Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

560 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 197. 
Personen ist eine solche Entlassung nach Ablauf einer ‚gewissen 
Dienstzeit (6 Monate beim Train, 1—2 Jahre bei den Krankenwärtern, 
2 Jahre bei Personen, die mit der Waffe dienen) zulässig!°. Da 
bei den Fußtruppen jetzt gesetzlich die zweijährige Dienstzeit besteht, 
bei Kavallerie und reitender Feldartillerie Entlassungen zur Dis 
position der Truppenteile wohl nur höchst selten vorkommen, so hat 
das Institut des Dispositionsurlaubes praktisch sehr wesentlich an 
Bedeutung verloren. 
c) Spezielle Beendigungsgründe bei Kapitulanten. 
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Die Dienstpflicht der Kapitulanten wird beendet: 
1. durch Ablauf der Zeit, für welche die Kapitulation ge 
schlossen ist; 
2. durch Aufhebung der Kapitulatio n seitens der Militär- 
organe. Diese Aufhebung kann erfolgen: 
a) einseitig durch den Truppenteil, wenn der Kapitu- 
lant in die zweite Klasse des Soldatenstandes versetzt, degradiert, zU 
einer Freiheitstrafe von sechs Wochen oder zu einer höheren Strafe 
gerichtlich verurteilt wird; 
b) auf Grund einer Übereinkunft zwischen dem 
Truppenteil und demKapitulanten durch das General- 
kommando, wenn die häuslichen Verhältnisse des Kapitulanten 
seine Entlassung dringend wünschenswert machen oder wenn bel 
fortgesetzter schlechter Führung durch sein längeres Verbleiben IM 
Dienst das Interesse des Truppenteils geschädigt wird !. 
Der Kapitulant tritt, wenn sein aktives Dienstverhältnis noch 
nicht zwölf Jahre gedauert hat, in die seinem Dienstalter entsprechend® 
Klasse des Beurlaubtenstandes über. Mit Mannschaften, die zwölf 
Jahre oder länger aktiv gedient haben, werden Kapitulationsverträß® 
nicht mehr abgeschlossen. Sie können ihre Entlassung selbst jeder- 
zeit fordern; gegen ihren Willen dürfen sie nur wegen Dienstunbrauch" 
barkeit, bei Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes oder 
aus sonstigen gewichtigen Gründen mit Genehmigung des General- 
kommandos entlassen werden ?. 
als eine Entlassung zur Reserve; diese Bezeichnung ist jedoch nicht korrekt, 
da $ 51 des R.M.G. ausdrücklich von einer Entlassung zur Verfügung de 
Truppenteile redet. 
ıe 4.0. 518 und 14. Der angeführte $ 13 spricht zwar auch bei Kranken” 
wärtern und 'Irainsoldaten von einer Entlassung zur Reserve. Nach den # e 
stimmungen des R.M.G. $$ 50 und 56 muß die Entlassung aber, da sie Dis- 
Entlassung vor beendeter aktiver Dienstzeit ist, als eine Entlassung zur I 
position der Truppenteile angesehen werden. 
ı V. vom 8 Juni 1876, 8 3. 
®2 V, vom 8, Juni 1876, $ 11.
	        
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