508 Viertes Buch. Vierter Abschnitt. $ 211.
der Genehmigung der Kommandantur abhängig gemacht (hölzerne
Windmühlen, Baulichkeiten aller Art, bewegliche Feuerungsanlagen,
hölzerne und eiserne Einfriedigungen, Brunnen) !®, Innerhalb der
strengen Zwischenrayons sind alle baulichen Anlagen und
Hecken unzulässig!*. Auf Esplanaden sind nur solche Anlagen
gestattet, die nach dem Urteil der Militärbehörde zur Verteidigung
dienen können; die Anlage von Hecken ist auch hier untersagt !°.
Die Reichsrayonkommission kann aus örtlichen Rücksichten Ein-
schränkungen der Ausdehnung der Rayons oder Ermäßigungen der
gesetzlichen Beschränkungen zulassen!#. Über die Gesuche an die
Kommandantur und deren Genebmigung enthält das Gesetz nähere
Vorschriften ’”. Die Rayongrundstücke unterliegen einer fortdauern-
den Kontrolle der Kommandantur- und Ortspolizeibehörden !®. Die
Errichtung gesetzlich unzulässiger Anlagen, d. h. solcher, die völlig
verboten sind, und solcher, die eine Genehmigung erfordern, deren
Errichtung aber ohne eine solche Genehmigung oder unter Abweichung
von dem genehmigten Plane erfolgt ist, hat eine doppelte rechtliche
Folge. Der Grundbesitzer, welcher die Anlage ausführen läßt, und
der Baumeister oder Bauhandwerker, der die Ausführung leitet, unter-
liegen einer Strafe bis zu 150 Mk. Der Besitzer ist außerdem auf
Verlangen der Kommandantur zur Beseitigung der Anlage verpflichtet;
eventuell erfolgt die Beseitigung durch die Polizeibehörde auf seine
Kosten !*. Die Unterlassung der vorgeschriebenen Anzeigen ist mit
Geldstrafe bis zu 15 Mk. bedroht ®®.
Das Reich gewährt den durch die Rayonbeschränkungen be-
troffenen Grundbesitzern Entschädigung. Die Entschädigung
besteht in dem Ersatz der Wertminderung, die das betreffende
Grundstück oder der gesamte Grundbesitz des Besitzers durch die
Rayonbeschränkungen erleidet. Die Entschädigung wird in Kapital
oder Rente geleistet. Die Kapitalentschädigung besteht in der
Zahlung der Summe, um die sich der Wert des Grundstückes ver-
mindert hat, nebst 5°%0 Zinsen von dem Tage der Absteckung der
Rayonlinien. Die Rente beträgt jährlich 6% dieser Summe, worauf
5%% als Zinsen, 1° als Amortisation gerechnet werden. Sie wird
auf die Dauer von 37 Jahren gewährt, erlischt jedoch früher, wenn
das Grundstück schon während dieser Zeit aufhört, den Rayon-
beschränkungen unterworfen zu sein. Die Rentenzahlung ist die
Regel; die Kapitalzahlung erfolgt nur: 1. wenn die Rente jährlich
weniger als 3 Mk. beträgt, 2. nach Wahl des Besitzers, wenn die
1% Ray.G. $$ 13, 17, 18, 20—22,
4 Ray.G. 8 19.
" Ray.G.$ 1
16 Ray.G. 5 3.
17 Ray.G. 88 26—30.
18 Ray.G
0 Ray.G. 32. Der Paragraph spricht allerdings ausdrücklich nur von
Anlagen, die ohne die gesetzlich erforderliche Genehmigung errichtet sind, soll
sich aber augenscheinlich auf alle gesetzlich unzulässigen Anlagen beziehen.
Vgl. Laband.
»° Ray.G. $ 32.