bedürfen der Kontr&
signatur des Reichskanzlers. .
a) Personen, die mit Aussicht auf Beförderung zu Marın®“
offizieren im eigentlichen Sinne® zu dienen beabsichtiged:
müssen als Kadetten in die Marine eintreten. Zur Einstellung ale
5 Regl. vom 6. Aug. 1808. V. vom 31. Okt. 1861, $ 17. ß
© Preuß. V. vom 6. Febr. 1873, eingeführt in Württemberg durch Erls
vom 18. gi 1879, in Bayern durch V. vom 7. Juli 1873.
.„ Art. 58.
8 V, vom 29. Juli 1899.