U. Staatazvermögen. $ 217. 697
Hauses, oder durch eine vom Fürsten damit beauftragte Staatsbehörde
statt; die Einkünfte werden in erster Linie für die fürstliche Familie
und den fürstlichen Hofhalt verwendet, für die Zwecke der Landes-
verwaltung wird aus den Erträgnissen des Domaniums höchstens
ein bestimmter Beitrag geleistet®. In den Staaten, in welchen das
erstere System herrscht, ist die Verwaltung der Domänen im wesent-
lichen so gestaltet wie da, wo sie für Staatsgut erklärt sind. Wo
dagegen die Domänen als Fideikommißgut der regierenden Familie
behandelt und in deren Interesse verwaltet werden, hat diese Ver-
waltung, selbst wenn sie von einer Staatsbehörde geführt wird, den
Charakter einer privaten Vermögensverwaltung und scheidet daher
aus unserer Betrachtung völlig aus.
2. Verwaltungsvermögen und Finanzvermögen.
8 217.
Das Staatsvermögen zerfällt in Verwaltungsvermögen und Finanz-
vermögen !.
Verwaltungsvermögen ist der Inbegriff der Staatsgüter,
welche dem Staate keine Einnahmen gewähren, sondern lediglich zur
Benutzung für öffentliche Zwecke bestimmt sind. Ihre Verwaltung
bildet keinen Gegenstand der Finanzverwaltung, söndern einen
Bestandteil des Verwaltungszweiges, dessen Zwecken sie dienen sollen.
Sie wird daher auch nicht vom Finanzministerium, sondern von dem
betreffenden Ressortministerium geführt. Güter dieser Art können
von den mit ihrer Verwaltung betrauten Verwaltungsorganen ver-
äußert werden, wenn dies im Interesse des betreffenden Verwaltungs-
zweiges als notwendig erscheint, z. B. weil sie unbrauchbar geworden
sind oder mit Rücksicht auf Neuanschaffungen. Die Ausübung der
Veräußerungsbefugnis kann durch Verwaltungsvorschrift von der
Genehmigung eines vorgesetzten Verwaltungsorgans abhängig ge-
macht sein®. Eine Zustimmung des Landtages ist dagegen nicht
erforderlich.
8 S.-Kob. G. vom 29. Dez. 1846 Art. 8. G., die Übertragung der kassen-
mäßigen Geschäfte des herzoglichen Domänenamtes in Koburg an die herzog-
liche Staatskasse betr., vom 3. Jan. 1891. S.-Alt. G. vom 29. April 1874 $ 23.
Anh. G. vom 28. Juni 1869. Art. XIV, Reuß ä. L. Verf. $ 18. Reuß j. L. V.,
die Verwaltung der landesherrlichen Domänen- und Familienfideikommißgüter
betr., vom 24. Juli 1852. Nachtr. vom 7. Juli 1854. G. vom 23. Nov. 1880.
Lipp. V. vom 24. Juni 1868 $$ 8 u. 5. Waldeck. Accessionsvertr. vom 24. Nov.
1877 Art. 1. V. vom 18. Dez. 1867. — Die Verwaltung wird statt von einer
besonderen fürstlichen Behörde im Auftrage des Fürsten von einer Staats-
behörde geführt in Sachsen-Gotha (Vertrag vom 1. März 1855 $ 1, G.. die Auf-
hebung der herzoglichen Domänenkassenverwaltung betr, vom 16. Juni 1889)
und Oldenburg (8.G.G. Anl. I, $ 10).
ı Über den Unterschied zwischen Verwaltungsvermögen und Finanz-
vermögen vgl. oben $ 214?. — In der badischen Finanzverwaltung wird zwischen
Domänen und Staatsgrundstock unterschieden, der erate Begriff entspricht dem
des Finanz-, der letztere dem des Verwaltungsvermögens. Vgl. Walz, Bad.
Staatar. $ 76 S. 250. .
2 So ist z. B. in Baden bei Veräußerung von Liegenschaften, die zum
Staatsgrundstock gehören, die Genehmigung des Großherzogs oder der von ihm
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