II. Aktiver Militärdienst. $ 198. 561
d) Spezielle Beendigungsgründe für Offiziere.
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Die Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses der Offiziere
kann auf deren Antrag, durch einseitige Verfügung der Militärorgane
oder durch militärgerichtliches Erkenntnis erfolgen. Die Beendigung
kann ferner eine Beendigung des Dienstverhältnisses überhaupt oder
lediglich des aktiven Dienstverhältnisses sein. Nach Maßgabe dieser
Gesichtspunkte sind folgende Arten des Ausscheidens aus dem aktiven
ienste zu unterscheiden:
l. Stellung zur Disposition. Die Stellung zur Disposition
erfolgt durch eine Verfügung des Kontingentsherrn, die als ein Akt
der Militärverwaltung der Kontrasignatur eines verantwortlichen
Ministers bedarf. Der Erlaß der Verfügung steht im Ermessen des
Kontingentsherrn. Der Offizier kann die Stellung zur Disposition
nicht beantragen; wohl aber kann der Kontingentsherr, wenn der
Oftizier um die Versetzung in den Ruhestand bittet, statt dessen die
Stellung zur Disposition verfügen. Die Stellung zur Disposition ist
in einer zweifachen Form möglich:
a) Versetzung zu den Offizieren von der Armee.
Diese bewirkt lediglich die Befreiung des Offiziers von der Pflicht
zu aktiver Dienstleistung, im übrigen ändert sie in seinen Rechten
und Pflichten durchaus nichts. Insbesondere bleiben die Offiziere
von der Armee im Besitze ihres Gehaltes und aller sonstigen Be-
Züge. Sie können jederzeit wieder im aktiven Dienste verwendet
werden.
b) Stellung zur Disposition im engeren Sinne. Die
zur Disposition gestellten Offiziere dieser Art befinden sich nicht
mehr im aktiven Dienste; trotzdem gehören sie zu den Militär-
Personen des Friedensstandes und bilden daher einen Bestandteil des
aktiven Heeres!., Sie haben die Pflichten der Personen des
Soldatenstandes im aktiven Dienste mit Ausnahme der-Pflicht zu
aktiven militärischen Dienstleistungen. Sie können nicht bloß bei
Mobilmachungen, sondern jederzeit wieder zum aktiven Dienste ein-
erufen werden. Dadurch, daß sie keine aktiven Militärdienste
leisten, modifiziert sich auch ihre Gehorsamspflicht. Im übrigen gilt
auch für sie der Grundsatz, daß sie in den Angelegenheiten, in
denen sie den Befehlen von Vorgesetzten (kommandierender General,
Brigadekommandeur, Landwehrbezirksl deur) unterworfen sind,
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., 1 Zum aktiven Heere gehören die Offiziere des Friedensstandes bis zum
Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Dienste, nicht aus dem aktiven
Dienste (R.M.G. $ 38, A 1), Da nun durch Stellung zur Disposition bei
Offizieren ebenso wie bei Beamten das Dienstverhältnis nicht aufhört, so bleiben
sie Mitglieder des aktiven Heeres. Die Begriffe „Angehörige des aktiven
Heereg« und „Personen des Soldatenstandes im aktiven Dienste“ fallen demnach
Dicht vollständig zusammen. . Hecker, Die Offiziere zur Disposition und
ihre Zu ehörigkeit zum aktiven Heer 1883 (S.A. aus Arch. f. Strafr.); Laband 4,
196°; Schulze, Deutsches Staatsr. 2, 300; Zorn 2, 613. — Das preußische
riegsministerium (ErL vom 15. Febr. 1884) folgt einer etwas abweichenden
Ansicht, ebenso H aas, Arch. f. Strafr. 84, 210.
Meyer-Doohow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl, 36