Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

590 Viertes Buch, Dritter Abschnitt. $ 208. 
Charakter eines derartigen Verbotes hat namentlich die Festsetzung 
der Festungsrayons, durch welche den Besitzern der innerhalb des 
Rayons gelegenen Grundstücke die Verpflichtung auferlegt wird, 
auf diesen Grundstücken gewisse Arbeiten und Anlagen nicht vor- 
zunehmen. 
Bei den Militärlasten stehen ein berechtigtes und ein ver- 
flichtetes Subjekt sich gegenüber. Berechtigter ist bei 
Kriegsleistungen stets das Reich, bei Friedensleistungen im allgemeinen 
zwar auch das Reich, im Bereiche der bayrischen Militärverwaltung 
jedoch wegen der Selbständigkeit des bayrischen Militärwesens der 
ayrische Staat. Als Verpflichteter kann ein staatlicher oder 
kommunaler Verband oder ein Privatrechtssubjekt in Betracht 
kommen. Da die Militärlasten den Charakter vermögensrechtlicher 
Verbindlichkeiten haben, so ist die Pflicht zu ihrer Prästierung 
nicht wie die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes auf Reichs- 
angehörige beschränkt, sie erstreckt sfch auch auf juristische Per- 
sonen und Ausländer. Nur Exterritoriale sind ihnen nicht unter- 
worfen, 
Die Militärlasten haben den Charakter subsidiärer Verbind- 
lichkeiten. Die Armee sucht sich ihre Bedürfnisse zunächst im Wege 
des gewöhnlichen privatrechtlichen Verkehrs zu beschaffen. Nur so weit 
dies nicht möglich ist®, nimmt sie zu zwangsweisen Leistungen der 
Bevölkerung durch Ausübung obrigkeitlicher Befugnisse ihre Zuflucht. 
Die Militärlasten werden von den Pflichtigen nur sehr aus- 
nahmsweise unentgeltlich gefordert. Unentgeltliche Prästationen, 
wie die Quartierleistung im Kriege, haben den Charakter öffentlich 
rechtlicher Leistungen, welche das Reich seinen Untertanen in Aus- 
übung seiner Herrschaftsrechte auferlegt; sie finden ihre Analogie in 
den Steuern. Regelmäßig wird dagegen für die durch die Militär- 
lasten bewirkte Vermögensentziehung oder Vermögensminderung eine 
Entschädigung gewährt. Es liegt daher bei den Militärlasten 
in den Fällen, in denen es sich um Übertragung von Eigentum oder 
anderen dinglichen Rechten handelt, eine Enteignung, in anderen 
Fällen wenigstens ein der Enteignung analoges Verhältnis vor’. Der 
Anspruch auf Entschädigung bildet einen Bestandteil der Privat- 
rechtssphäre des Pflichtigen und kann daher, soweit nicht ausdrücklich 
entgegengesetzte Vorschriften bestehen, im Rechtswege verfolgt 
werden® Die Pflicht zur Zahlung der Entschädigung liegt dem 
Reichsfiskus ob®, an dessen Stelle im Bereiche der bayrischen 
Militärverwaltung bei Leistungen im Friedenszustande der bayrische 
Staatsfiskus tritt. 
„. Otto Mayer 2, 266: Nur aus besonderen Gründen tritt die Natural- 
leistung und damit die öffentliche Last an die Stelle des Geldes, aus Gründen 
der größerenZweckmäßigkeit und der Unersetzlichkeit der 
Naturelleietung. . 
. No 
e Vgl. R.Ziv. 15, 37. — Laband 4, 261. Otto Mayer 2, 276. 
® R.G., betr. die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des 
Friedenszustandes vom 25. Juni 1868 $$ 3u.4. R.G. über die Kriegsleistungen 
vom 13. Juni 1873 3 3%. R.G., betr. dıe Beschränkungen des Grundeigentums 
in Festungen vom 21. Dez. 1871 $ 42. Vgl. R,Ziv. 15, 37.
	        
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