46 Erstes Buch. $ 11.
Neben den ordentlichen Verwaltungsgerichten bestehen einzelne
besondere Behörden, die mit Verwaltungsgerichtsbarkeit für
spezielle Verwaltungszweige ausgestattet sind, so namentlich
die Behörden für Ordnung der Grundeigentumsverhältni (Agrar-
gerichte.)
Das Deutsche Reich hat bis Jetzt eine allgemeine Verwal-
tungsgerichtsbarkeit nicht organisiert!*. Dagegen sind Organe für
verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in bezug auf einzelne Spezial-
fragen des Verwaltungsrechtes in dem Bundesamt für Heimatwesen,
dem durch Richter verstärkten Reichseisenbahnamt, dem Reichs-
patentamt, dem Reichsversicherungsamt, [dem Aufsichtsamt für Privat-
versicherungen, der Reichs-Rayonkommission, dem Oberseeamt] ge-
schaffen worden!®. Wo solche spezielle Organe nicht bestehen, kann
die Verletzung reichsgesetzlicher Vorschriften durch die Verwaltungs-
behörden nur im Wege der Beschwerde bei den höheren Reichs-
organen geltend gemacht werden. Eine solche ist sowohl gegenüber
Akten der Reichsbehörden, als gegenüber Akten der Landesbehörden
zulässig. Sie wird bei letzteren auch dadurch nicht ausgeschlossen,
daß wegen der fraglichen Handlung landesgesetzlich der Weg der
Verwaltungsklage beschritten werden kann.
3. Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
a) Allgemeine Grundsätze.
8 11.
Verwaltungsgerichtsbarkeit heißt die Befugnis zur Ent-
scheidung von Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiete des Verwaltungs-
rechtes. Diese Befugnis kann den Verwaltungsbehörden zustehen
oder durch besondere Organe, sog. Verwaltungsgerichte, ausgeübt
werden. Im Gegensatz zu der durch die Verwaltungsbehörden aus-
geübten Jurisdiktion bezeichnet man aber in neuerer Zeit mit dem
Ausdruck Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Regel nur die Recht-
sprechung durch besondere Verwaltungsgerichte!.
1 (Vgl. Schultzenstein, Liegt ein Bedürfnis eines deutschen Reichs-
Verwaltungsgerichts vor? Verl. des 29. Deutschen Juristentages. Gutachten
2, 3 und dazu Fleischmann, D.J.Z. 18, 957; ferner Schultzenstein, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit im Deutschen Reiche. D.J.Z. 12, 145.]
132 Die Zusammensetzung, und Befugnisse dieser Behörden sind bei
Gelegenheit der einzelnen Verwaltungsgebiete zur Darstellung gebracht.
[Vgl. auch oben $ 6, Meyer-Anschütz $ 182, II. 8 -- Schultzen-
stein, Gutachten S. 4 führt außerdem auf: die Schiedsgerichte für Arbeiter-
versicherung in_streitigen Unfall- und Invalidenversicherungssachen, die
Seeämter, den Bundesrat in den Verwaltungsstreitsachen, für die Konsular-
erichtsbezirke und die Schutzgebiete, die Prisengerichts, sofern ihnen die
igenschaft als Verwaltungsgerichte beizulegen ist, und zwar werde die Ver-
waltungsgerichtsbarkeit auch von den Seeämtern und den Schiedsgerichten für
Arbeiterversicherung als eine rein reichsrechtliche geübt, weil sie für jene und
diese ebenfalls reichsrechtlich geordnet sei.]
! Einen viel weiteren Umfang geben dem Begriff der Rechtsprechung
Gneist Verhandl. d. XII. deutschen Juristentages. 8, 229 ff. und Bernatzika. a.
0.8.36 ff. Letzterer versteht darunter „jede nach abstrakt geregeltem Verfahren