Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

602 Viertes Buch, Vierter Abschnitt. $ 210. 
übernehmen und die Gemeindeangehörigen zur Aufbringung der 
dadurch entstehenden Kosten heranziehen ?°. Zu den Naturalleistungen 
und zu den Kosten für Naturalquartier und Verpflegung, welche die 
Gemeinde auf eigene Rechnung übernommen hat, können heran- 
gezogen werden: 1. alle zur Teilnahme an den Gemeindelasten ver- 
pfliehteten Personen, einerlei, ob sie Reichsangehörige oder Ausländer 
sind, jedoch mit selbstverständlicher Ausnahme der Exterritorialen; 
2. alle sonst in der Gemeinde sich aufhaltenden oder Eigentum 
daselbst besitzenden Reichsangehörigen. Letztere sind zur Beteiligung 
an den Lasten also auch dann verpflichtet, wenn sie zu den Gemeinde- 
lasten nicht herangezogen werden können. Nur die landesherrlichen 
Schlösser, die unmittelbar zu Staatszwecken dienenden Gebäude oder 
Gebäudeteile und die Wohnungen der Exterritorialen sind von der 
Benutzung durch die Gemeinde ausgenommen. Die Barkosten, die 
den Gemeinden anderweit als durch Übernahme von Naturalquartier 
und Verpflegung entstehen, sind dagegen lediglich von den zur 
Teilnahme an den Gemeindelasten Verpflichteten aufzubringen. Die 
Gemeinden sind verpflichtet, den zu den Leistungen herangezogenen 
Personen mindestens in demselben Umfange Entschädigung zu 
gewähren, in dem sie diese Entschädigung vom Reiche erhalten ®!. 
Die Zahlung einer höheren Entschädigung ist reichsgesetzlich nicht 
ausgeschlossen ??, In Fällen besonderer Bedürftigkeit oder unverhältnis- 
mäßiger Belastung einzelner Leistungspflichtiger ist die Vergütung 
von der Gemeinde vorschußweise zu zahlen. Die Pflicht zur Leistun 
wird durch Requisition der Militärbehörde begründet. Diese sol 
sich dabei regelmäßig der Vermittelung der höheren Verwaltungs- 
behörde bedienen. Bei größeren Städten und in dringenden Fällen 
darf sie die Leistungen auch direkt von der Gemeindebehörde und, 
wenn letztere nicht rechtzeitig zu erreichen ist, sogar unmittelbar 
von den Einzelnen fordern. Die Erfüllung der Leistungen kann 
bei Weigerung oder Säumnis der Gemeinden erzwungen werden. 
Zur Anwendung der Zwangsmittel ist die Zivilbehörde, bei Gefahr 
im Verzuge auch die Militärbehörde befugt *®. 
2. Verpflichtungen der Lieferungsverbände. 
Landlieferungen, d. h. Lieferungen von lebendem Vieh, 
Brotmaterial, Hafer, Heu und Stroh zur Füllung der Kriegsmagazine, 
können durch Beschluß des Bundesrates angeordnet werden, wenn 
der Unterhalt für die bewaffnete Macht auf andere Weise nicht 
sichergestellt werden kann. Die Verpflichtung zu diesen Lieferungen 
liegt Lieferungsverbänden ob. Als solche fungieren entweder 
die einzelnen Bundesstaaten oder Unterabteilungen derselben, die 
sich möglichst an die bestehende Bezirkseinteilung anschließen. Für 
die angegebenen Leistungen werden Vergütungen gewährt. Die Ver- 
gütung für lebendes Vieh wird nach den im Frieden ortsüblichen 
Preisen, die Vergütung für die übrigen Landlieferungen nach den 
2° Kr.L.G. $ 6. 
8! Kr.L.G. 8 7. 
»2 Vgl. auch Laband 4, 291. 
23 Kr.LG. $$ 4 u. 5.
	        
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