Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

570 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. & 201. 
dienstliche Befehle ihrer Vorgesetzten, namentlich Einberufungsordres 
ihnen jederzeit zugestellt werden können. Die zu diesem Zwecke 
erforderlichen Meldungen sind von den Mapnschaften am Stationsorte 
der Landwehrkompanie, von den Offizieren beim Landwehrbezirks- 
kommando zu erstatten. Die Meldungen müssen persönlich und 
zwar mündlich oder schriftlich gemacht werden; bei Land- und See- 
wehrmannschaften zweiten Aufgebots ist auch eine Erstattung durch 
Familienangehörige zulässig*. Die Personen des Beurlaubtenstandes 
unterliegen in gewissen dienstlichen Angelegenheiten dem Militär- 
strafgesetzbuch® und den Militärgerichten®. und sind im dienstlichen 
Verkehr mit den Vorgesetzten oder, wenn sie in Militäruniform 
erscheinen, der militärischen Disziplin unterworfen’. Im Fall der 
Mobilmachung haben sie sich, sofern sie davon nicht ausdrücklich 
dispensiert worden sind, unverzüglich in das Inland zurückzubegeben®. 
Die Angehörigen des Beurlaubtenstandes gehören zu den Militär- 
personen. 
Im übrigen sind die Rechtsverhältnisse der Reservisten, Land- 
und Seewehrleute und der übrigen Klassen des Beurlaubtenstandes 
wesentlich verschieden gestaltet. 
2. Reserve, Landwehr und Seewehr'. 
8 201. 
I. Über Dauer und Umfang der Reserve- und Landwehr, 
bzw. Seewehrpflicht gelten folgende Grundsätze: 
Die ‚Begründung der Reservepflicht erfolgt durch Ent- 
lassung zur Reserve nach beendeter aktiver Dienstpflicht®. Die 
Reservepflicht dauert grundsätzlich vier Jahre®; die Personen jedoch, 
die ihrer aktiven Wehrpflicht durch einen kürzeren als dreijährigen 
Dienst genügt haben, also namentlich die Einjährig-Freiwilligen, die 
vor Ablauf der aktiven Dienstzeit entlassenen Mannschaften der 
Marine und die nach zwei Jahren entlassenen Mannschaften der 
Fußtruppen haben dafür entsprechend länger in der Reserve 2U 
dienen *. Eine Verlängerung der Reservepflicht ist außerdem gegen 
über Personen zulässig, die sich der Kontrolle länger als ein Jahr 
entzogen oder einer Einberufung zum Dienst ohne anerkannte Ent 
schuldigung nicht Folge geleistet haben®. Die Entlassung aus der 
4 RMG. 57. R.Kontr.G. $ 2. W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ % 
114 
  
Nr. 2, 21. W.O. . 
° M.Str.G.B. $$ 6, 113, 126. 
® M.Str.Ger.O. $$ 5, 6, 9. 1 
"R.M.G. $ 57. R.Kontr.G. $$ 6 u. 7. W.O. $ 119. Diszipl.O. 89 23-31- 
® RM.G. 8 58. 
! v. Kirehenheim, Art Reserve V.R.W. 2, 391. 
® R.M.G. $ 50. . „ . 
3 R.Verf. Art. 59, abg. durch G., betr. Änderung der Wehrpflicht, vo 
15. April 1905 Art. I, 
* W.G. $$ 11. 13 Nr. 3, 
5 R.M.G. $ 67.
	        
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