Militärlasten. $ 209. 591
Die Militärlasten sind den Pflichtigen im Interesse der operieren-
den Truppen und im Interesse der Verteidigung der Festungen und
der Kriegshäfen auferlegt. Die ersteren sind wesentlich verschieden,
!e nachdem es sich um Leistungen im Frieden oder im Kriege
andelt. So ergeben sich vier Gruppen von Militärlasten: 1. die
Friedensleistungen, 2. die Kriegsleistungen, 3.die Rayonbeschränkungen,
4. die Beschränkungen in den Kriegshäfen. .
‚ Eine den Militärlasten analoge Verbindlichkeit ist die Ver-
pflichtung der Bundesstaaten und Lieferungsverbände, den Familien
er zum Dienst eingezogenen Reservisten, Land- und Seewehrleuten,
Ersatzreservisten, Landsturmpflichtigen, Dispositionsurlaubern und bei
Mobilmachungen eingetretenen Freiwilligen Unterstützungen zu ge-
währen. Sie unterscheidet sich von den eigentlichen Militärlasten
namentlich dadurch, daß sie den Pflichtigen nicht im Interesse der
Armee oder der kriegerischen Operationen, sondern im Interesse der
einzelnen Militärpersonen auferlegt ist !°,
Verschieden von den Militärlasten sind die Kriegsschäden,
d. h. die tatsächlichen Beschädigungen, welche die Bewohner des
Reichsgebietes bei einem innerhalb des Reiches geführten Kriege
infolge der Kriegsführung erleiden. Nach allgemeinen Rechtsgrund-
sätzen besteht keinerlei Verpflichtung des Reiches zur Gewährung
einer Entschädigung für derartige Unfälle. Durch Reichsgesetz
ist aber bestimmt, daß in vorkommenden Fällen Umfang und Höhe
der Entschädigung so wie das bei ihrer Feststellung zu beobachtende
Verfahren durch Spezialgesetz geregelt werden soll".
2. Friedensleistungen'.
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Die hauptsächlichste Militärlast in Friedenszeiten ist die
Pflicht zur Gewährung von Naturalquartier. Daneben kommt die
Leistung von Naturalverpflegung. von Fourage und die Stellung von
Transportmitteln in Betracht. \
Friedensleistungen im Sinne des heutigen deutschen Militär-
rechtes® sind die Leistungen der Bevölkerung im Interesse nicht
10 Vgl. oben $$ 201, 202, 205, 206.
u RG. über iA Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 $ 35. vgl. E. Meier,
Art. Kriegsschäden R.L. 2, 583; v. Kirchenheim, Art. Kriegsschäden
V.R.W. 1, 884
U E. Meier, Art. Naturalleistungen R.L. 1, 64; v. Kirchenheim,
Art, Friedensleistungen V.R.W. 1, 456 S Quartierleistungen V.R.W. 2, 326. —
Laband 4, 263; Gierke 3,410. aketsan oa:
2 Die preußische Gesetzgebung über die Militärlasten im Frieden wurde
durch die Präsidialverordnung vom 7. Nov. 1867 auf den Norddeutschen
und übertragen. Da aber die betreffenden Bestimmungen, namentlich das
Regulativ über das Servis- und Einquartierungswesen vom 17. März 1810, den
inzwischen sehr veränderten Verhältnissen nicht mehr entsprachen, so er olgte
eine Neuordnung im Wege der Bundes- bzw. Reichsgesetzgebung. in
Gesetz des Norddeutschen Bundes, das nach Gründung des Reiches auch auf
Süddeutschland ausgedehnt wurde, regelte die Quartierlast, ein späteres Reichs-
gesetz die übrigen Naturalleistungen für die Armee im Frieden. R.G., betr.