Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

032 Fünftes Buch. $ 220. 
Verbindlichkeiten oder durch Ausübung von Hoheitsrechten erwirbt. 
Die privatrechtlichen Einnahmen gehen zum größten Teil aus 
der Verwaltung des Staatsvermögens und der gewerblichen 
Unternehmungen des Staates hervor; zu ihnen gehören außer- 
dem die Einnahmen des Staates aus herrenlosen Gütern und 
vakanten Erbschaften. Die staatsrechtlichen Einnahmen 
bezieht der Staat von anderen politischen Gemeinwesen 
und von Privatpersonen. Die deutschen Einzelstaaten erhalten 
an staatsrechtlichen Einnahmen: Überweisungen vom Reich 
und Beiträge von Gemeinden und höheren Kommunal- 
verbänden für gewisse öffentliche Anlagen, z. B. Bau von Wegen. 
Die Überweisungen bestehen in den Erträgen gewisser Reichssteuern. 
Die Beiträge der Gemeinden und höheren Kommunal- 
verbände haben nur für einzelne Verwaltungsgebiete 
Bedeutung, bei deren Darstellung sie berücksichtigt 
sind. Unter den staatsrechtlichen Einnahmen des Staates von Privat- 
personen bilden die Hauptgruppe die Steuern, d. h. Abgaben, die 
er kraft seiner Herrschaftsbefugnisse den dieser Herrschaft unter- 
worfenen Personen auferlegt. Dazu gehören außerdem die Straf- 
gelder, die von Personen entrichtet werden, die wegen Übertretung 
strafrechtlicher Vorschriften zu Geldstrafen verurteilt sind. Bei ihnen 
bildet aber der finanzielle Gesichtspunkt ein ganz untergeordnetes 
Moment. Sie dienen wesentlich den Zwecken der Strafrechtspflege. 
Ihre Behandlung gehört daher dem Strafrecht, nicht dem Finanzrecht 
an. In der Mitte zwischen den staatsrechtlichen und privatrecht- 
lichen Einnahmen stehen die Gebühren, d. h. die Beträge, die 
Einzelne als Äquivalent für die Handlungen staatlicher Organe oder 
die Benutzung staatlicher Anstalten an den Staat zahlen. Sie sind 
je nach der Beschaffenheit der fraglichen Handlung oder Anstalt 
staatsrechtlicher oder privatrechtlicher Natur. Gegenstand der Dar- 
stellung haben an dieser Stelle nur die privatrechtlichen Einnahmen 
der Staaten, die Gebühren und die Steuern zu bilden. 
Gewisse Staatseinnahmen werden, obwohl sie materiell ver- 
schiedenen Kategorien angehören, unter einen gemeinsamen Namen 
zusammengefaßt, weil bei ihnen eine gemeinsame Form der 
Erhebung vorkommt. Diese Formen sind die des Regals und 
des Stempels. 
Regalien® sind die ausschließlichen Berechtigungen des Staates 
zur Ausübung gewisser wirtschaftlicher Tätigkeiten, namentlich zur 
? Regalien hießen ursprünglich die Rechte des Königs; später, als der 
größte Teil der königlichen efugnisse auf die Landesherren übergegangen 
war, wurden auch deren Rechte mit diesem Ausdruck bezeichnet. Im 17. Jahr- 
hundert entstand der Unterschied zwischen wesentlichen und unwesentlichen 
Hoheitsrechten; letztere, die nunmehr speziell als Regalien bezeichnet wurden, 
sollten solche Rechte sein, die für den Landesherrn, bzw. den Staat eine Quelle 
von Einkünften waren. Nach dieser Begriffsbestimmung erschien auch das 
Besteuerungsrecht, das Recht der Zollerhebung u.s.w. als ein Regal. Allmäblich 
bildete sich jedoch noch ein engerer Begriff des Regals heraus, der für die 
heutige wissenschaftliche Terminologie maßgebend ist. Unter dem Einfluß der 
Juristen des 16. und 17. Jahrhunderts hatte die Regalität einen sehr weiten 
Umfang gewonnen. Eine Menge wirtschaftlicher Tätigkeiten war den Landes-
	        
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