V. Dienst als Beamter der Militär- und Marineverwaltung. $ 207. 585
Die Rechtsverhältnisse der Militärbeamten charakterisieren sich
dadurch, daß sie sich in einem Beamtenverhältnis, aber außer-
dem auch noch in einem Militärdienstverhältnis befinden.
Sie unterliegen daher zunächst allen Vorschriften des Reichsbeamten-
gesetzes, an dessen Stelle bei bayrischen Militärbeamten die bayrische
taatsdienergesetzgebung tritt. Außerdem tindet aber auch noch ein
Teil der für Personen des Soldatenstandes maßgebenden Grundsätze
auf sie Anwendung, und sie gehören ebenso wie diese zu den Militär-
personen,
1. Die Begründung des Beamtenverhältnisses erfolgt durch
Ernennung. Die Ernennung der Beamten steht im Bereiche des
Landheeres dem Kontingentsherrn®, im Bereiche der Marine dem
Kaiser zu”. Die Bestimmungen über Vorbedingungen der Ernennung
und die Qualifikationsnachweise hat der Kaiser zu erlassen: im Ge-
biete des Landheeres kraft einer ausdrücklichen Bestimmung des
Reichsmilitärgesetzes, im Gebiete der Marine kraft seiner allgemeinen
Organisationsgewalt®, Zu der Stellung eines richterlichen Militär-
Justizbeamten kann jedoch nur berufen werden, wer die Befähigung
zur Bekleidung eines Richteramtes in einem Bundesstaate erworben hat.
. Die Dienstverhältnisse der Militärbeamten bestimmen
sich im wesentlichen nach Maßgabe der für Reichsbeamte, nicht nach
Maßgabe der für Personen des Soldatenstandes geltenden Vorschriften.
Den Militärbeamten liegt zunächst die Pflicht zur Erfüllung ihrer
Dienstobliegenheiten ob, die in gleicher Weise für Reichsbeamte
und Personen des Soldatenstandes besteht. Sie sind ferner zum Ge-
horsam gegenüber den Befehlen ihrer Vorgesetzten verbunden. Aber
diese Gehorsamspflicht ist keine unbedingte, wie sie bei Personen des
Soldatenstandes Besteht, sondern bewegt sich innerhalb der für Beamte
bestehenden Grenzen. Die Militärbeamten tragen daher wie alle
eamten für Gesetzmäßigkeit ihrer amtlichen Handlungen eine
Verantwortung !°. Nur im Felde tritt die unbedingte Gehorsams-
flicht auch für Militärbeamte ein. Die Pflicht des achtungswürdigen
erhaltens besteht für Militärbeamte in dem Umfange wie für andere
Beamte. Dagegen finden die besonderen Grundsätze über Wahrung
der Standesehre, die sich innerhalb des Offiziersstandes ausgebildet
haben, auch auf Militärbeamte mit Offiziersrang keine Anwendung.
Es bestehen daher für sie keine Ehrengerichte und kein ehren-
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’RM.G.$38. MStrGB. $ 4. L
° Die R.Verf. enthält über die Ernennung der Militärbeamten keine aus-
drückliche Bestimmung. Doch ergibt sich die Befugnis der Kontingentsherren
zur Ernennung der Militärbeamten sowohl aus einer analo en Anwendung der
für Offiziere maßgebenden Grundsätze, als auch daraus, daß die Ausübung der
Militärverwaltungsbefugnisse, zu denen auch das Recht der Beamtenernennung
ehört, den Kontingentsherren zusteht. Die Konventionen, durch welche die
andesherren der kleineren Staaten dem Könige von Preußen ihre Kontingents-
herrlichkeit abgetreten haben, erwähnen neben dem Recht der Offiziersernennung
regelmäßig auch das der Ernennung der Militärbeamten. Vgl. oben $ 1938.
7 RVerf. Art. 53,
8 R.M.G. $ 7. R.Verf. Art. 53.
P RM.G. 37.
1 RB.G.S 13.