II. Aktiver Militärdienst. $ 194. 555
zur Verheiratung®, zur Übernahme von Vormundschaften !, zum
Betrieb eines Gewerbes, insofern dasselbe nicht mit der Bewirtschaftung
eines dem Soldaten gehörigen ländlichen Grundstückes verbunden
ist!!, zur Annahme von Ämtern in der Verwaltung und Vertretung
der kirchlichen oder politischen Gemeinden und weiteren Kommunal-
verbände 12,
2. Die Vorrechte der Personen des Soldatenstandes sind
wieder doppelter Art.
a) Sie sind von der Leistung gewisser öffentlicher
Pflichten befreit: reichsgesetzlich vom Dienste als Schöffen und
Geschworene!® und von der Übernahme von Vormundschaften !+,
landesgesetzlich von der Übernahme von Kommunalämtern. Sie
genießen ferner Befreiungen hinsichtlich der Besteuerung und zwar
er Staats-15° und der Kommunalsteuern !®,
b) Sie genießen Begünstigungen hinsichtlich der Be-
nutzung Öffentlicher Anstalten. In dieser Beziehung sind
namentlich die Portovergünstigungen zu nennen !".
III. Die prozeßrechtliche Stellung der Personen des
Soldatenstandes beruht, da das ganze Prozeßrecht reichsgesetzlich
geregelt ist, auf reichsrechtlichen Vorschriften.
. Auf dem Gebiete des Zivilprozesses’® ist die Rechts-
stellung der Personen des Soldatenstandes der der Zivilpersonen wesent-
lich gleichartig; nur in einzelnen Punkten bestehen abweichende
Vorschriften. Bei der Bestimmung des Gerichtsstandes gilt für die
Personen des Soldatenstandes, die nur zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht
dienen oder die selbständig einen Wohnsitz nicht begründen können,
der Garnisonsort nicht als Wohnsitz, sondern letzterer bestimmt sich
nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen;; als Gericht des Aufenthaltsortes
ngiert dagegen das Gericht des Garnisonsortes. Alle anderen Per-
sonen des Soldatenstandes haben, wenn sie im Reiche garnisonieren,
ihren allgemeinen Gerichtsstand iin Garnisonsorte, wenn sie im Reiche
nicht garnisonieren, im letzten deutschen Garnisonsorte des Truppen-
teils?®. In Kriegszeiten bildet der Militärdienst einen Grund zur
, ® RM.G. 8 40. R.G., betr. die Beurkumdung des Personenstandes und
die Eheschließung, vom 6. Febr. 1875, $ 38. Die fehlende Genehmigung hat
die Ungültigkeit der Ehe nicht zur Folge (R.G. vom 6. Febr. 1875, $ 38. M.
Str.G.B. 8 10) Der Soldat, der ohne Genehmigung heiratet, macht sich aber
strafrechtlich verantwortlich (M.Str.G.B. $ 150).
ı RMG. : 35 Diese Erlaubnis ist auch für die bei den Personen des
Soldatenstandes in Dienstgebäuden wohnenden Mitglieder ihres Hausstandes
notwendig. Unter die Bestimmung fallen auch die ärztliche Praxis der Militär-
ärzte und die gewerblichen Musi aufführungen der Militärmusiker. Vgl. La-
band 4, 216°,
12 RM.G. $ 47.
1» R.G.V.G. 8$ 34, 85.
4 R.M.G. $ 41.
» RMG 246. Laband, RSt.R’ 842 II, 2. .
" Vgl. 026,8 37, MV.G. $ 40.
1 Vgl, ob 118 S. 312.
18 vgl Hin sehlus. Art. Militärpersonen R.L. 2, 755.
Z.P.O,. $$ 14, 15, 20.