Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

I. Reichsvermögen. $ 215. 623 
2. Der Reichskriegsschatz. Er wurde aus den Nlitteln 
der französischen Kriegsentschädigung gebildtet®. Er besteht aus 
120 Millionen Mark, die in gemünztem Golde verwahrlich nieder- 
zulegen sind. Über ihn kann nur zu Ausgaben für Zwecke der 
Mobilmachung durch Anordnung des Kaisers verfügt werden; die 
Anordnung bedarf jedoch der vorgängigen oder nachträglichen Zu- 
stimmung von Bundesrat und Reichstag. Bei eingetretener Ver- 
minderung des Bestandes ist der Reichskriegsschatz wieder zu 
ergänzen: a) aus solchen Einnahmen, die im Reichshaushaltsetat 
nicht aufgeführt sind, wobei namentlich an etwaige Kriegskosten- 
entschädigungen gedacht ist, b) aus den im Reichshaushaltsetat aus- 
geworfenen Summen. Die Verwaltung des Reichskriegsschatzes 
erfolgt durch den Reichskanzler nach Maßgabe einer vom Kaiser mit 
Zustimmung des Bundesrats erlassenen Verordnung*. Die Kontrolle 
über den Reichskriegsschatz liegt der Reichsschulden! ission ob; 
diese erhält von dem Reichskanzler alljährlich eine Nachweisung 
über den Bestand des Reichskriegsschatzes und außerdem in kürzester 
Frist Mitteilung von allen in bezug auf ihn ergehenden Anordnungen 
und vorkommenden Veränderungen. Sie hat die Befugnis, sich von 
dem Vorhandensein und der sicheren Aufbewahrung der Bestände 
Überzeugung zu verschaffen. Dem Bundesrat und Reichstage ist bei 
dem regelmäßigen jährlichen Zusammentritt von der Reichsschulden- 
kommission unter Vorlegung der von ihr geprüften Nachweisung 
über den Bestand des Reichskriegsschatzes Bericht zu erstatten. 
3. Der Reichsinvalidenfonds?, der von den verschiedenen 
Fonds, die aus der französischen Kriegsentschädigung für spezielle 
Bedürfnisse der Reichsfinanzverwaltung konstituiert wurden, allein 
übriggeblieben ist, bestand ursprünglich aus einem Kapitalbetrage 
von 561 Millionen Mark. Er war zu dem Zweck gebildet worden, 
dem Reiche die Mittel zur Zahlung der durch den Krieg von 1870—71 
veranlaßten Pensionen zu gewähren. Durch spätere Reichsgesetze 
ist dem Invalidenfonds die Zahlung noch anderer Pensionen und 
Unterstützungen zur Last gelegt worden, von denen er aber wieder 
befreit worden ist. Die dem Reichsinvalidenfonds überwiesenen 
Beträge sind in gesetzlich bestimmten Wertpapieren angelegt. Zur 
Bestreitung der auf ihm lastenden Ausgaben werden in erster Linie 
die Zinsen, und sofern diese nicht ausreichen, die Kapitalbestände, 
die durch Veräußerung der Wertpapiere zu realisieren sind, heran- 
gezogen. Werden dagegen die Zinsen zur Deckung der Ausgaben 
nicht vollständig in Anspruch genommen, so ist der Überschuß in 
die Reichskasse abzuführen. Der Reichsinvalidenfonds bildet einen 
. 3 R.G., betr. die Bildung des Reichskriegsschatzes vom 11. Nov. 1871. 
Die Bildung war von der Auflösung des preußischen Kriegsschatzes abhängig 
gemacht, die durch G. vom 18. Dez. 1871 erfolgte. 
4 V,, betr. die Verwaltung des Reichskriegsschatzes vom 22. Jan, 1874 
abg. durch V. vom 31. März 1897. 
5 R.G., betr. die Gründung und Verwaltung des Reichsinvalidenfonds 
vom 23. Mai 1873. Verschiedene Abänderungsgesetze. — $ 5 ist aufgehoben 
durch R.G. vom 1. Juni 1909 (R.G.Bl. S. 469). 
® R.G. vom 9. Juli 1906 R.G.Bl. S. 780
	        
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