590 Viertes Buch, Dritter Abschnitt. $ 208.
Charakter eines derartigen Verbotes hat namentlich die Festsetzung
der Festungsrayons, durch welche den Besitzern der innerhalb des
Rayons gelegenen Grundstücke die Verpflichtung auferlegt wird,
auf diesen Grundstücken gewisse Arbeiten und Anlagen nicht vor-
zunehmen.
Bei den Militärlasten stehen ein berechtigtes und ein ver-
flichtetes Subjekt sich gegenüber. Berechtigter ist bei
Kriegsleistungen stets das Reich, bei Friedensleistungen im allgemeinen
zwar auch das Reich, im Bereiche der bayrischen Militärverwaltung
jedoch wegen der Selbständigkeit des bayrischen Militärwesens der
ayrische Staat. Als Verpflichteter kann ein staatlicher oder
kommunaler Verband oder ein Privatrechtssubjekt in Betracht
kommen. Da die Militärlasten den Charakter vermögensrechtlicher
Verbindlichkeiten haben, so ist die Pflicht zu ihrer Prästierung
nicht wie die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes auf Reichs-
angehörige beschränkt, sie erstreckt sfch auch auf juristische Per-
sonen und Ausländer. Nur Exterritoriale sind ihnen nicht unter-
worfen,
Die Militärlasten haben den Charakter subsidiärer Verbind-
lichkeiten. Die Armee sucht sich ihre Bedürfnisse zunächst im Wege
des gewöhnlichen privatrechtlichen Verkehrs zu beschaffen. Nur so weit
dies nicht möglich ist®, nimmt sie zu zwangsweisen Leistungen der
Bevölkerung durch Ausübung obrigkeitlicher Befugnisse ihre Zuflucht.
Die Militärlasten werden von den Pflichtigen nur sehr aus-
nahmsweise unentgeltlich gefordert. Unentgeltliche Prästationen,
wie die Quartierleistung im Kriege, haben den Charakter öffentlich
rechtlicher Leistungen, welche das Reich seinen Untertanen in Aus-
übung seiner Herrschaftsrechte auferlegt; sie finden ihre Analogie in
den Steuern. Regelmäßig wird dagegen für die durch die Militär-
lasten bewirkte Vermögensentziehung oder Vermögensminderung eine
Entschädigung gewährt. Es liegt daher bei den Militärlasten
in den Fällen, in denen es sich um Übertragung von Eigentum oder
anderen dinglichen Rechten handelt, eine Enteignung, in anderen
Fällen wenigstens ein der Enteignung analoges Verhältnis vor’. Der
Anspruch auf Entschädigung bildet einen Bestandteil der Privat-
rechtssphäre des Pflichtigen und kann daher, soweit nicht ausdrücklich
entgegengesetzte Vorschriften bestehen, im Rechtswege verfolgt
werden® Die Pflicht zur Zahlung der Entschädigung liegt dem
Reichsfiskus ob®, an dessen Stelle im Bereiche der bayrischen
Militärverwaltung bei Leistungen im Friedenszustande der bayrische
Staatsfiskus tritt.
„. Otto Mayer 2, 266: Nur aus besonderen Gründen tritt die Natural-
leistung und damit die öffentliche Last an die Stelle des Geldes, aus Gründen
der größerenZweckmäßigkeit und der Unersetzlichkeit der
Naturelleietung. .
. No
e Vgl. R.Ziv. 15, 37. — Laband 4, 261. Otto Mayer 2, 276.
® R.G., betr. die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des
Friedenszustandes vom 25. Juni 1868 $$ 3u.4. R.G. über die Kriegsleistungen
vom 13. Juni 1873 3 3%. R.G., betr. dıe Beschränkungen des Grundeigentums
in Festungen vom 21. Dez. 1871 $ 42. Vgl. R,Ziv. 15, 37.