III. Dienst im Beurlaubtenstande. $ 205. 581
barkeit oder mit Rücksicht auf häusliche und gewerbliche Verhältnisse
erfolgen!. Das dadurch herbeigeführte Rechtsverhältnis erreicht sein
Ende durch die Entscheidung der Ersatzbehörden über das fernere
Militärverhältnis®, die auf Befreiung vom Militärdienst oder auf
Überweisung zur Ersatzreserve lauten kann. Die Heranziehung zum
aktiven Dienste ist daher während der Dauer des Verhältnisses
nicht möglich.
Die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften
unterliegen den allgemeinen für die Personen des Beurlaubtenstandes
bestehenden Vorschriften über Meldepflicht, Kontrolle und militärische
Disziplin. Sie sind hinsichtlich der Wahl ihres Wohnsitzes un-
beschränkt, bedürfen dagegen zum Aufgeben der Reichsangehörigkeit
der Genehmigung der Militärbehörde, die nach Ermessen erteilt
oder verweigert werden kann®. Sie sind den Bestimmungen des
Militärstrafgesetzbuches über unerlaubte Entfernung und Fahnen-
fiucht, über Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen
unterworfen ®.
6. Zur Disposition der Truppenteile beurlaubte Mannschaften.
8 205.
Das Rechtsverhältnis der zur Disposition der Truppen-
teile beurlaubten Mannschaften (sogenannte Königsur auber;
Dispositionsurlauber) wird begründet durch Entlassung aus dem
aktiven Militärdienste vor Ablauf der gesetzlichen Dienstzeit'. u
Die betreffenden Personen können jederzeit wieder zum aktiven
Dienste berufen werden? und treten dann vollständig in das Ver-
hältnis aktiver Personen des Soldatenstandeszurück. Bei Einberufungen
zu Mobilmachungen und notwendigen Verstärkungen des Heeres oder
der Flotte erhalten ihre Familien Unterstützungen nach Maßgabe der
für die Familien der Reservisten, Land- und Seewehrleute geltenden
Vorschriften®. Während der Zeit, in der sie aktiven Militärdienst
nicht leisten, unterliegen die Dispositionsurlauber den allgemeinen
für den. Beurlaubtenstand geltenden Vorschriften über militärische
Kontrolle, Meldepflicht und Disziplin. Zum Wechsel ihres Aufenthalts-
ortes bedürfen sie der militärischen Genehmigung‘. Auch die Ent-
lassung aus dem Reichsverbande darf ihnen nur mit Genehmigung
der Militärbehörde erteilt werden, die nach freiem Ermessen erteilt
oder verweigert werden kunn®. Sie sind den Vorschriften des
Militärstrafgesetzbuches über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht,
ı R.M.G. $$ 52 und 53 (G. vom 6. Mai 1880).
2 R.M.G. 88 54, 55.
® R.M.G. 8 60, Nr. 1
“ RM.G. $ 60, Nr. 3
ı RM.G. $ 56, Nr. 4
2 R.M.G. $ 60, Nr. 5, ie ans
3 RG. vom 28. Febr. 1888 $ 1. Vgl. $ 225.
“ RM.G. $ 60, Nr. 5.
» RM.G. 8 60, Nr. 1.