564 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 199.
oder der Marine erkannt wird, ist bei den in den Ruhestand ver-
setzten Offizieren der Verlust des Offizierstitels, in den Fällen, in
denen bei aktiven Offizieren Dienstentlassung stattfindet, die Entziehung
des Rechtes zum Tragen der Militäruniform auszusprechen ,
4. Entlassung zur Strafe. Diese kann entweder sein:
a) Dienstentlassung im eigentlichen Sinne. Sie kann
nur durch militärgerichtliches Urteil ausgesprochen werden. Auf die-
selbe muß erkannt werden neben der Erkennung auf Unfähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Amter und in den Fällen, in denen gegen
Unteroffiziere Degradation geboten ist. Es kann darauf erkannt
werden neben Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer und
in den Fällen, in denen gegen Unteroffiziere Degradation zulässig ist.
Die Dienstentlassung hat die Beendigung des Dienstverhältnisses,
den Verlust aller durch den Dienst erworbenen Ansprüche, soweit
dieselben durch Richterspruch aberkannt werden können, und des
Rechtes, die Offiziersuniform zu tragen, zur Folge. Der Verlust des
Diensttitels ist dagegen mit der Strafe nicht verbunden !.
b) Entfernung aus dem Offiziersstande oder Ent-
lassung mit schlichtem Abschied. Beide können durch den
Kontingentsherrn auf Grund eines Ausspruches des Ehrengerichtes,
der auf schuldig der Verletzung der Standesehre lautet, verfügt
werden. Die Entlassung mit schlichtem Abschied hat die Rechts-
wirkungen der Dienstentlassung; die Entfernung aus dem ÖOffhiziers-
stande zieht außerdem auch noch den Verlust des Diensttitels
nach sich’®.
e) Militärpensionen'.
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Der Militärdienst äußert auch nach dem Aufhören des Dienst
verhältnisses gewisse Rechtswirkungen, indem den aus dem Dienste
geschiedenen Militärpersonen oder ihren Hinterbliebenen ein dauernder
Anspruch auf Geldbezüge, sogenannte Pensionen, eingeräumt
wird: 2, Die Gewährung derartiger Pensionen ist aus einem doppelten
ı2 Da die speziellen Strafbestimmungen des M.Str.G.B. sich auf die In
den Ruhestand versetzten Offiziere nicht beziehen, so können die genannten
Strafen nur bei N erurteilungen wegen bürgerlicher Verbrechen vorkommen.
+ M.Str.G.B. SS 34 und 35.
5 V. vom 2. Mai 1874, Ei 51, 52. BR
ı Vgl. Laband R.St.R5 1909 $ 42 IV: Die Versorgung der Militär-
personen. — Romen, Offizierspensionsgesetz 1907, Mannschaftsversorgung®-
gesetz (nebst Militärhinterbliebenengesetz) 1908. it
® Das Bedürfnis, für die Militärinvaliden Sorge zu tragen, trat schon m!
der Gründung der stehenden Heere hervor. Die Zuwendungen, welche die-
selben erhielten, wurden jedoch ursprünglich als bloße Gna enbewilligunge®
angesehen; ein Rechtsanspruch auf Bezug derselben war den Invaliden nich
eingeräumt. Erst im Laufe des 19. Jahrhunderts wurden die Pensionsansprüche
der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen gesetzlich geregelt. Namentlic
geschah _dies in Preußen. Nach Gründung des Reiches ist das Militärpension®“
wesen (Gegenstand reichsgesetzlicher Ordnung geworden. Die Reic sgere
gebung (R.G. vom 27. Juni 1871, 4. April 1874, 22. Mai 1898, 14. Jan. 189%,