IV. Dienst im Landsturm. $& 206, 583
‚ er ist namentlich für den
teidigung des Vaterlandes teilzunehmen
Etappen- und Besatzungsdienst bestimmt. Bei diesem wird daher
dem Aufruf die Einberufung und Verwendung unmittelbar folgen”,
Der Landsturm zweiten Aufgebots soll in der Regel in besonderen
Abteilungen formiert werden®, ausnahmsweise kann also auch die
Einstellung von Landsturmpflichtigen in Landwehrtruppenteile oder
Teile des stehenden Heeres erfolgen. Der Landsturm ist in einer
für jede militärische Verwendung geeigneten Art auszurüsten, zu
bewaffnen und zu bekleiden®.
Der Aufruf erfolgt nach Jahresklassen". Für den Land-
sturm besteht ein Klassifikations-- und Unabkömmlichkeitsverfahren
nach Maßgabe der für Reserve und Landwehr geltenden Bestimmungen!!,
Dem Aufruf unterliegen nicht solche Wehrpflichtige, die als untauglich
zusgemustert sind !?. Von seiner Befolgung können befreit werden
Landsturmpflichtige, die durch Konsulatsatteste nachweisen, daß sie
ın einem außereuropäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt
sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibender u.s.w. gefunden
haben !8, Dagegen werden von dem Aufruf betroffen: 1. die als
invalide aus dem Militärdienst entlassenen Personen, 2. die mit
schlichtem Abschied entlassenen Offiziere und Reserveoffiziere, 3. die
vom Militärdienst ausgeschlossenen Wehrpflichtigen. Alle diese Per-
sonen haben sich dem erfolgten Aufruf entsprechend zu melden. Ihre
Einstellung steht im Ermessen der Militärverwaltung. Nur die wegen
Verurteilung zu Zuchthausstrafe vom Militärdienst ausgeschlossenen
Personen dürfen nicht eingestellt werden! — Außer den vom
Aufruf betroffenen Personen können wehrfähige Deutsche, die zum
Dienst im Heere oder der Marine nicht verpflichtet sind, als Frei-
willige in den Landsturm eintreten 8,
Die zum Dienst einberufenen Landsturmpflichtigen treten in das
Verhältnis von aktiven Personen des Soldatenstandes und
stehen den einberufenen Reservisten, Land- und Seewehrmannschaften
völlig gleich!%. Ihre Familien erhalten Unterstützung nach Maßgabe
der für diese geltenden Vorschriften !".
Die Beendigung der Landsturmpflicht erfolgt durch die Auf-
lösung des Landsturms und die infolgedessen stattfindende Entlassung.
Die Auflösung wird vom Kaiser angeordnet. Das militärische Dienst-
verhältnis hört mit dem Ablauf des Tages der Entlassung auf"®.
? W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 23. Vgl. Motive zur Regierungs-
vorlage vom 9. Dez. 1837 $ 23—25. (Sten.Ber. 3, 276.)
° W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 24.
» WG. vom 11. Bebr. 1988 Art. IL 3.
.G. vom 11. Febr. il, 3 28. . 308
ıı W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 29. W.O. $ 120. Vgl. $ 225.
12 W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, & 27.
13 W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 28.
4 R.Str.G.B. $ 31.
ıs W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II $ 90.
10 Vgl, $ 225.
1! RG. vom 25. Febr. 1888 $ 1. .
’s W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 33.