624 Fünftes Buch. $ 215.
abgesonderten Bestandteil des Reichsvermögens. Dagegen hat er
nicht den Charakter eines besonderen Vermögenssubjektes; die auf
dem Invalidenfonds lastenden Rechte und Verbindlichkeiten sind
Rechte und Verbindlichkeiten des Reichsfiskus.. Die Einnahmen
und Ausgaben des Reichsinvalidenfonds müssen daher jährlich in
den Reichshaushaltsetat aufgenommen werden. Die Verfügung über
die nach Erfüllung aller auf den Reichsinvalidenfonds angewiesenen
Zahlungen übrig bleibenden Aktivbestände erfolgt durch Reichsgesetz.
Die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds liegt einer besonderen, den
Titel „Verwaltung des Reichsinvalidenfonds* führenden Behörde ob.
Diese steht zwar im allgemeinen unter der Leitung des Reichskanzlers,
ist jedoch hinsichtlich der Anlage, Verrechnung und Verwaltung des
Reichsinvalidenfonds völlig selbständig und erledigt die hierauf be-
züglichen Geschäfte unter eigener Verantwortlichkeit. Die Kontrolle
wird durch die Reichsschuldenl ission ausgeübt, welche zu diesem
Zwecke um fünf Mitglieder zu verstärken ist, von denen zwei durch
den Bundesrat, drei durch den Reichstag gewählt werden.
4. Der Hinterbliebenenversicherungsfonds’. Diesen
Namen führt die Ansammlung von Zollerträgen zur Erleichterung
der Durchführung einer Witwen- und Waisenversorgung®. Die
Verwaltung erfolgt getrennt von den Beständen anderer der Ver-
waltung des Reichsinvalidenfonds unterstehenden Fonds®,
5. Die Reichsdruckerei, die aus einer Verschmelzung
der vom Reiche erworbenen ehemaligen von Deckerschen Geheimen
Ober-Hofbuchdruckerei und der preußischen Staatsdruckerei hervor-
egangen ist. Sie dient namentlich den Zwecken des Reiches und
es preußischen Staates; übernimmt aber auch Druckarbeiten von
Privatpersonen. Die Verwaltung erfolgt durch eine die Bezeichnung
„Direktion der Reichsdruckerei“ führende Behörde, die unter der
Leitung des Reichspostamtes steht!®.
6. Die Betriebsfonds der Reichskassen, deren Höhe
auf etatsmäßigen Festsetzungen beruht !!,
7. Die Darlehnsforderungen desReiches an Schutz-
gebiete"”,
7 R.G., betr. den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds und den Reichs-
Invalidenfonds vom 8, April 1907 (R.G.Bl. S. 89).
Vorgesehen im Zolltarifgesetz vom 25. Dez. 1902 $ 15.
® Die „Rendantur des Reichs-Invalidenfonds und des Hinterbliebenen-
Versicherungsfonds“ untersteht seit dem 1. Okt. 1909 dem Reichsschatzamt.
R.G. vom 1. Juni 1909 (R.G.Bl, S. 469):
10 R.G., betr. die Erwerbung von zwei in Berlin gelegenen Grundstücken
für das Deutsche Reich vom 23. Mai 1877. R.G., betr. die Erwerbung_der
königlich preußischen Staatsdruckerei für das Reich vom 15. Mai 1879. Bek.
vom 29. Juli 1879 (Z.Bl. S. 493). ‚
ıı Vgl. Laband R.St.R.® 844 S. 375°. — Dieser Fonds besteht aus fünf
Spezialfonds für den Betrieb der Reichshauptkasse, Legationskasse, Reichs-
druckstei, Reichepost- und Telegraphenverwaltung und Truppenkasse. Laband
aa. . 375.
2 Vgl. Laband.a.a. O. S. 375; Jahrb. d. öff, R. 2, 3.