616 Fünftes Buch. $ 213.
Die Grundsätze, nach denen die Finanzverwaltung des Staates
geführt wird, sind in den allgemeinen Gesetzen und in dem für
die betreffende Finanzperiode aufgestellten Staatshaushaltsetat
enthalten. Die Aufstellung des Etats geschieht in den Formen der
Gesetzgebung, materiell charakterisiert sich diese Aufstellung als ein
Verwaltungsakt. Die gesetzgebenden Faktoren sind bei dieser Auf-
stellung an die allgemeinen Gesetze des Staates gebunden '®,
An der Spitze der staatlichen Finanzverwaltung steht das Finanz-
ministerium. Die Funktionen der Finanzverwaltung werden von
den allgemeinen Verwaltungsbehörden und von Spezial-
behörden für einzelne Verwaltungszweige wahrgenommen !%. Diese
Behörden haben die obrigkeitlichen Befugnisse auszuüben und den
Fiskus bei Akten der Verinögensverwaltung zu vertreten. Für die
Erhebung, Aufbewahrung und Verausgabung der Staatsgelder besteht
ein in die einzelnen Teile des Staates hinein verzweigtes System von
Kassen? Den Zentralpunkt bildet die Generalstaatskasse oder
Hauptstaatskasse, in der rechnungsmäßig alle Einnahmen und Aus-
gaben des Staates zusammenlaufen. Unter ihr stehen die anderen
Kassen, die Spezialkassen für einzelne Verwaltungszweige und all-
geineinen Kassen für einzelne Landesteile. Jede Kasse ist mit dem
erforderlichen Personal von Beamten (Rendant, Kassierer, Kontrolleur,
Buchhalter u.s.w.) ausgestattet, sie unterliegt einer periodischen Re-
vision durch höhere Beamte (Kassenräte, Kassenkuratel),. Für jede
Kasse wird auf Grund des Staatshaushaltsetats ein Spezialetat mit
den für die betreffende Finanzperiode maßgebenden Normen auf-
gestellt. Die Kassen haben zu gewissen Zeiten des Rechnungsjahres
(monatlich, vierteljährlich) ihre Abschlüsse der Zentralbehörde zu
übersenden. Nach Ablauf des Rechnungsjahres stellen sie die Final-
abschlüsse auf und reichen diese mit den Belegen bei der Haupt-
staatskasse ein.
Nach Abschluß der Rechnungen findet deren Prüfung statt. Die
Vorprüfung der Spezialrechnungen erfolgt bei den einzelnen Ver-
waltungsbehörden. Die endgültige Prüfung der gesamten Staats-
rechnung geschieht durch die oberste Rechnungsbehörde (Rechnungs-
hof, Oberrechnungskammer). Diese Prüfung hat sich auf die kal-
kulatorische Richtigkeit der Rechnung und deren Übereinstimmung
18 Brockhaus, Art. Finanzministerium und Finanzbehörden V.R.W. 1,
401. — v. Heckel (Art. Finanzverwaltung H.W.B.® 4, 277 II. Die Behörden
der Finanzverwaltung) unterscheidet allgemeine Funktionen des Finanz-
ministeriums: oberste Leitung und Verwaltung der Finanzwirt-
schaft und spezielle Funktionen, Vollzug des Staatsvoranschlages,
Vorbereitung und Ausführung aller finanzwirtschaftlichen Ge-
setze. — Jellinek, Art. Budgetrecht H.W.B.® 4, 308; Schanz, Art Budget
H.W.B. 4, 277.
» Vgl. v. Heckel H.W.B? 4, 282: Die mittleren und unteren Finanz-
behörden.
%° R. (Rüdorff) Art. Staatskassenverwaltung R.L. 8, 751; Zeller, Art.
Staatskassen V.R.W. 2, 502; v. Heckel H.W.B.? 4, 283: Die Einrichtung der
Kassenverwaltung und des Zahlungswesens. Schwarz, Formelle Finanz-
verwaltung S. 91.