Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

584 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 207. 
V. Dienst als Beamter der Militär- und Marine- 
verwaltung’. 
8 207. 
Beamte der Militär- und Marineverwaltung sind alle im Dienste 
der Militär- oder Marineverwaltung beschäftigten Personen, die nicht 
den Charakter von Personen des Soldatenstandes haben. Die Be- 
amten der Marine- und der Militärverwaltung sind Reichsbeamte, 
nur die im Bereiche des bayrischen Kontingentes angestellten Be- 
amten haben, weil sie in Friedenszeiten nicht unter den Befehlen des 
Kaisers stehen, den Charakter von Landesbeamten. Die Beamten 
der Militär- und Marineverwaltung zerfallen in zwei Gruppen: 
Militär- bzw. Marinebeamte und Zivilbeamte der Militär- oder Marine- 
verwaltung. 
I. Militär- oder Marinebeamte sind die Beamten der 
Militär- und Marineverwaltung, die einen Militärrang haben®, Dieser 
Rang kann entweder der Offiziersrang oder ein niederer Rang sein; 
nach dieser Unterscheidung teilen sich die Militärbeamten in höhere 
und niedere. Der Rang kann ferner entweder ein bestimmter oder 
ein unbestimmter sein; zur Zeit haben alle Militärbeamte einen 
unbestimmten Militärrang®. 
Die Militärbeamten bestehen zum weitaus größten Teil aus 
Personen, die freiwillig in den Dienst eingetreten sind und aus 
der Beamtentätigkeit ihren Lebensberuf machen. Zu der Stellung 
als Militärbeamte können jedoch auch solche Personen berufen 
werden, die ihrer gesetzlichen Wehrpflicht genügen. In- 
folgedessen kommen auch Militärbeamte vor, die sich im Reserve- 
oder Landwehrverhältnis befinden‘. Auf diese finden die 
Bestimmungen über Kontrolle, Pflicht zur Befolgung von Einberufungs- 
ordres und alle anderen für den Beurlaubtenstand bezüglichen Vor- 
schriften Anwendung. 
Alle Militärbeamten haben einen militärischen Vorgesetzten. 
Die Militärbeamten zerfallen jedoch in solche, welche nur einem 
militärischen Vorgesetzten untergeordnet sind, z. B. die Zahlmeister, 
und solche, die einem militärischen und einem Verwaltungs- 
vorgesetzten unterstehen, z. B. die Intendanturbeamten und die 
Auditeure. 
ı Harseim, Art. Militärbesmte V.R.W. 2, 96. — Laband 4, 205: Die 
Beamten der Marineverwaltung sind Reichsbeamte,dieBeamten 
der Militärverwaltung sind Landesbeamte, auf welche jedoch mit 
Ausnahme von Bayern das Reichsbeamtengesetz anwendbar ist, die daher 
im Sinne dieses Gesetzes als (sogenannte mittelbare) Reichsbeamte bezeichnet 
werden. 
® M.Str.G.B. Anlage. 
% Vgl. darüber Laband 4, 207°. — Vgl. die V. betr. die Klasseneinteilung 
der Militärbeamten des Reichsheeres und der Marine vom 12. Aug. 1901 
(R.G.Bl. S. 283). 
+ R.M.G. 3 38, B 1, 56, Nr. 1.
	        
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