Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

III. Dienst im Beurlaubtenstande. $ 200. 569 
Die Versorgungsgebührnisse werden monatlich im voraüs bezahlt, 
die Zahlung beginnt mit dem ersten Tage’ des auf die Entlassung 
folgenden Monats ®®. 
II. Die Hinterbliebenen der Personen des Soldatenstandes 
erhalten außer dem Gnadenvierteljahr eine Versorgung, die ähnlich 
bemessen wird, wie für die Reichsbeamten. Als Hinterbliebene gelten 
Witwen und eheliche oder legitimierte Kinder. Für die neben der 
zustehenden Versorgung zu gewährende Kriegsversorgung kommen 
auch Verwandte in aufsteigender Linie in Betracht ®®. 
IH. Dienst im Beurlaubtenstande. 
1. Allgemeine Verhältnisse der Angehörigen des Beurlaubtenstandes. 
8 200. 
Zum Beurlaubtenstande gehören: 
die Offiziere, Ärzte, Beamten und Mannschaften der Reserve, 
Landwehr und Ersatzreserve; 
. die vorläufig in die Heimat beurlaubten Rekruten und Frei- 
willigen ; 
die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältnis 
zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften ; 
. die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der 
Truppenteile beurlaubten Mannschaften !. 
Die Angehörigen des Beurlaubtenstandes leisten regelmäßig keinen 
aktiven Dienst, sie können nur infolge außergewöhnlicher Ereignisse 
(bei Mobilmachungen, außerordentlichen Verstärkungen, Übungen 
u.s.w.) durch Einberufung zum aktiven Dienste herangezogen werden. 
Sie unterliegen einer fortdauernden militärischen Kontrolle, welche 
die Pflicht zu dienstlichen Meldungen und zum Besuch von Kontroll- 
versammlungen in sich schließt°. Von dem Besuch der Kontroll- 
versammlungen sind die Landwehr- und Seewehrmannschaften zweiten 
Aufgebots befreit; die Mannschaften der Landwehr und Seewehr 
ersten Aufgebots und der Ersatzreserve können jährlich einmal, die 
übrigen Personen des Beurlaubtenstandes jährlich zweimal zu Kontroll- 
versammlungen zusammenberufen werden®. Die Angehörigen des 
Beurlaubtenstandes haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß 
ln 
32 r 9 
38 ARE terbliel tz vom 17. Mai 1907 (R.G.Bl. S. 214). 
ıRM.G. $ 56. W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II $ 12. — Endres, 
Deutsche Wehrverfassung S. 84: Ferner gehören zum Beurlaubtenstande die 
vom Aufrufe des Landsturms Betroffenen oder nach freiwilliger Meldung in 
die Listen des Landsturms eingetragenen Personen. 
® RKontre, 3 N om 11. Febr. 1888 Art. IE $ 12. W.O. $ 115. 
H.0. 839. M.O. 8 50. — Während der Kontrollversammlungen befinden sich 
die Manns laubtenstandes im Dienste. Sie gehören daher nach 
$: der RM © wahrend des ganzen Tages dem aktiven Heere an, ‚sind 
scher iehtet und unterliegen den Vorschriften 
also zu militärischem Gehorsam verpfl 
des M.Str.G.B. und der Disz.O.
	        
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