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erheblichen Teil aus Elementen der Selbstverwaltung zusammengesetzt
sind®. Der Unterschied zwischen Verwaltungssachen® und Ver-
waltungsstreitsachen ? ist daher für die unteren Instanzen nur insofern
von Bedeutung, als bei den Verwaltungsstreitsachen die besonderen
Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren beobachtet
werden müssen.
az fungiert der Verwaltungsgerichts-
Heht. i
Als höhere Insta
hof oder das Oberverwaltungsgerieh Behörde hat
ausschließlich -mit. ltungsstreitsachen zu tun, SIR Omtscheidet
Berufungen von den unteren Verwaltungsgerichten und erkennt auf
agen gegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden. Die obersten
Verwaltungsgerichte sind lediglich mit Berufsbeamten besetzt. Die
Mitglieder werden vom Monarchen ernannt; sie müssen die Quali-
fikation zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst be-
sitzen. Im bayrischen und preußischen Oberverwaltungsgerichte be-
stehen für die Erledigung der Geschäfte verschiedene Senate; Plenar-
entscheidungen sind nur dann notwendig, wenn ein Senat bei Ent-
scheidung einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines Senates oder
des Plenums abweichen will®.
Die Verwaltungsgerichte sind mit allen denjenigen Garantieen
richterlicher Unabhängigkeit ausgestattet, welche die ordent-
lichen Gerichte besitzen. Den höheren Regierungsbehörden steht
zwar eine allgemeine Dienstaufsicht über dieselben, aber keinerlei
Einwirkung auf ihre rechtlichen Entscheidungen zu. Demnach sind
die Verwaltungsgerichte ebenso wie die ordentlichen Gerichte befugt,
über das verfassungsmäßige Zustandekommen der Gesetze und die
Gesetzmäßigkeit der Verordnungen zu urteilen. Die Mitglieder der
Verwaltungsgerichte genießen in bezug auf ihre rechtliche Stellung
denselben Schutz, welchen die Richter besitzen. Sie können wider
ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den-
jenigen Gründen und unter Beobachtung derjenigen Formen, welche
die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben,
auf eine andere Stelle oder in Ruhestand versetzt werden. Die
5 In Preußen fungieren als Verwaltungsgerichte unterer und mittlerer
Instanz die Kreis- (Stadt-) ausschüsse und Bezirksausschüsse, in Baden die
Bezirksräte, in Hessen die Kreis- und Provinzialausschüsse.
® (Vgl. unten $ 13. — Anschütz, Verw.R. 8. 363: Verwaltungssachen,
der Inbegriff aller von den Verwaltungsorganen kompetenzmäßig zu erledigenden
Angelegenheiten.]
7 Ötto Mayer1, 178: Die Verhältnisse, welche in Form der Verwaltungs-
rechtspflege zu behandeln sind, nennen wir Verwaltungsstreitsachen. — Vgl.
auch Anschütz, Verw.R. S.363 „die zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte
gehörigen Sachen.“
® Etwas abweichend ist die Organisation der Verwaltungsgerichte in Anhalt
estaltet. Hier wird die Verwaltungsgerichtsbarkeit in unterer Instanz durch
ie Kreis- (Stadt-) Ausschüsse ausgeübt, während in mittlerer und oberer Instanz
ein besonderes Landesverwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht fungieren.
Beide letztere setzen sich aus vom Herzog ernannten Berufbeamten und vom
Landtag gewählten Mitgliedern zusammen. — [In Sachsen-Meiningen bestehen
ebenfalls außer den Kreisverwaltungsgerichten ein Londesverwaftungs ericht
und ein Oberverwaltungsgericht, in Braunschweig dagegen nur ein Verwaltungs-
gerichtshof.]