Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

U. Staatazvermögen. $ 217. 697 
Hauses, oder durch eine vom Fürsten damit beauftragte Staatsbehörde 
statt; die Einkünfte werden in erster Linie für die fürstliche Familie 
und den fürstlichen Hofhalt verwendet, für die Zwecke der Landes- 
verwaltung wird aus den Erträgnissen des Domaniums höchstens 
ein bestimmter Beitrag geleistet®. In den Staaten, in welchen das 
erstere System herrscht, ist die Verwaltung der Domänen im wesent- 
lichen so gestaltet wie da, wo sie für Staatsgut erklärt sind. Wo 
dagegen die Domänen als Fideikommißgut der regierenden Familie 
behandelt und in deren Interesse verwaltet werden, hat diese Ver- 
waltung, selbst wenn sie von einer Staatsbehörde geführt wird, den 
Charakter einer privaten Vermögensverwaltung und scheidet daher 
aus unserer Betrachtung völlig aus. 
2. Verwaltungsvermögen und Finanzvermögen. 
8 217. 
Das Staatsvermögen zerfällt in Verwaltungsvermögen und Finanz- 
vermögen !. 
Verwaltungsvermögen ist der Inbegriff der Staatsgüter, 
welche dem Staate keine Einnahmen gewähren, sondern lediglich zur 
Benutzung für öffentliche Zwecke bestimmt sind. Ihre Verwaltung 
bildet keinen Gegenstand der Finanzverwaltung, söndern einen 
Bestandteil des Verwaltungszweiges, dessen Zwecken sie dienen sollen. 
Sie wird daher auch nicht vom Finanzministerium, sondern von dem 
betreffenden Ressortministerium geführt. Güter dieser Art können 
von den mit ihrer Verwaltung betrauten Verwaltungsorganen ver- 
äußert werden, wenn dies im Interesse des betreffenden Verwaltungs- 
zweiges als notwendig erscheint, z. B. weil sie unbrauchbar geworden 
sind oder mit Rücksicht auf Neuanschaffungen. Die Ausübung der 
Veräußerungsbefugnis kann durch Verwaltungsvorschrift von der 
Genehmigung eines vorgesetzten Verwaltungsorgans abhängig ge- 
macht sein®. Eine Zustimmung des Landtages ist dagegen nicht 
erforderlich. 
8 S.-Kob. G. vom 29. Dez. 1846 Art. 8. G., die Übertragung der kassen- 
mäßigen Geschäfte des herzoglichen Domänenamtes in Koburg an die herzog- 
liche Staatskasse betr., vom 3. Jan. 1891. S.-Alt. G. vom 29. April 1874 $ 23. 
Anh. G. vom 28. Juni 1869. Art. XIV, Reuß ä. L. Verf. $ 18. Reuß j. L. V., 
die Verwaltung der landesherrlichen Domänen- und Familienfideikommißgüter 
betr., vom 24. Juli 1852. Nachtr. vom 7. Juli 1854. G. vom 23. Nov. 1880. 
Lipp. V. vom 24. Juni 1868 $$ 8 u. 5. Waldeck. Accessionsvertr. vom 24. Nov. 
1877 Art. 1. V. vom 18. Dez. 1867. — Die Verwaltung wird statt von einer 
besonderen fürstlichen Behörde im Auftrage des Fürsten von einer Staats- 
behörde geführt in Sachsen-Gotha (Vertrag vom 1. März 1855 $ 1, G.. die Auf- 
hebung der herzoglichen Domänenkassenverwaltung betr, vom 16. Juni 1889) 
und Oldenburg (8.G.G. Anl. I, $ 10). 
ı Über den Unterschied zwischen Verwaltungsvermögen und Finanz- 
vermögen vgl. oben $ 214?. — In der badischen Finanzverwaltung wird zwischen 
Domänen und Staatsgrundstock unterschieden, der erate Begriff entspricht dem 
des Finanz-, der letztere dem des Verwaltungsvermögens. Vgl. Walz, Bad. 
Staatar. $ 76 S. 250. . 
2 So ist z. B. in Baden bei Veräußerung von Liegenschaften, die zum 
Staatsgrundstock gehören, die Genehmigung des Großherzogs oder der von ihm 
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