IL Aktiver Militärdienst. $ 194. 5353
korps zu wahren, also einerseits gegen Offiziere, welche die Pflichten
der Ehre verletzen, einzuschreiten, anderseits den Offizieren Gelegen-
heit zu geben, sich bei ungerechtfertigten Verdächtigungen ihrer
Ehrenhaftigkeit von der Anschuldigung zu reinigen. Den Ehren-
gerichten: steht keinerlei Straf- oder Disziplinargewalt zu. Sie haben
daher auch nicht das Recht, Urteile zu füllen, sondern nur einen
Wahrspruch über das Verhalten des dem ehrengerichtlichen Verfahren
unterliegenden Offiziers abzugeben und daran einen Antrag entweder
auf Erteilung einer Warnung oder auf Entlassung aus dem Dienste
zu knüpfen.
Die Rechte der Offiziere sind der Anspruch auf militärischen
Rang und Ehrenbezeugungen und auf die mit der Stelle verbundenen
Geldbezüge, eventuell auch auf Naturalverpflegung. Während bei
den Unterklassen die Naturalverpflegung überwiegt, sind die Offiziere
regelmäßig auf Geldbezüge angewiesen und nur ausnahmsweise
(im Kriege, bei Manövern, auf Kriegsschiffen u.s.w.), tritt Natural-
verpflegung ein. Die Geldbezüge der Offiziere, die sich übrigens
von der Löhnung der Unterklassen nur durch die Höhe unterscheiden,
werden als Gehalt bezeichnet. Neben dem Gehalt haben die Offiziere
noch Anspruch auf einzelne besondere Bezüge (Servis, Wohnungs-
geldzuschuß, Kommandozulage u.s.w.) ?”.
‚ IV. Eine Entziehung der Qualität als Offizier, also
eine Degradation, wie sie bei Unteroffizieren vorkommt, findet bei
Offizieren nicht statt. Wenn ein Offizier durch seine Handlungen
sich unwürdig gemacht hat, dem Offizierkorps ferner anzugehören,
erfolgt vielmehr in irgend einer Form eine Entlassung aus dem
ienste 2®,
d) Bürgerliche Verhältnisse der Personen des Soldatenstandes!.
8 19.
, Das Militärverhältnis hat nicht nur die Begründung besonderer
Dienstrechte und Dienstpflichten zur Folge, sondern äußert auch
umfassende Wirkungen auf die bürgerlichen Verhältnisse
der Personen des Soldatenstandes. Diese unterliegen in
ihrer privatrechtlichen, staatsrechtlichen und prozessualischen Rechts-
stellung Vorschriften, die von den Grundsätzen des allgemeinen
Rechtes abweichend gestaltet sind. "
I. Die privatrechtliche Stellung der Personen des
Soldatenstandes ist reichsrechtlich nicht geregelt. Reichsgesetzliche
orschriften bestehen über die Befugnis zur Errichtung privilegierter
26. Juli 1895. — V. über die Ehrengerichte der Sanitätsoffiziere im preußischen
Heere vom 9. April 1901, in der Kaiser. Marine vom 3. Juli 1901. — Abdruck
aller ehrengerichtlichen Verordnungen mit Anlagen bei Schlayer, Heer und
Kriegsflotte. Il. Militärstrafrecht 1904 S. 582. ı
# Vgl. oben $ 191°"; v. Kirchenheim, Art. Servis V.R.W. 2, 449. —
Der Wohnungsgeldzuschuß ist durch R.G. vom 30. Juni 1873 geregelt. — Die
V. Servisklasse ist durch R.G. vom 7. Juli 1902 in Fortfall gekommen.
28 Vgl. unten $ 201.
ı Däude, Di. bürgerlichen Verhältnisse der Militärpersonen? 1887.