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treten zu lassen. Eine solche ist durch ein besonderes Reichsgesetz
erfolgt.
I. Nach diesem Gesetze stehen Eigentum und sonstige
dingliche Rechte an allen Gegenständen, die einer verfassungs-
mäßig aus Reichsmitteln zu unterhaltenden Verwaltung dienen, dem
Deutschen Reiche in dem Umfange zu, in dem sie früher den
einzelnen Bundesstaaten zugestanden haben®. Der Übergang der
Rechte auf das Reich tritt in dem Momente ein, in dem die betreffende
Verwaltung auf das Reich übergeht, d. h. ihre Kosten von dem Reiche
übernommen werden®. Er erfolgt unmittelbar durch Gesetz, so daß
also auch bei Rechten an Grundstücken eine Eintragung in die Grund-
bücher nicht notwendig ist”. Von dem Übergang in das Eigentum
des Reiches sind jedoch ausgeschlossen ?:
a) solche beim Erlaß des Gesetzes den Zwecken einer Reichsverwal-
tung dienenden Grundstücke oder deren gesetzliche Zubehörungen,
die nach den in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Bestimmungen
der Benutzung des Staatsoberhauptes oder der Apanagierung der Mit-
glieder des regierenden Hauses gewidmet waren,
b) Grundstücke, die bei dem Übergange in eine Verwaltung des
Reiches dieser nur auf eine bestimmte Zeit oder auf Widerruf oder
mietweise überlassen sind;
c) Grundstücke, aus deren Erlös die zur Erwerbung oder Be-
bauung eines im Besitze derselben Reichsverwaltung befindlichen
Grundstückes von einem Bundesstaate gemachten Ausgaben nach den
darüber getroffenen Bestimmungen zu erstatten sind;
d) Grundstücke, die beim Übergange in die Verwaltung des
Reiches dem betreffenden Dienstzweige nicht unmittelbar dienten, viel-
mehr nur insofern mit ihm in einem Zusammenhange standen, als
die aus ihnen fließenden Einkünfte bei jenem Dienstzweige mit ver-
rechnet: wurden !°;
e) Grundstücke, die zu einem Teile von einer Reichsverwaltung,
zu einem andern Teile von einer Landesverwaltung benutzt werden,
sofern der letzteren die Mitbenutzung nicht lediglich auf eine be-
stimmte Zeit oder auf Widerruf oder mietweise eingeräumt ist. An
diesen Grundstücken hat das Reich weder Eigentum noch Miteigen-
tum, sondern nur das Benutzungsrecht im bisherigen Umfange. Die
* R.G. über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauch einer
Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände vom 25. Mai 1873 (R.G.Bl. S. 113).
5 R.G. vom 25. Mai 1873 T
® Vgl. Laband, Staatsrecht 4, 361.
" Vgl. die Ausführungen des Abgeordneten Planck und des Bericht-
erstatters Abgeordneten Becker in der Reichstagssitzung vom 26. April 1873
(Sten.Ber. 1, 361 und 362), Laband 4, 361.
8 R.G. vom 25. Mai 1873 8 2. . ag
® Dahin gehören namentlich Grundstücke, die vor dem Übergang in die
Reichsverwaltung_ zum Verkauf bestimmt waren, um mit dem Erlöse andere,
bereits angeschaffte Grundstücke zu bezahlen, deren Verkauf aber wegen un-
günstiger onjunktur unterbleiben mußte. .
\ 16 z. B. landwirtschaftliche Grundstücke bei fiskalischen Posthaltereien
in Preußen.