Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

44 Erstes Buch. $ 10. 
erheblichen Teil aus Elementen der Selbstverwaltung zusammengesetzt 
sind®. Der Unterschied zwischen Verwaltungssachen® und Ver- 
waltungsstreitsachen ? ist daher für die unteren Instanzen nur insofern 
von Bedeutung, als bei den Verwaltungsstreitsachen die besonderen 
Vorschriften über das verwaltungsgerichtliche Verfahren beobachtet 
werden müssen. 
az fungiert der Verwaltungsgerichts- 
Heht. i 
Als höhere Insta 
hof oder das Oberverwaltungsgerieh Behörde hat 
ausschließlich -mit. ltungsstreitsachen zu tun, SIR Omtscheidet 
Berufungen von den unteren Verwaltungsgerichten und erkennt auf 
agen gegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden. Die obersten 
Verwaltungsgerichte sind lediglich mit Berufsbeamten besetzt. Die 
Mitglieder werden vom Monarchen ernannt; sie müssen die Quali- 
fikation zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst be- 
sitzen. Im bayrischen und preußischen Oberverwaltungsgerichte be- 
stehen für die Erledigung der Geschäfte verschiedene Senate; Plenar- 
entscheidungen sind nur dann notwendig, wenn ein Senat bei Ent- 
scheidung einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines Senates oder 
des Plenums abweichen will®. 
Die Verwaltungsgerichte sind mit allen denjenigen Garantieen 
richterlicher Unabhängigkeit ausgestattet, welche die ordent- 
lichen Gerichte besitzen. Den höheren Regierungsbehörden steht 
zwar eine allgemeine Dienstaufsicht über dieselben, aber keinerlei 
Einwirkung auf ihre rechtlichen Entscheidungen zu. Demnach sind 
die Verwaltungsgerichte ebenso wie die ordentlichen Gerichte befugt, 
über das verfassungsmäßige Zustandekommen der Gesetze und die 
Gesetzmäßigkeit der Verordnungen zu urteilen. Die Mitglieder der 
Verwaltungsgerichte genießen in bezug auf ihre rechtliche Stellung 
denselben Schutz, welchen die Richter besitzen. Sie können wider 
ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den- 
jenigen Gründen und unter Beobachtung derjenigen Formen, welche 
die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben, 
auf eine andere Stelle oder in Ruhestand versetzt werden. Die 
  
  
5 In Preußen fungieren als Verwaltungsgerichte unterer und mittlerer 
Instanz die Kreis- (Stadt-) ausschüsse und Bezirksausschüsse, in Baden die 
Bezirksräte, in Hessen die Kreis- und Provinzialausschüsse. 
® (Vgl. unten $ 13. — Anschütz, Verw.R. 8. 363: Verwaltungssachen, 
der Inbegriff aller von den Verwaltungsorganen kompetenzmäßig zu erledigenden 
Angelegenheiten.] 
7 Ötto Mayer1, 178: Die Verhältnisse, welche in Form der Verwaltungs- 
rechtspflege zu behandeln sind, nennen wir Verwaltungsstreitsachen. — Vgl. 
auch Anschütz, Verw.R. S.363 „die zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte 
gehörigen Sachen.“ 
® Etwas abweichend ist die Organisation der Verwaltungsgerichte in Anhalt 
estaltet. Hier wird die Verwaltungsgerichtsbarkeit in unterer Instanz durch 
ie Kreis- (Stadt-) Ausschüsse ausgeübt, während in mittlerer und oberer Instanz 
ein besonderes Landesverwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht fungieren. 
Beide letztere setzen sich aus vom Herzog ernannten Berufbeamten und vom 
Landtag gewählten Mitgliedern zusammen. — [In Sachsen-Meiningen bestehen 
ebenfalls außer den Kreisverwaltungsgerichten ein Londesverwaftungs ericht 
und ein Oberverwaltungsgericht, in Braunschweig dagegen nur ein Verwaltungs- 
gerichtshof.]
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.