Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

620 Fünftes Buch. $ 214. 
treten zu lassen. Eine solche ist durch ein besonderes Reichsgesetz 
erfolgt. 
I. Nach diesem Gesetze stehen Eigentum und sonstige 
dingliche Rechte an allen Gegenständen, die einer verfassungs- 
mäßig aus Reichsmitteln zu unterhaltenden Verwaltung dienen, dem 
Deutschen Reiche in dem Umfange zu, in dem sie früher den 
einzelnen Bundesstaaten zugestanden haben®. Der Übergang der 
Rechte auf das Reich tritt in dem Momente ein, in dem die betreffende 
Verwaltung auf das Reich übergeht, d. h. ihre Kosten von dem Reiche 
übernommen werden®. Er erfolgt unmittelbar durch Gesetz, so daß 
also auch bei Rechten an Grundstücken eine Eintragung in die Grund- 
bücher nicht notwendig ist”. Von dem Übergang in das Eigentum 
des Reiches sind jedoch ausgeschlossen ?: 
a) solche beim Erlaß des Gesetzes den Zwecken einer Reichsverwal- 
tung dienenden Grundstücke oder deren gesetzliche Zubehörungen, 
die nach den in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Bestimmungen 
der Benutzung des Staatsoberhauptes oder der Apanagierung der Mit- 
glieder des regierenden Hauses gewidmet waren, 
b) Grundstücke, die bei dem Übergange in eine Verwaltung des 
Reiches dieser nur auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf oder 
mietweise überlassen sind; 
c) Grundstücke, aus deren Erlös die zur Erwerbung oder Be- 
bauung eines im Besitze derselben Reichsverwaltung befindlichen 
Grundstückes von einem Bundesstaate gemachten Ausgaben nach den 
darüber getroffenen Bestimmungen zu erstatten sind; 
d) Grundstücke, die beim Übergange in die Verwaltung des 
Reiches dem betreffenden Dienstzweige nicht unmittelbar dienten, viel- 
mehr nur insofern mit ihm in einem Zusammenhange standen, als 
die aus ihnen fließenden Einkünfte bei jenem Dienstzweige mit ver- 
rechnet: wurden !°; 
e) Grundstücke, die zu einem Teile von einer Reichsverwaltung, 
zu einem andern Teile von einer Landesverwaltung benutzt werden, 
sofern der letzteren die Mitbenutzung nicht lediglich auf eine be- 
stimmte Zeit oder auf Widerruf oder mietweise eingeräumt ist. An 
diesen Grundstücken hat das Reich weder Eigentum noch Miteigen- 
tum, sondern nur das Benutzungsrecht im bisherigen Umfange. Die 
* R.G. über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauch einer 
Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände vom 25. Mai 1873 (R.G.Bl. S. 113). 
5 R.G. vom 25. Mai 1873 T 
® Vgl. Laband, Staatsrecht 4, 361. 
" Vgl. die Ausführungen des Abgeordneten Planck und des Bericht- 
erstatters Abgeordneten Becker in der Reichstagssitzung vom 26. April 1873 
(Sten.Ber. 1, 361 und 362), Laband 4, 361. 
8 R.G. vom 25. Mai 1873 8 2. . ag 
® Dahin gehören namentlich Grundstücke, die vor dem Übergang in die 
Reichsverwaltung_ zum Verkauf bestimmt waren, um mit dem Erlöse andere, 
bereits angeschaffte Grundstücke zu bezahlen, deren Verkauf aber wegen un- 
günstiger onjunktur unterbleiben mußte. . 
\ 16 z. B. landwirtschaftliche Grundstücke bei fiskalischen Posthaltereien 
in Preußen.
	        
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