573 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 201.
willigen, die vor Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit ein Quali-
fikationsattest zum Reserveoffizier sich erworben und nach beendeter
Dienstzeit ihre Befähigung durch zwei achtwöchentliche Übungen
dargelegt haben, und aus Mannschaften, die sich vor dem Feinde
auszeichneten. Für die beiden letzten Klassen ist eine Wahl durch
das Offizierkorps erforderlich. Diese Wahl wird, wenn der Be-
treffende zum aktiven Dienst einberufen ist, von dem Offizierkorps
des Landwehrbezirks vorgenommen. Die Ernennung erfolgt durch
den Kontingentsherren in denselben Formen, wie die der aktiven
Offiziere. Eine Verpflichtung zur Annahme einer derartigen
Offiziersstelle ist nicht vorhanden. Der Dienst der Reserve-, Land-
wehr- und Seewehroffiziere hat daher, insoweit er Offiziersdienst ist,
den Charakter einer freiwilligen Leistung. Der Dienst überhaupt
wird kraft der gesetzlichen Wehrpflicht geleistet und letztere muß
daher auch bei den Offizieren des Beurlaubtenstandes als die wesent-
liche Grundlage des Verhältnisses betrachtet werden !”,
Die Rechtsverhältnisse der Angehörigen der Reserve, Landwehr
und Seewehr sind ferner wesentlich verschieden in der Zeit, in der
die betreffenden Personen zum aktiven Dienst einberufen
sind, und in der Zeit, in der dies nicht der Fall ist.
1. Die Einberufung zum aktiven Dienst erfolgt zu Übungen
oder zum Zweck von Mobilmachungen, bzw. Verstärkungen des
Heeres und Ausrüstungen der Flotte!®. Die Einberufungen geschehen
auf Befehl des Kaisers, in Bayern auf Befehl des Königs von Bayern;
diese Anordnungen sind Ausfluß des Oberbefehls und bedürfen keiner
Kontrasignatur. Durch die kommandierenden Generale erfolgt die
Einberufung nur zu den jährlichen Übungen, und wenn Teile des
Bundesgebietes in Kriegszustand erklärt sind!. Der Ungehorsam
gegen eine solche Einberufungsordre wird nach dem Militärstrafgesetz-
buch bestraft und kann Verlängerung der Dienstzeit, bzw. Zurück-
versetzung in eine jüngere Jahresklasse zur Folge haben°®.
Die Pflicht zur Teilnahme an militärischen Übungen während
der Dauer der Reserve-, Land- und Seewehrpflicht ist gesetzlich
geregelt. Die Reservisten sind während der Dauer des Reserve-
verhältnisses zu zwei Übungen verpflichtet, welche die Dauer von
je acht Wochen nicht überschreiten dürfen ®!. Die Offiziere der
Reserve können jedoch dreimal zu vier- bis achtwöchentlichen
Übungen herangezogen werden. Die Übungen der Reservisten
erfolgen in den betreffenden Truppenteilen. Die Mannschaften
der Landwehr ersten Aufgebots können während der Dienst-
1° H.O. 88 19, 45—48. M.O. $$ 56—59.
17 Yet. Laband 4, 175; Otto Mayer 2, 2148,
1 W.G.8$ 6.
» WG. 8.
20 M.Str.G@.B. $ 113. R.M.G. 8 67.
sı W.G.8 6. W.O. $ 116. Die Zurückbehaltung von Mannschaften der
Fußtruppen nach beendeter zweijähriger Dienstzeit, die mit Rücksicht auf not-
wendige Verstärkungen des Heeres erfolgt, zählt für eine Übung (R.G., beit
die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres, vom 9. Aug. 1893, Art. IL$D.
» W.G. $ 12. R.Kontr.G. 85. W.O.$ 116.