Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

554 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 194. 
Testamente in Kriegszeiten ?, über Eheschließungen und Beurkundung 
des Personenstandes bei mobilen Truppenteilen ® und die Beurkundung 
von Sterbefällen an Bord der in Dienst gestellten Schiffe der kaiser- 
lichen Marine*. Im übrigen ist für die Beurteilung der privatrecht- 
lichen Verhältnisse der Personen des Soldatenstandes das Landesrecht 
maßgebend geblieben. Die landesgesetzlichen Beschränkungen, 
welchen die Personen des Soldatenstandes in bezug .auf Erwerb, 
Veräußerung und Belastung von Grundstücken unterliegen, sind 
reichsgesetzlich aufgehoben worden”. Für die Beurteilung der 
Statusverhältnisse der Personen des Soldatenstandes ist nicht das 
Recht des Garnisonsortes, sondern das der Heimat maßgebend ®. 
II. Die staatsrechtliche Stellung der Personen des Soldaten- 
standes ist im wesentlichen reichsgesetzlich geregelt. Sie weist nach 
einer zweifachen Richtung hin Besonderheiten auf. Auf der einen 
Seite bewirkt der Militärdienst Beschränkungen der staatsrechtlichen 
Rechtsfähigkeit, auf der andern Seite erzeugt er Vorrechte und 
Privilegien der Personen des Soldatenstandes. 
1. Die Beschränkungen der staatsrechtlichen 
Rechtsfähigkeit sind zweifacher Art. 
a) Einzelne staatsrechtliche Befugnisse sind den Personen des 
Soldatenstandes völlig entzogen, so namentlich die Ausübung des 
aktiven Wahlrechtes zum Reichstag und zu den Landesvertretungen, 
und die Teilnahme an politischen Versammlungen und Vereinen’, 
ferner auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften regelmäßig die 
Wählbarkeit zu Kommunalämtern. Die Erteilung der Entlassung 
aus dem Reichsverbande ist während der Zeit des aktiven Dienstes 
unzulässig ®. , 
b) Die Ausübung anderer staatsbürgerlicher Rechte und die 
Übernahme gewisser öffentlicher Funktionen ist für Personen des 
Soldatenstandes von der Genehmigung ihrer Vorgesetzten 
abhängig gemacht. Eine solche Genehmigung wird namentlich erfordert 
®RM.G.$ 44. E.G. z. B.G.B. Art. 44. 
3 R.G., betr; die freiwillige Gerichtsbarkeit und andere Rechtsangelegen- 
heiten in Heer und Marine, vom 28. Mai 1901 (R.G.Bl. S. 185). 
* V., betr. die Beurkundung von Sterbefällen solcher MilitärpersoneD; 
welche sich an Bord der in Dienst gestellten Schiffe oder anderer Fahrzeug® 
der kaieerlichen Marine befinden, vom 4. Nov. 1875 (R.G.Bl. S. 313). 
° “rk,.UOr, NS 42. \ 
v Dies ist als die übereinstimmende Meinung des Reichstages und der 
verbündeten Regierungen bei Gelegenheit der Beratung des Reichsmilitärgesetze® 
in der Reichstagssitzung vom 17. April 1874 anerkannt worden durc die 
Äußerungen des Berichterstatters, Abg. Dr. Stephani, und des Bundes” 
kommissars Geh, Justizrat Rindfleisch (Sten.Ber. ?, 877). Derselbe Grund“ 
satz findet sich in einer Reihe von Konventionen ausgesprochen. Konvention 
mit Baden Art. 15, mit Hessen Art. 15, mit Mecklenburg. Schwerin vom 19. Dez. 
1872 Art. 8, mit Mecklenburg-Strelitz vom 23. Dez. 1872 Art. 8, mit Oldenbure 
Art. 18, mit Waldeck Art. 5, mit Lübeck $$ 5 und 17, mit Hamburg 55 1 
und 27, mit Bremen $$ 3 und 35. Er ist endlich auch in der Rechtssprec ung 
zur Geltung gelangt. gl. Entscheidungen des Reichsoberhandelsgerichtes 22, 
7 R.Wahlgesetz vom 31. Mai 1869, $ 2. R.M.G. $ 49. ts- 
8 R.G. über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Sta& 
angehörigkeit vom I. Juni 1870, $ 15.
	        
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