606 Viertes Buch. Vierter Abschnitt. $ 211.
Anlagen oder Arbeiten auf Grundstücken überhaupt nicht oder nur
mit Genehmigung der zuständigen militärischen Organe vorzunehmen.
Letztere können die Genehmigung in einzelnen Fällen nach freiem
Ermessen erteilen oder verweigern, in anderen sind sie zur Erteilung
verbunden, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.
Zu den Rayonbeschränkungen kommen im Falle der Armierung der
Festung noch Verpflichtungen der Grundbesitzer zu einem positiven
Handeln, namentlich zur Wegräumung gewisser Anlagen.
Die zuständigen Organe in Rayonangelegenheiten sind die
Festungskommandantur und in höherer Instanz die Reichsrayon-
kommission, eine ständige Militärkommission, in welcher die Staaten
vertreten sind, in deren Gebiete Festungen liegen, und deren Mit-
glieder vom Kaiser berufen werden®.
Die Beschränkungen, denen die Grundstücke in der Nähe von
Festungen unterliegen, sind nach Lage und Entfernung der einzelnen
Grundstücke verschieden. Zu diesem Zwecke zerfällt die Umgebung
der Festung in verschiedene Bestandteile: 1. die drei Rayons.
Von diesen geht der erste von der Umwallung bis zur Entfernung
von 600 m, umfaßt aber außerdem bei Festungen, die an Gewässern
belegen sind und besondere Kehlbefestigungen haben, das Terrain
zwischen diesen und dem Ufer. Der zweite Rayon reicht von der
äußeren Grenze des ersten bis zu einer weiteren Entfernung von
375 m, der dritte von der äußern Grenze des zweiten bis zu einer
weiteren Entfernung von 1275 m. Detachierte Forts haben nur zwei
Rayons; bei ihnen wird das Terrain, das sonst den zweiten und
dritten Rayon bildet, zusammengefaßt und unterliegt den für
den dritten Rayon gegebenen Beschränkungen®. 2. Die Zwischen-
rayons. Darunter versteht man den Raum zwischen mehreren
zusammenhängenden Befestigungslinien, die voreinander liegen. Die
Zwischenrayons zerfallen in strenge und einfache. Die ersteren
enthalten das Terrain in einem Abstande von 75 m von der zurück-
liegenden oder inneren Befestigungslinie; darüber hinaus liegt der
einfache Zwischenrayon?’. 3. Die Esplanade, d. h. der vor den
stadtwärts gewendeten Werken einer Zitadelle liegende Rayonbezirk ®.
Bei Neuanlage von Befestigungen werden die beiden
ersten Rayons, etwaige Zwischenrayons und Esplanaden vermessen
und durch sogenannte Rayonsteine bezeichnet. Die Setzung der
Rayonsteine hat den Charakter einer Verwaltungsverfügung, durch
welche den Grundbesitzern, die innerhalb des Rayons Grundstücke
besitzen, verboten wird, die durch das Rayongesetz verbotenen
Arbeiten daselbst vorzunehmen. Es findet sodann eine urkundliche
Aufzeichnung der Rayonverhältnisse durch den Rayonplan und
. „> Ray.G. $ 31. — Die Reichsrayonkommission entscheidet endgültig über
die Beschränkungen und insbesondere über Einsprüche gegen Anordnungen
und Entscheidungen der Kommandanturen in Rayonangelegenheiten. Vgl.
Handb. f. d. Deutsche Reich XIV.
% Ray.G. 88 2-6.
7 Ray.G. | 2, 7.
e Ray.G. 5 2.