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zufließen, und das Kämmereivermögen (Gemeindevermögen im
engern Sinne), das lediglich den Zwecken der Gemeinde dient.
Das Almendgut steht keineswegs immer der politischen Gemeinde
zu; neben dieser, die erst eine Schöpfung der neueren Gemeinde-
gesetzgebung ist, haben sich vielfach die alten Markgemeinden als
rein privatrechtliche Korporationen erhalten. Sie sind im Besitz der
Almendgrundstücke geblieben und die Teilnahme an den Nutzungen
ist durch die Zugehörigkeit zu diesen Korporationen bedingt. Doch
kommen auch Fälle vor, in denen das Almendgut auf die politische
Gemeinde übergegangen und die Teilnahme an den Almendnutzungen
Ausfluß des politischen Gemeindebürgerrechtes geworden ist.
Das Gemeindevermögen im engeren Sinn oder
Kämmereivermögen teilt sich in Verwaltungsvermögen
und Finanzvermögen. Ersteres ist der Inbegriff der Gemeinde-
güter, welche den öffentlichen Zwecken der Gemeinde dienen, letzteres
der Inbegriff der Gemeindegüter, welche der Gemeinde als Einnahme-
quelle dienen. Zu dem Finanzvermögen der Gemeinden gehören:
1. die fruchttragenden Grundstücke der Gemeinden, namentlich die
Gemeindewaldungen, 2. gewisse Anlagen der Gemeinden, die gleich-
zeitig Gemeindezwecken und den Bedürfnissen der einzelnen Gemeinde-
glieder dienen, deren Benutzung aber nur gegen Entgelt gestattet
ist, 3. die Aktivkapitalien der Gemeinden. Für die Schulden der
Gemeinde haftet lediglich das Finanzvermögen, nicht das Verwaltungs-
vermögen ?.
Die Verwaltung des Gemeindevermögens steht dem
Gemeindevorstand (Bürgermeister, Magistrat) zu. Zur Veräußerung
von Gemeindegütern ist die Zustimmung der Gemeindevertretung
notwendig. Gewisse Veräußerungen, namentlich die von Grund-
stücken, Immobiliargerechtigkeiten und solchen Mobilien, die einen
historischen oder Kunstwert haben, bedürfen der Bestätigung der
staatlichen Aufsichtsbehörde.
reicher Grundstücke, die größtenteils aus Weide und Wald bestanden
und den Bedürfnissen der Gemeindeverwaltung und der einzelnen Gemeinde-
glieder dienten. Sie wurden als gemeine Mark oder Almende bezeichnet.
Schon im Laufe des Mittelalters verminderten sich diese Grundbesitzungen
dadurch, daß die Landesherren sie vermittelst ihrer Obermärkerschaft an sich
brachten und mit ihrem Kammergut vereinigten. Dieser Prozeß setzte sich im
16. und 17. Jahrhundert fort. Mit dem 18. Jahrhundert begannen die Gemein-
heitsteilungen, durch die ein großer Teil der Gemeindebesitzungen in Privat-
eigentum verwandelt wurde und die Gemeindeweiden und Gemeindewaldungen
wesentlich zusammenschmolzen. Trotzdem hat sich noch immer ein Teil der
Gemeinden im Besitz von umfangreichen Grundstücken, namentlich Waldungen,
erhalten. Dazu sind im Laufe der Zeit andere Vermögensobjekte gekommen,
welche die Gemeinden zur Benutzung für ihre eigenen Zwecke oder aus Rück-
sichten der Fürsorge für die Bedürfnisse ihrer Angehörigen erworben haben.
? Meili, Rechtsgutachten und Gesetzesvorschlag, betr. die Schuldexekution
und den Konkurs gegen Gemeinden 1885; Das Exekutionsverfahren gegen Ge-
meinden 1893.