Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Militärlasten. $ 209. 591 
Die Militärlasten sind den Pflichtigen im Interesse der operieren- 
den Truppen und im Interesse der Verteidigung der Festungen und 
der Kriegshäfen auferlegt. Die ersteren sind wesentlich verschieden, 
!e nachdem es sich um Leistungen im Frieden oder im Kriege 
andelt. So ergeben sich vier Gruppen von Militärlasten: 1. die 
Friedensleistungen, 2. die Kriegsleistungen, 3.die Rayonbeschränkungen, 
4. die Beschränkungen in den Kriegshäfen. . 
‚ Eine den Militärlasten analoge Verbindlichkeit ist die Ver- 
pflichtung der Bundesstaaten und Lieferungsverbände, den Familien 
er zum Dienst eingezogenen Reservisten, Land- und Seewehrleuten, 
Ersatzreservisten, Landsturmpflichtigen, Dispositionsurlaubern und bei 
Mobilmachungen eingetretenen Freiwilligen Unterstützungen zu ge- 
währen. Sie unterscheidet sich von den eigentlichen Militärlasten 
namentlich dadurch, daß sie den Pflichtigen nicht im Interesse der 
Armee oder der kriegerischen Operationen, sondern im Interesse der 
einzelnen Militärpersonen auferlegt ist !°, 
Verschieden von den Militärlasten sind die Kriegsschäden, 
d. h. die tatsächlichen Beschädigungen, welche die Bewohner des 
Reichsgebietes bei einem innerhalb des Reiches geführten Kriege 
infolge der Kriegsführung erleiden. Nach allgemeinen Rechtsgrund- 
sätzen besteht keinerlei Verpflichtung des Reiches zur Gewährung 
einer Entschädigung für derartige Unfälle. Durch Reichsgesetz 
ist aber bestimmt, daß in vorkommenden Fällen Umfang und Höhe 
der Entschädigung so wie das bei ihrer Feststellung zu beobachtende 
Verfahren durch Spezialgesetz geregelt werden soll". 
2. Friedensleistungen'. 
$ 209. 
Die hauptsächlichste Militärlast in Friedenszeiten ist die 
Pflicht zur Gewährung von Naturalquartier. Daneben kommt die 
Leistung von Naturalverpflegung. von Fourage und die Stellung von 
Transportmitteln in Betracht. \ 
Friedensleistungen im Sinne des heutigen deutschen Militär- 
rechtes® sind die Leistungen der Bevölkerung im Interesse nicht 
  
10 Vgl. oben $$ 201, 202, 205, 206. 
u RG. über iA Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 $ 35. vgl. E. Meier, 
Art. Kriegsschäden R.L. 2, 583; v. Kirchenheim, Art. Kriegsschäden 
V.R.W. 1, 884 
U E. Meier, Art. Naturalleistungen R.L. 1, 64; v. Kirchenheim, 
Art, Friedensleistungen V.R.W. 1, 456 S Quartierleistungen V.R.W. 2, 326. — 
Laband 4, 263; Gierke 3,410. aketsan oa: 
2 Die preußische Gesetzgebung über die Militärlasten im Frieden wurde 
durch die Präsidialverordnung vom 7. Nov. 1867 auf den Norddeutschen 
und übertragen. Da aber die betreffenden Bestimmungen, namentlich das 
Regulativ über das Servis- und Einquartierungswesen vom 17. März 1810, den 
inzwischen sehr veränderten Verhältnissen nicht mehr entsprachen, so er olgte 
eine Neuordnung im Wege der Bundes- bzw. Reichsgesetzgebung. in 
Gesetz des Norddeutschen Bundes, das nach Gründung des Reiches auch auf 
Süddeutschland ausgedehnt wurde, regelte die Quartierlast, ein späteres Reichs- 
gesetz die übrigen Naturalleistungen für die Armee im Frieden. R.G., betr.
	        
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