602 Viertes Buch, Vierter Abschnitt. $ 210.
übernehmen und die Gemeindeangehörigen zur Aufbringung der
dadurch entstehenden Kosten heranziehen ?°. Zu den Naturalleistungen
und zu den Kosten für Naturalquartier und Verpflegung, welche die
Gemeinde auf eigene Rechnung übernommen hat, können heran-
gezogen werden: 1. alle zur Teilnahme an den Gemeindelasten ver-
pfliehteten Personen, einerlei, ob sie Reichsangehörige oder Ausländer
sind, jedoch mit selbstverständlicher Ausnahme der Exterritorialen;
2. alle sonst in der Gemeinde sich aufhaltenden oder Eigentum
daselbst besitzenden Reichsangehörigen. Letztere sind zur Beteiligung
an den Lasten also auch dann verpflichtet, wenn sie zu den Gemeinde-
lasten nicht herangezogen werden können. Nur die landesherrlichen
Schlösser, die unmittelbar zu Staatszwecken dienenden Gebäude oder
Gebäudeteile und die Wohnungen der Exterritorialen sind von der
Benutzung durch die Gemeinde ausgenommen. Die Barkosten, die
den Gemeinden anderweit als durch Übernahme von Naturalquartier
und Verpflegung entstehen, sind dagegen lediglich von den zur
Teilnahme an den Gemeindelasten Verpflichteten aufzubringen. Die
Gemeinden sind verpflichtet, den zu den Leistungen herangezogenen
Personen mindestens in demselben Umfange Entschädigung zu
gewähren, in dem sie diese Entschädigung vom Reiche erhalten ®!.
Die Zahlung einer höheren Entschädigung ist reichsgesetzlich nicht
ausgeschlossen ??, In Fällen besonderer Bedürftigkeit oder unverhältnis-
mäßiger Belastung einzelner Leistungspflichtiger ist die Vergütung
von der Gemeinde vorschußweise zu zahlen. Die Pflicht zur Leistun
wird durch Requisition der Militärbehörde begründet. Diese sol
sich dabei regelmäßig der Vermittelung der höheren Verwaltungs-
behörde bedienen. Bei größeren Städten und in dringenden Fällen
darf sie die Leistungen auch direkt von der Gemeindebehörde und,
wenn letztere nicht rechtzeitig zu erreichen ist, sogar unmittelbar
von den Einzelnen fordern. Die Erfüllung der Leistungen kann
bei Weigerung oder Säumnis der Gemeinden erzwungen werden.
Zur Anwendung der Zwangsmittel ist die Zivilbehörde, bei Gefahr
im Verzuge auch die Militärbehörde befugt *®.
2. Verpflichtungen der Lieferungsverbände.
Landlieferungen, d. h. Lieferungen von lebendem Vieh,
Brotmaterial, Hafer, Heu und Stroh zur Füllung der Kriegsmagazine,
können durch Beschluß des Bundesrates angeordnet werden, wenn
der Unterhalt für die bewaffnete Macht auf andere Weise nicht
sichergestellt werden kann. Die Verpflichtung zu diesen Lieferungen
liegt Lieferungsverbänden ob. Als solche fungieren entweder
die einzelnen Bundesstaaten oder Unterabteilungen derselben, die
sich möglichst an die bestehende Bezirkseinteilung anschließen. Für
die angegebenen Leistungen werden Vergütungen gewährt. Die Ver-
gütung für lebendes Vieh wird nach den im Frieden ortsüblichen
Preisen, die Vergütung für die übrigen Landlieferungen nach den
2° Kr.L.G. $ 6.
8! Kr.L.G. 8 7.
»2 Vgl. auch Laband 4, 291.
23 Kr.LG. $$ 4 u. 5.