Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

II. Dienst im Beurlaubtenstande. $ 201. 571 
Reserve hat die Beendigung der Reservepflicht und die Entstehung 
der Land- bzw. Seewehrpflicht zur Folge. Die Land- und 
Seewehr wird in zwei Aufgebote geteilt‘. Nach Beendigung der 
Reservepflicht treten die Wehrpflichtigen zur Land-, bzw. Seewehr 
ersten Aufgebots über. Die Dauer der Dienstpfiicht in derselben 
beträgt fünf Jahre’. Eine Verlängerung kann bei solchen Personen 
stattfinden, die sich der Kontrolle länger als ein Jahr entzogen oder 
einer Ordre zum Dienst ohne anerkannte Entschuldigung nicht Folge 
geleistet haben®. Eine Verkürzung auf drei Jahre tritt dagegen bei 
Mannschaften der Kavallerie und reitenden Feldartillerie ein, die im 
stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben®. Nach Beendigung 
des Dienstes in der Land-, bzw. Seewehr ersten Aufgebots erfolgt 
der Übertritt in die Land- bzw. Seewehr zweiten Aufgebots. In 
diese treten außerdem die Ersatzreservisten , die geübt haben, nach 
beendeter Ersatzreservepflicht ein. Die Verpflichtung zum Dienst 
in der Land- bzw. Seewehr zweiten Aufgebots dauert bis zum 
3. März des Kalenderjahres, in dem das 39. Lebensjahr vollendet 
wird. Für Dienstpflichtige, die vor vollendetem 20. Lebensjahre in den 
Dienst eingetreten sind, endigt sie jedoch am 31. März des Kalender- 
Jahres, in dem der Dienstpflichtige sechs Jahre der Land- bzw. See- 
wehr zweiten Aufgebots angehört hat!°. Die Beendigung der Land- 
bzw. Seewehrpflicht erfolgt durch Entlassung nach beendeter Dienst- 
zeit; sie hat den Übertritt zum Landsturm zur Folge !!. 
Außerdem kann die BeendigungderReserve-und Land- 
wehrdienstpflicht erfolgen: I. durch Entfernung aus dem Heer 
oder der Marine auf Grund strafgerichtlichen Urteils!?; 2. bei Re- 
serve- und Landwehroffizieren durch Dienstentlassung auf Grund 
strafgerichtlichen Urteils'® und durch Entfernung aus dem Offiziers- 
stande, bzw. Entlassung mit schlichtem Abschied infolge ehrengericht- 
lichen Urteils!*; 3, durch Entlassung aus dem Reichsverbande. Im 
letzteren Falle treten die betreffenden Personen, wenn sie vor dem 
39, Lebensjahre wieder naturalisiert werden, in den Jahrgang der 
Reserve, Land- oder Seewehr wieder ein, dem sie ohne die statt- 
gehabte Auswanderung angehört haben würden !°. 
II. Die Rechtsverhältnisse der Angehörigen der Reserve, 
Landwehr und Seewehr unterscheiden sich nach den Rangklassen; 
sie sind andere für die Offiziere, als für die Unterklassen (Unter- 
offiziere und Gemeine). Die Offiziere der Reserve, Landwehr und 
Seewehr bestehen aus Offizieren des aktiven Dienststandes, die in 
den Beurlaubtenstand übergetreten sind, und aus Einjährig - Frei- 
— ILL 
6 W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. IL, $ 1, 21. 
s R.Verf. Art. 59, WG. vom 11. Febr. 1888 Art. I, II, $$ 2, 21. 
R.M.G. . 
1. 8 Rache die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres vom 3. Aug. 
93 Art. II, $ 8, 
10 W.G, Se 11. Febr. 1888 Art. II, 8$ 3, 5, 21. 
1 R.M.G. 88 50, 62. 
12 M.Str.@.B. $$ 31, 32, 42. 
u M.Str.G.B. " 2 gan 
» RMG. $ Wa vom 11. Febr. 1888 Art. II, $$ 2, 3, 21. 
 
	        
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