Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Militärlasten. $ 212. 6ll 
gewisse Bauten’ und Anlagen von der Staatsbauverwaltung ohne 
Genehmigung vorgenommen werden. Bei M 
über ihre Zulässigkeit zwischen dem oldenburgischen Staatsministerium 
und dem Reichsmarineamt entscheidet der Bundesrat. Bis zu dieser 
Entscheidung kann die oldenburgische Regierung die beabsichtigten 
Arbeiten und Anlagen ausführen lassen, ist jedoch verpflichtet, sie auf 
ihre Kosten wieder zu beseitigen, wenn und insoweit der Bundesrat 
den Widerspruch des Reichsmarineamtes für begründet erachtet*. 
  
* Kr..G. $ 5.
	        
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