578 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 202.
Seewehr zweiten Aufgebots bedürfen, außer in dem Fall einer
besonderen Anordnung für den Fall eines Krieges oder einer Kriegs-
gefahr, keiner derartigen Erlaubnis; sie sind nur verpflichtet, von
ihrer bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige zu
machen ®%,
3. Ersatzreserve.
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Die Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heeres bei
Mobilmachungen und zur Bildung von Ersatztruppenteilen !, ihre
Angehörigen sind sämtlich übungspflichtig; sie bilden einen Bestand-
teil des Beurlaubtenstandes, ihre Rechtsverhältnisse entsprechen denen
der Reservisten, bzw. Land- und Seewehrleuten. An die Stelle der
Ersatzreserve zweiter Klasse ist der Landsturm ersten Aufgebots
getreten.
I. Die Begründung der Ersatzreservepflicht erfolgt
durch Überweisung zur Ersatzreserve®.
II. DieRechtsverhältnisse der Ersatzreserve sind folgender-
maßen gestaltet:
Eine Einberufung, zum aktiven Dienst erfolgt bei
Mobilmachungen oder zu Übungen, im Fall der Mobilmachung nach
Ermessen des Kaisers. Zahl und Dauer der Übungen ist gesetzlich
bestimmt. Die Ersatzreservisten sind im Frieden zur Ableistung
von drei Übungen verpflichtet, von denen die erste zehn, die zweite
sechs, die dritte vier Wochen dauert. Die Zahl der in jedem Jahre
zur ersten Übung einzuberufenden Mannschaften wird durch den
Reichshaushaltsetat festgesetzt. Es sollen daher, obgleich alle Ersatz-
reservisten übungspflichtig sind, tatsächlich nicht alle zu Übungen
herangezogen werden. Gesetzlich ausgeschlossen von der Heran-
ziehung sind: 1. Ersatzreservisten protestantischer Konfession, die
ordiniert worden sind, und Ersatzreservisten römisch-katholischer
s2 W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 4, Nr. 3, $ 21. R.Str.G@.B. $ 360
Nr. 3. W.O. 8 111, Nr. 16.
ı W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $8. — Die Ersatzreserve zerfiel nach
dem Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 in die Ersatzreserve erster und
in die Ersatzreserve zweiter Klasse (R.M.G. $ 23—29, 69). Erstere war
zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und zur Bildung von Ersatz-
truppenteilen bestimmt; die Angehörigen derselben unterlagen auch schon IM
Frieden gewissen militärischen Verpflichtungen, ähnlich denen der Personen
des Beurlaubtenstandes, und mußten, wenn sie ihren Aufenthalt im Auslande
hatten, sich bei eintretender allgemeiner Mobilmachung unverzüglich in das
Inland zurückbegeben. Die Ersatzreservisten zweiter Klasse waren in Friedens-
zeiten von allen militärischen Verpflichtungen befreit, konnten jedoch im Kriege
durch kaiserliche Verordnung einberufen werden. Das Abänderungsgesetz voM
6. Mai 1880 Art. I, $ 3 bestimmte, daß ein Teil der Ersatzreservisten erster
Klasse zu Übungen herangezogen werden konnte und schuf damit den Unter-
schied zwischen übungspflichtigen und nichtübungspflichtigen
Ersatzreservisten erster Klasse. Das Gesetz, betreffend Änderungen der ehr.
pflicht vom 11. Febr. 1888 Art. II $$ 19, 35 hat alle diese Unterscheidungen auf“
gehoben. Es gibt jetzt nur eine einzige Art der Ersatzreserve.
® R.M.G. $$ 3, 16, 17, 21. W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $$ 9, 10, 2.