622 Fünftes Buch. $ 215.
sich ergebenden Rechte und Verbindlichkeiten hat im ordentlichen
Rechtswege zu geschehen. Es steht jedoch die Entscheidung darüber,
ob für ein von der Reichsverwaltung nicht weiter verwendbares Grund-
stück ein Ersatz notwendig ist, und die Feststellung der zu erstatten-
den Einebnungskosten der obersten Behörde der Reichsverwaltung za,
in deren Besitz sich das Grundstück befindet !T.
2. Finanzvermögen.
g 215.
Finanzvermögen des Reiches ist der Inbegriff der dem
Reiche als Einnahmequelle dienenden Reichsgüter. Der Norddeutsche
Bund besaß bei seiner Gründung keinerlei Finanzvermögen. Erst
infolge des Krieges mit Frankreich ist das Deutsche Reich in den
Besitz gewisser Vermögenskomplexe gelangt, die dazu bestimmt sind,
dem Reiche teils regelmäßige, teils außerordentliche Einnahmen zu-
zuführen. Die Verwaltung erfolgt teils durch das Reichsschatzamt!,
teils durch Spezialbehörden. Die Vermögenskomplexe sind:
1. Die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen. Den
Kern dieser Bahnen bilden die im Reichslande gelegenen Eisen-
bahnen, die früher der französischen Ostbahngesellschaft gehörten
und durch den Frankfurter Frieden an das Reich abgetreten wurden.
Dazu ist eine Reihe von neuen Strecken gekommen, die seit der
Vereinigung Elsaß-Lothringens mit dem Deutschen Reiche aus Reichs-
mitteln angelegt worden sind. Die Verwaltung der Reichseisenbahnen
erfolgt durch ein besonderes Reichsamt?.,
ıT RG. vom 25. Mai 1873 8 8.
‚2 Vgl. Handbuch f. d. Deutsche Reich 1910 V: Das Reichsschatzamt ist
die oberste Reichs-Finanzverwaltungsbehörde. Es erledigt seine Geschäfte in
zwei Abteilungen. Zu dem Geschäftskreise der ersten Abteilung gehören ius-
besondere das Etats-, Kassen- und Rechnungswesen, die Münz-, Reichs apier-
geld- und Reichsschuldenangelegenheiten sowie die Verwaltung des Reichs-
vermögens, soweit sie nicht von anderen Ressorts geführt wird. Der zweiten
Abteilung liegt die Bearbeitung der Zoll- und Steuersachen ob.
Ressort des Reichsschatzamts:
1. Prüfungsstelle,
2: für Tabakverwertung zu Bremen,
4. des
5. in
und Steuern,
8. Stettiner Festungsgrundstücke zu
9. für die Mainz-Kasteler Festungsgrundstücke
zu
2 Vgl. oben $ 109.