Militärlasten. $ 211. 605
Dienst der Militärverwaltung nur insoweit zwingen, als sie einer
gesetzlichen Wehrpflicht unterliegen. Eine Vergütung für die Über-
lassung des Personals wird den Eisenbahnen nicht gewährt. Dagegen
tritt das Reich in die den Eisenbahnverwaltungen gegenüber ihren
Beamten obliegenden Verpflichtungen ein.
e) Einrichtung des ganzen Betriebs nach Anordnung
der Militärbehörde. Diese Pflicht liegt nur den auf oder in
der Nähe des Kriegsschauplatzes gelegenen Eisenbahnen ob. Die
Militärbehörde kann im Falle des Zuwiderhandelns gegen ihre An-
ordnungen dieselben zwangsweise auf Kosten der Eisenbahnen zur
Ausführung bringen ®®,
4. Rayonbeschränkungen '.
g all.
Rayonbeschränkungen heißen die Beschränkungen, denen
das Grundeigentum in der Umgebung von Festungen im Interesse
der Verteidigungsfähigkeit der Festung unterworfen ist. Eine einheit-
liche Regelung für das ganze Reich ist durch das Reichsrayon-
gesetz vom 21. Dezember 1871 erfolgt *.
Die Rayonbeschränkungen gelten in der Umgebung aller per-
manenten Befestigungen?. Ihrem Inhalte nach charakteri-
sieren sie sich als Beschränkungen * der Grundbesitzer, gewisse
Kr.L.G. $ 31. ,
ı Weinhagen, Das Festungsrayongesetz des Deutschen Reiches 1872;
Pemsel, Einiges über Rayonentschädigung. Bl. f. adm. Prax. 27, 180; John,
Art. Festungsrayon R.L. 1, 819; v. Kirchenheim, Art. Festungen VR.W 1,
39l. — Feldhahn, Das Reichsrayongesetz in seiner Bedeutung für die
Hypotheken- und Grundschuldgläubiger nach Landes- und Reichsrecht. Gruch.
Beitr. (1897) 414, 818. — Laband 4, 913; Zorn 2, 668; DLoening, Verw.R.
112 (im Zusammenhang mit den übrigen baupolizeilichen Maßregeln);
ierke 2, 408.
® Das Bedürfnis zur Feststellung von Rayonbeschränkungen hatte sich
mit Ausbildung des modernen Festungskrieges entwickelt. In Preußen waren
schon durch eine Kab.O. vom 28. April 1797 Bestimmungen über den Gegen-
stand erlassen. An Stelle dieser Vorschriften, die durch weitere Verordnungen
vielfach ergänzt und abgeändert wurden, trat später das durch Kab.O. vom
30. Sept. 1828 publizierte Regulativ über das Rayonwesen vom 10. Sept. 1828.
Die einheitliche Regelung für das Deutsche Reich erfolgte dann durch das
%.G., betr. die Beschränkungen des Grundeigentnme in der Umgebung von
Festungen, vom 21. Dez. 187 (Ray-G.). InE saß-Lothringen eingeführt durch
RG. vom 21. Febr. 1873. Ausf.Instr. vom 4. Jan. 1873, erlassen von der
Reichsrayonkommission (Militär, resetze III, 193 f£.). Das Recht zum Erlaß einer
derartigen Instruktion wird der eichsrayonkommission mit Unrecht abgesprochen
von Seydel, Annalen 1874, S. 1086. ‚Denn das Recht zum Erlaß von Ver-
waltungsverordnungen steht auf den Gebieten der Reichsverwaltung keineswegs,
wie Seydel behauptet, bloß dem Bundesrate, sondern allen höheren Verwaltungs"
organen gegenüber den ihnen untergeordneten Behörden zu (vgl. Meyer-
Anschütz $ 165). Die Reichsrayonkommission bildet die höchste Instanz in
Rayonangelegenheiten, kann also auch den unter ihr stehenden Organen In-
struktionen ir
ay.dur. S .
4 Otto Mayer ?, 168 rechnet sie zu den öffentlichrechtlichen Grund-
dienstbarkeiten. Vgl. auch Gierke ?, 407.