Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

II. Aktiver Militärdienst. $ 199. 565 
Grunde notwendig: weil dem Berufssoldaten die Möglichkeit ander- 
weiten Erwerbes entzogen ist, und weil der Militärdienst besondere 
Gefahren für Leben und Gesundheit mit sich bringt?®. 
Die Pflicht der Zahlung der Militärpensionen liegt dem Reichs- 
fiskus ob, der bei Rechtsstreitigkeiten durch die oberste Militär- 
verwaltungsbehörde des betreffenden Kontingentes, bei Ansprüchen 
von Marinepersonen durch die oberste Marineverwaltungsbehörde 
(Reichs-Marineamt) und bei Ansprüchen der Schutztruppen durch 
die Kolonialzentralbehörde (Reichs-Kolonialamt) vertreten wird. Die 
Grundsätze über die zu gewährenden Unterstützungen sind verschieden, 
je nachdem es sich um Offiziere, Personen der Unterklassen oder 
um Militärhinterbliebene handelt. 
Pensionen der Offiziere. Der Anspruch der Offiziere 
auf Pension setzt voraus: 1. den Ablauf einer Dienstzeit von 
zehn Jahren verbunden mit dem Nachweis der dauernden 
Dienstunfähigkeit oder Vollendung des 65. Lebensjahres, 
2. oder das Vorhandensein einer Dienstbeschädigung, die ihn 
zu jedem Militärdienst unfähig macht®. Die Beschädigung muß im 
Dienst ohne eigenes Verschulden, nicht vorsätzlich oder infolge eines 
Zweikampfes, eingetreten sein®. Die obersten Militärverwaltungs- 
behörden entscheiden darüber, ob eine Gesundheitsstörung als Dienst- 
beschädigung anzusehen ist, ob und in welchem Grade Dienst- 
unfähigkeit vorliegt, und ob eine Dienstbeschädigung oder Aufhebung 
oder Minderung der Erwerbsfähigkeit als durch den Krieg herbei- 
geführt anzusehen ist”. 
Die Höhe der Pension richtet sich nach dem pensionsfähigen 
Diensteinkommen, über dessen Berechnung das Gesetz nähere Be- 
stimmungen enthält®, und nach der Dienstzeit. Die Pension beträgt 
bei vollendeter zehnjähriger oder kürzerer Dienstzeit jährlich 2%/o 
und steigt nach vollendetem zehnten Dienstjahr mit jedem weiteren 
Dienstjahr um !/so bis *%/eo des zuletzt bezogenen pensionsfähigen 
Diensteinkommens, jedoch mit der Maßgabe, daß in Stellen mit’ dem 
Diensteinkommen eines Regimentskommandeurs einschließlich auf- 
wärts die Pension nach dem 30. Dienstjahre nur um "/ıso mit jedem 
  
22. Mai 1895, 31. Mai 1901) hat sich wie auf dem Gebiete der Militärgesetz- 
gebun überhaupt, so auch in dieser Hinsicht im wesentlichen an die Grund- 
Bätze des preußischen Rechtes angeschlossen. . . im 
3 Zur Zeit gelten: G. über die Pensionierung der Offiziere einschließlich 
Sanitätsoffiziere des Reichsheeres, der Kaiserl. Marine und der Kaiserl. Schutz- 
truppen (Offizierspensionsgesetz O.P.G.) vom 31. Mai 1906 (R.G.Bl. S. 565); 
6. über die Versorgung der Personen der Uuterklassen des Reichsheeres, der 
Kaiserl, Marine und der Kaiserl. Schutztruppen (Mannschafts versorgungs- 
gesetz M.V.G.) vom 31. Mai 1906 (R.G.Bl. 5.593); Militärhinterbliebenen- 
gesetz (M.H.G.) vom 17. Mai 1907 (R.G.Bl. S. 214). 
+ 0.P.G. \ 39, 59, 73; M.V.G. $$ 42, 60, 72. 
1— 
  
s 0.P.G. 
® Nach $ 5 gelten als Dienstbeschädigungen Gesundheitsstörungen, 
welche infolge einer Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der 
Ausübung des Dienstes eingetreten oder durch die dem Militärdienst eigen- 
tümlichen Verhältnisse verursacht oder verschlimmert sind. 
7 0.P.G. $ 40. 
8 0.P.G. 89.
	        
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