Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

III. Dienst im Beurlaubtenstande. $ 205. 581 
barkeit oder mit Rücksicht auf häusliche und gewerbliche Verhältnisse 
erfolgen!. Das dadurch herbeigeführte Rechtsverhältnis erreicht sein 
Ende durch die Entscheidung der Ersatzbehörden über das fernere 
Militärverhältnis®, die auf Befreiung vom Militärdienst oder auf 
Überweisung zur Ersatzreserve lauten kann. Die Heranziehung zum 
aktiven Dienste ist daher während der Dauer des Verhältnisses 
nicht möglich. 
Die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften 
unterliegen den allgemeinen für die Personen des Beurlaubtenstandes 
bestehenden Vorschriften über Meldepflicht, Kontrolle und militärische 
Disziplin. Sie sind hinsichtlich der Wahl ihres Wohnsitzes un- 
beschränkt, bedürfen dagegen zum Aufgeben der Reichsangehörigkeit 
der Genehmigung der Militärbehörde, die nach Ermessen erteilt 
oder verweigert werden kann®. Sie sind den Bestimmungen des 
Militärstrafgesetzbuches über unerlaubte Entfernung und Fahnen- 
fiucht, über Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen 
unterworfen ®. 
6. Zur Disposition der Truppenteile beurlaubte Mannschaften. 
8 205. 
Das Rechtsverhältnis der zur Disposition der Truppen- 
teile beurlaubten Mannschaften (sogenannte Königsur auber; 
Dispositionsurlauber) wird begründet durch Entlassung aus dem 
aktiven Militärdienste vor Ablauf der gesetzlichen Dienstzeit'. u 
Die betreffenden Personen können jederzeit wieder zum aktiven 
Dienste berufen werden? und treten dann vollständig in das Ver- 
hältnis aktiver Personen des Soldatenstandeszurück. Bei Einberufungen 
zu Mobilmachungen und notwendigen Verstärkungen des Heeres oder 
der Flotte erhalten ihre Familien Unterstützungen nach Maßgabe der 
für die Familien der Reservisten, Land- und Seewehrleute geltenden 
Vorschriften®. Während der Zeit, in der sie aktiven Militärdienst 
nicht leisten, unterliegen die Dispositionsurlauber den allgemeinen 
für den. Beurlaubtenstand geltenden Vorschriften über militärische 
Kontrolle, Meldepflicht und Disziplin. Zum Wechsel ihres Aufenthalts- 
ortes bedürfen sie der militärischen Genehmigung‘. Auch die Ent- 
lassung aus dem Reichsverbande darf ihnen nur mit Genehmigung 
der Militärbehörde erteilt werden, die nach freiem Ermessen erteilt 
oder verweigert werden kunn®. Sie sind den Vorschriften des 
Militärstrafgesetzbuches über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht, 
ı R.M.G. $$ 52 und 53 (G. vom 6. Mai 1880). 
2 R.M.G. 88 54, 55. 
® R.M.G. 8 60, Nr. 1 
“ RM.G. $ 60, Nr. 3 
ı RM.G. $ 56, Nr. 4 
2 R.M.G. $ 60, Nr. 5, ie ans 
3 RG. vom 28. Febr. 1888 $ 1. Vgl. $ 225. 
“ RM.G. $ 60, Nr. 5. 
» RM.G. 8 60, Nr. 1.
	        
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