Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

IV. Dienst im Landsturm. $& 206, 583 
‚ er ist namentlich für den 
teidigung des Vaterlandes teilzunehmen 
Etappen- und Besatzungsdienst bestimmt. Bei diesem wird daher 
dem Aufruf die Einberufung und Verwendung unmittelbar folgen”, 
Der Landsturm zweiten Aufgebots soll in der Regel in besonderen 
Abteilungen formiert werden®, ausnahmsweise kann also auch die 
Einstellung von Landsturmpflichtigen in Landwehrtruppenteile oder 
Teile des stehenden Heeres erfolgen. Der Landsturm ist in einer 
für jede militärische Verwendung geeigneten Art auszurüsten, zu 
bewaffnen und zu bekleiden®. 
Der Aufruf erfolgt nach Jahresklassen". Für den Land- 
sturm besteht ein Klassifikations-- und Unabkömmlichkeitsverfahren 
nach Maßgabe der für Reserve und Landwehr geltenden Bestimmungen!!, 
Dem Aufruf unterliegen nicht solche Wehrpflichtige, die als untauglich 
zusgemustert sind !?. Von seiner Befolgung können befreit werden 
Landsturmpflichtige, die durch Konsulatsatteste nachweisen, daß sie 
ın einem außereuropäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt 
sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u.s.w. gefunden 
haben !8, Dagegen werden von dem Aufruf betroffen: 1. die als 
invalide aus dem Militärdienst entlassenen Personen, 2. die mit 
schlichtem Abschied entlassenen Offiziere und Reserveoffiziere, 3. die 
vom Militärdienst ausgeschlossenen Wehrpflichtigen. Alle diese Per- 
sonen haben sich dem erfolgten Aufruf entsprechend zu melden. Ihre 
Einstellung steht im Ermessen der Militärverwaltung. Nur die wegen 
Verurteilung zu Zuchthausstrafe vom Militärdienst ausgeschlossenen 
Personen dürfen nicht eingestellt werden! — Außer den vom 
Aufruf betroffenen Personen können wehrfähige Deutsche, die zum 
Dienst im Heere oder der Marine nicht verpflichtet sind, als Frei- 
willige in den Landsturm eintreten 8, 
Die zum Dienst einberufenen Landsturmpflichtigen treten in das 
Verhältnis von aktiven Personen des Soldatenstandes und 
stehen den einberufenen Reservisten, Land- und Seewehrmannschaften 
völlig gleich!%. Ihre Familien erhalten Unterstützung nach Maßgabe 
der für diese geltenden Vorschriften !". 
Die Beendigung der Landsturmpflicht erfolgt durch die Auf- 
lösung des Landsturms und die infolgedessen stattfindende Entlassung. 
Die Auflösung wird vom Kaiser angeordnet. Das militärische Dienst- 
verhältnis hört mit dem Ablauf des Tages der Entlassung auf"®. 
  
? W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 23. Vgl. Motive zur Regierungs- 
vorlage vom 9. Dez. 1837 $ 23—25. (Sten.Ber. 3, 276.) 
° W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 24. 
» WG. vom 11. Bebr. 1988 Art. IL 3. 
.G. vom 11. Febr. il, 3 28. . 308 
ıı W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 29. W.O. $ 120. Vgl. $ 225. 
12 W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, & 27. 
13 W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 28. 
4 R.Str.G.B. $ 31. 
ıs W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II $ 90. 
10 Vgl, $ 225. 
1! RG. vom 25. Febr. 1888 $ 1. . 
’s W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 33.
	        
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