Militärlasten. $ 211. 609
in Frage kommende Wertminderung mindestens ein Drittel des
bisherigen Wertes des Grundstückes oder Grundbesitzes beträgt.
Keine Entschädigung wird geleistet: 1. für Rayonbeschränkungen,
denen das Grundeigentum schon nach der bisherigen Gesetzgebung
unterworfen war, 2. für Rayonbeschränkungen der im Eigentum des
Reiches oder eines Bundesstaates befindlichen Grundstücke, 3, für
Beschränkungen in betreff der Anlagen auf Beerdigungsplätzen,
4. für die Verpflichtung zur Duldung der Rayonsteine, 5. für die
auf besonderem Rechtstitel beruhenden Rayonbeschränkungen, wenn
nicht durch diesen eine Entschädigung zugesichert ist, 6. für die
Beschränkungen im dritten Rayon mit Ausnahme des Falles, wo die
Genebmigung zu einer Anlage versagt wird ?!.
Die Feststellung der Entschädigung erfolgt nicht durch
die Militär-, sondern durch die Zivilbehörde. Zunächst werden
ie Entschädigungsansprüche vor einem Kommissar der höheren Ver-
waltungsbehörde unter den Parteien, d. h. dem beteiligten Grund-
besitzer und einem Vertreter der Kommandantur erörtert. Kommt
hier eine Einigung zu stande, so nimmt der Kommissar einen Rezess
auf, der die Kraft einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde hat.
Findet eine Einigung nicht statt, so ist zu unterscheiden: Wird die
Entschädigungspflicht bestritten, so steht dem Besitzer die Betretung
des Rechtsweges zu; ist dagegen nur das Vorhandensein oder
die Höhe des Schadens streitig, so erfolgt die Festsetzung der
Entschädigung durch die höhere Verwaltungsbehörde auf Grund
sachverständiger Schätzung. Gegen diese Festsetzung steht dem
Entschädigungsberechtigten innerhalb einer Präklusivfrist von neunzig
Tagen die Beschreitung des Rechtsweges offen, während die Militär-
behörde innerhalb derselben Frist berechtigt ist, die Enteignung des
Grundstückes zu verlangen °®.
Im Falle der Armierung einer Festung, d. h. wenn diese
in verteidigungsfähigen Zustand gesetzt wird, sind die Besitzer der
innerhalb des Rayons gelegenen Grundstücke auf Aufforderung der
Kommandantur zur Niederlegung von Anlagen, Wegschaffung von
Pflanzungen und Einstellung des Gewerbebetriebs verpflichtet. Sie
können dazu durch administrative Zwangsmaßregeln angehalten werden.
Für die Beseitigung der gedachten Gegenstände wird eine Entschädi-
gung geleistet, sofern nicht entweder die Besitzer schon vor Inkraft-
treten des Rayongesetzes zur unentgeltlichen Beseitigung verpflichtet
waren, oder die Entschädigung bereits in der für die Rayon-
beschränkungen gezahlten Entschädigung enthalten ist. Da nun für
die Beschränkungen, denen die Grundstücke im dritten Rayon unter-
liegen, eine Entschädigung nicht geleistet wird, so muß bei Beseiti-
gung von Anlagen, die im dritten Rayon gelegen sind, stets eine
Entschädigung gezahlt werden. Dagegen wird für Anlagen in den
beiden ersten und den Zwischenrayons eine Entschädigung nur dann
gewährt, wenn sie bei der auf Grund des Rayongesetzes erfolgten
21 Ray.G. $$ 34—38. $ 37 ist abgeändert durch Art. 54 E.G. z. B.G.B.
® Ray. S8 39-42.
Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. 39