Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

IL Aktiver Militärdienst. $ 194. 5353 
korps zu wahren, also einerseits gegen Offiziere, welche die Pflichten 
der Ehre verletzen, einzuschreiten, anderseits den Offizieren Gelegen- 
heit zu geben, sich bei ungerechtfertigten Verdächtigungen ihrer 
Ehrenhaftigkeit von der Anschuldigung zu reinigen. Den Ehren- 
gerichten: steht keinerlei Straf- oder Disziplinargewalt zu. Sie haben 
daher auch nicht das Recht, Urteile zu füllen, sondern nur einen 
Wahrspruch über das Verhalten des dem ehrengerichtlichen Verfahren 
unterliegenden Offiziers abzugeben und daran einen Antrag entweder 
auf Erteilung einer Warnung oder auf Entlassung aus dem Dienste 
zu knüpfen. 
Die Rechte der Offiziere sind der Anspruch auf militärischen 
Rang und Ehrenbezeugungen und auf die mit der Stelle verbundenen 
Geldbezüge, eventuell auch auf Naturalverpflegung. Während bei 
den Unterklassen die Naturalverpflegung überwiegt, sind die Offiziere 
regelmäßig auf Geldbezüge angewiesen und nur ausnahmsweise 
(im Kriege, bei Manövern, auf Kriegsschiffen u.s.w.), tritt Natural- 
verpflegung ein. Die Geldbezüge der Offiziere, die sich übrigens 
von der Löhnung der Unterklassen nur durch die Höhe unterscheiden, 
werden als Gehalt bezeichnet. Neben dem Gehalt haben die Offiziere 
noch Anspruch auf einzelne besondere Bezüge (Servis, Wohnungs- 
geldzuschuß, Kommandozulage u.s.w.) ?”. 
‚ IV. Eine Entziehung der Qualität als Offizier, also 
eine Degradation, wie sie bei Unteroffizieren vorkommt, findet bei 
Offizieren nicht statt. Wenn ein Offizier durch seine Handlungen 
sich unwürdig gemacht hat, dem Offizierkorps ferner anzugehören, 
erfolgt vielmehr in irgend einer Form eine Entlassung aus dem 
ienste 2®, 
d) Bürgerliche Verhältnisse der Personen des Soldatenstandes!. 
8 19. 
, Das Militärverhältnis hat nicht nur die Begründung besonderer 
Dienstrechte und Dienstpflichten zur Folge, sondern äußert auch 
umfassende Wirkungen auf die bürgerlichen Verhältnisse 
der Personen des Soldatenstandes. Diese unterliegen in 
ihrer privatrechtlichen, staatsrechtlichen und prozessualischen Rechts- 
stellung Vorschriften, die von den Grundsätzen des allgemeinen 
Rechtes abweichend gestaltet sind. " 
I. Die privatrechtliche Stellung der Personen des 
Soldatenstandes ist reichsrechtlich nicht geregelt. Reichsgesetzliche 
orschriften bestehen über die Befugnis zur Errichtung privilegierter 
  
26. Juli 1895. — V. über die Ehrengerichte der Sanitätsoffiziere im preußischen 
Heere vom 9. April 1901, in der Kaiser. Marine vom 3. Juli 1901. — Abdruck 
aller ehrengerichtlichen Verordnungen mit Anlagen bei Schlayer, Heer und 
Kriegsflotte. Il. Militärstrafrecht 1904 S. 582. ı 
# Vgl. oben $ 191°"; v. Kirchenheim, Art. Servis V.R.W. 2, 449. — 
Der Wohnungsgeldzuschuß ist durch R.G. vom 30. Juni 1873 geregelt. — Die 
V. Servisklasse ist durch R.G. vom 7. Juli 1902 in Fortfall gekommen. 
28 Vgl. unten $ 201. 
ı Däude, Di. bürgerlichen Verhältnisse der Militärpersonen? 1887.
	        
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