Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Militärlasten. $ 211. 609 
in Frage kommende Wertminderung mindestens ein Drittel des 
bisherigen Wertes des Grundstückes oder Grundbesitzes beträgt. 
Keine Entschädigung wird geleistet: 1. für Rayonbeschränkungen, 
denen das Grundeigentum schon nach der bisherigen Gesetzgebung 
unterworfen war, 2. für Rayonbeschränkungen der im Eigentum des 
Reiches oder eines Bundesstaates befindlichen Grundstücke, 3, für 
Beschränkungen in betreff der Anlagen auf Beerdigungsplätzen, 
4. für die Verpflichtung zur Duldung der Rayonsteine, 5. für die 
auf besonderem Rechtstitel beruhenden Rayonbeschränkungen, wenn 
nicht durch diesen eine Entschädigung zugesichert ist, 6. für die 
Beschränkungen im dritten Rayon mit Ausnahme des Falles, wo die 
Genebmigung zu einer Anlage versagt wird ?!. 
Die Feststellung der Entschädigung erfolgt nicht durch 
die Militär-, sondern durch die Zivilbehörde. Zunächst werden 
ie Entschädigungsansprüche vor einem Kommissar der höheren Ver- 
waltungsbehörde unter den Parteien, d. h. dem beteiligten Grund- 
besitzer und einem Vertreter der Kommandantur erörtert. Kommt 
hier eine Einigung zu stande, so nimmt der Kommissar einen Rezess 
auf, der die Kraft einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde hat. 
Findet eine Einigung nicht statt, so ist zu unterscheiden: Wird die 
Entschädigungspflicht bestritten, so steht dem Besitzer die Betretung 
des Rechtsweges zu; ist dagegen nur das Vorhandensein oder 
die Höhe des Schadens streitig, so erfolgt die Festsetzung der 
Entschädigung durch die höhere Verwaltungsbehörde auf Grund 
sachverständiger Schätzung. Gegen diese Festsetzung steht dem 
Entschädigungsberechtigten innerhalb einer Präklusivfrist von neunzig 
Tagen die Beschreitung des Rechtsweges offen, während die Militär- 
behörde innerhalb derselben Frist berechtigt ist, die Enteignung des 
Grundstückes zu verlangen °®. 
Im Falle der Armierung einer Festung, d. h. wenn diese 
in verteidigungsfähigen Zustand gesetzt wird, sind die Besitzer der 
innerhalb des Rayons gelegenen Grundstücke auf Aufforderung der 
Kommandantur zur Niederlegung von Anlagen, Wegschaffung von 
Pflanzungen und Einstellung des Gewerbebetriebs verpflichtet. Sie 
können dazu durch administrative Zwangsmaßregeln angehalten werden. 
Für die Beseitigung der gedachten Gegenstände wird eine Entschädi- 
gung geleistet, sofern nicht entweder die Besitzer schon vor Inkraft- 
treten des Rayongesetzes zur unentgeltlichen Beseitigung verpflichtet 
waren, oder die Entschädigung bereits in der für die Rayon- 
beschränkungen gezahlten Entschädigung enthalten ist. Da nun für 
die Beschränkungen, denen die Grundstücke im dritten Rayon unter- 
liegen, eine Entschädigung nicht geleistet wird, so muß bei Beseiti- 
gung von Anlagen, die im dritten Rayon gelegen sind, stets eine 
Entschädigung gezahlt werden. Dagegen wird für Anlagen in den 
beiden ersten und den Zwischenrayons eine Entschädigung nur dann 
gewährt, wenn sie bei der auf Grund des Rayongesetzes erfolgten 
21 Ray.G. $$ 34—38. $ 37 ist abgeändert durch Art. 54 E.G. z. B.G.B. 
® Ray. S8 39-42. 
Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. 39
	        
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