lll. Verwaltungsgerichtsbarkeit. $ 11. 47
; Der Zweck der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die Aufrechterhal-
ung der in bezug auf die Verwaltung bestehenden Rechtsgrund-
gsta e. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit soll die Garantie gewähren,
daß sich die Verwaltungsakte mit den Vorschriften des ob-
jektiven Rechtes, insbesondere mit denen der Verwaltungs-
s esetze im Einklang befinden. Indem sie diese Aufgabe erfüllt,
me sie zugleich dem Schutz der subjektiven Rechte, da
alle subjektiven Rechte Ausfluß eines objektiven Rechtssatzes sind,
let Jeder Verletzung eines subjektiven Rechtes also auch die Ver-
unB. einer Rechtsvorschrift enthalten ist. Aber der Schutz der
su Jelttiven Rechte ist nicht die einzige Aufgabe der Verwaltungs-
geric tsbarkeit. Im Gebiete des Verwaltungsrechtes kommen viele
. 2a tsgrundsätze vor, durch welche subjektive Rechte nicht begründet,
Dr ern nur Vorschriften im öffentlichen Interesse gegeben werden.
ie Aufrechterhaltung dieser Vorschriften kann ebenfalls den Ver-
waltungsgerichten anvertraut sein. Und auch da, wo die Bestim-
nungen des objektiven Rechtes das Ziel verfolgen, den individuellen
echtskreis gegenüber den Befugnissen der Verwaltungsorgane ab-
Inzrenzen, erfolgt die Aufrechterhaltung derselben nicht bloß im
Nteresse des berechtigten Individuums, sondern auch im Interesse
der öffentlichen Rechtsordnung ?.
seitens
vor sich
beauftragten behördlichen Organs
die beabsichtigte Feststellung eines
gebracht wird“ (a.a.0.S.64). Diese
durchaus von dem hergebrachten
nicht zutreffend. Die Verwaltungs-
häufig in der Lage, über die
einen abstrakten Rechtssatz
nicht als Rechtsprechung
der betreffenden
Falle nicht der
8 sind
Meinung geht allerdings davon aus, daß die Verwaltungs-
zum Schutz subjektiver Rechte berufen sei. [Vgl. Otto