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Mitwirkung der Agnaten zu Veräußerungen nur ganz vereinzelt
vor®. Dagegen ist die Zustimmung des Landtages nach heutigem
Staatsrecht bei allen Veräußerungen solcher Güter notwendig, die
einen Bestandteil des staatlichen Finanzvermögens bilden. Dieser
Grundsatz hat in bezug auf die Grundbesitzungen des Staates in
vielen Verfassungen eine ausdrückliche Anerkennung erfahren ®,
besteht aber auch ohne eine solche als Konsequenz des den Land-
tagen zustehenden Budgetrechtes”. Da demnach für jede solche
Veräußerung von Staatsgut ein Zusammenwirken der gesetzgebenden
Organe des Staates erfordert wird, so haben die materiellen Be-
schränkungen der Veräußerung, sofern sie auf einfachen Gesetzen
beruhen, ihre Bedeutung verloren. Die gesetzgebenden Organe sind
in der Lage, von diesen Beschränkungen im einzelnen Falle abzusehen.
So weit sie dagegen durch Vorschriften der Verfassung festgestellt
sind, haben sie eine praktische Bedeutung bewahrt. Aber diese
Bedeutung beschränkt sich auch lediglich darauf, daß bei einem
Abgehen von denselben die besonderen Formen der Verfassungs-
änderung beobachtet werden müssen.
III. Gemeindevermögen'.
8 218.
Das Gemeindevermögen zerfällt in das Almendgut (Gemeinde-
gliedervermöger), dessen Erträgnisse den einzelnen Gemeindegliedern
5 Preuß. Edikt und Hausgesetz vom un ‚$5. Die Bestimmungen
desselben haben aber nur für die damaligen Staatsdomänen Gültigkeit; sie
finden weder auf das durch Edikt vom 30. Okt. 1810 säkularisierte Kirchengut
(vgl. V. vom 6. Juni 1812) noch auf die Domänen in den neu erworbenen
Landesteilen Anwendung:
Bayr. Verf. Tit. VII. $ 18. Sächs. Verf. $ 18. Württ. Verf, $ 107. Bad.
Verf. $ 58. Hess. G. die Abänderung des Art. 10 der Verf. Urk. betr., vom
1. Aug. 1878. S.-Weim. St.G.G. $$_ 4, 39, 40. S.-Kob.-Goth. St.G.G. $ 117.
Brauuschw. N.L.O. $ 189. Old. St.G.G. Art. 181. Anh. St.G.G. ® 19 u. 31.
G., die Auseinandersetzung des herzoglichen Hauses und des Landes bzw. der
Domänen betr., vom 28. Juni 1869 Art. XVI. Schwarzb.-Sondersh. L.G.G. $ 53.
Schwarzb.-Rud. G.G. 3; 10, 31. Reuß j. L. G., die Veräußerung von Staatsgut
betr., vom 31. März 1866. — Besondere Bestimmungen über die Veräußerungen
von Wertpapieren enthält die braunschw. Anlage B zum Landtagsabschied vom
11.712. Juni 1874.
? Namentlich auch in Preußen. Vgl. v. Roenne, Preuß. Staatsrecht 4,
8 427 S. 765; H. Schulze, Preuß. Staater. 2, $ 209 S. 276, Deutsches Staatsr.
& 215, 1, 605; E. Meier, Abschluß von Staatsverträgen S. 55ff.. R.L. 1, 557.
Brockhaus V.R.W. 1, 406; Rehm V.R.W. Ergb. 8, 60. A. A.: Laband,
Budgetrecht nach der preußischen Verfassungsurkunde, S. 25 unter Berufung
darauf, daß derartige Veräußerungen Verwaltungsakte seien, sowie Bornhak,
Anschütz, Arndt. Aber die Verwaltungsbefugnisse in Finauzangelegen-
heiten stehen keineswegs ausschließlich der Regierung zu, sondern ihre Äus-
übung ist durch die Verpflichtung einen Etat mit dem Landtage zu verein-
baren, in umfassender Weise an die Mitwirkung des letzteren gebunden. Vgl.
Meyer-Anschütz $ 205".
I y, Reitzenstein, Art. Gemeindevermögen V.R.W. 1, 540. — Die
Gemeinden befanden sich in Deutschland von altersher im Besitz umfang-