Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Militärlasten. $ 211. 007 
das Rayonkataster statt. Ersterer hat den Charakter eines 
Situationsplanes, letzteres enthält die Namen der Besitzer der einzelnen 
Grundstücke, die erforderlichen Aufzeichnungen über die innerhalb 
der ersten beiden und der Zwischenrayons vorhandenen Baulichkeiten 
und Anlagen und Vermerke über Entschädigungsberechtigung bei 
etwa stattfindender Demolierung. Vermessung, Vermarkung und 
Aufstellung des Rayonplanes und Rayonkatasters erfolgt durch die 
Kommandantur unter Zuziehung und Mitwirkung der Gemeinde- und 
Polizeibehörden. Der Aufstellung von Rayonplan und Rayonkataster 
geht ein Aufgebotsverfahren voraus. Gegen die Entscheidung der 
Kommandantur ist Rekurs an die Reichsrayonkommission zulässig. 
Spätere Veränderungen in den aufgezeichneten Tatsachen und Rechts- 
verhältnissen sind nachzutragen?®. 
Die zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bestehenden 
Befestigungen fielen zunächst nicht unter die Bestimmungen des- 
selben. Die abweichenden Rayons derselben und die vorhandenen 
Esplanaden blieben unverändert bestehen. Die Anlegung eines 
Rayonplanes und eines Rayonkatasters war der Kommandantur tüber- 
lassen. Erst bei Ausführung eines Neu- oder Verstärkungsbaues 
treten die Bestimmungen des Rayongesetzes für dieselben in Kraft. 
In diesem Falle wird dann auch die Aufstellung eines Rayonplanes 
und Rayonkatasters notwendig '!®. 
Die Rayonbeschränkungen sind für die einzelnen 
Rayons gesetzlich genau bestimmt. Im dritten Rayon sind 
keinerlei Anlagen absolut verboten, dagegen ist für gewisse Anlagen 
und Arbeiten (Veränderungen der Höhe der Terrainoberfläche, 
Wasser-, Wege- und Eisenbahnbauten, größere Baumanpflanzungen, 
Turmbauten) die Genehmigung der Kommandantur, und bei Be- 
bauungsplänen, d. h. Anlagen von Gebäudekomplexen rücksichtlich 
der Richtung und Breite der Straßen die Genehmigung der Reichs- 
rayonkommission erforderlich!. Im zweiten Rayon, dem im 
wesentlichen der einfache Zwischenrayon gleich steht, sind 
gewisse Anlagen völlig untersagt (Massivkonstruktionen von Ge- 
bäuden über eine gewisse Höhe mit Ausnahme von Feuerungs- 
anlagen, Gewölbebauten, Fabriköfen von größeren Dimensionen); 
andere bedürfen der Genehmigung der Kommandantur (Beerdigungs- 
plätze, Grabhügel und Denkmäler über eine gewisse Höhe, Gebäude, 
massive Dampfschornsteine, Niederlagen und die schon beim dritten 
Rayon erwähnten Anlagen). Auch das Alignement etwa zu errichten- 
der Gebäude unterliegt einer solchen Genehmigung. Bei vorüber- 
gehenden Veränderungen der Terrainoberfläche ist eine Anzeige an 
die Kommandantur vorgeschrieben”. Im ersten Rayon gelten 
alle Beschränkungen, die im zweiten bestehen; es sind aber außerdem 
noch andere Anlagen teils für unzulässig erklärt (Wohngebäude 
aller Art, gewisse andere Baulichkeiten, Lokomobilen, Denkmäler, 
Einhegungen durch Neuanlage von lebendigen Hecken), teils von 
— 
  
® Ray.G. fi 8-12. 
10 Ray.G. 85 4, 25. 
11 Ray.G. 88 13 
. u. 14. 
!® Ray.G. 33 13, 15, 16, 18, 20—22.
	        
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