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Verbindlichkeiten oder durch Ausübung von Hoheitsrechten erwirbt.
Die privatrechtlichen Einnahmen gehen zum größten Teil aus
der Verwaltung des Staatsvermögens und der gewerblichen
Unternehmungen des Staates hervor; zu ihnen gehören außer-
dem die Einnahmen des Staates aus herrenlosen Gütern und
vakanten Erbschaften. Die staatsrechtlichen Einnahmen
bezieht der Staat von anderen politischen Gemeinwesen
und von Privatpersonen. Die deutschen Einzelstaaten erhalten
an staatsrechtlichen Einnahmen: Überweisungen vom Reich
und Beiträge von Gemeinden und höheren Kommunal-
verbänden für gewisse öffentliche Anlagen, z. B. Bau von Wegen.
Die Überweisungen bestehen in den Erträgen gewisser Reichssteuern.
Die Beiträge der Gemeinden und höheren Kommunal-
verbände haben nur für einzelne Verwaltungsgebiete
Bedeutung, bei deren Darstellung sie berücksichtigt
sind. Unter den staatsrechtlichen Einnahmen des Staates von Privat-
personen bilden die Hauptgruppe die Steuern, d. h. Abgaben, die
er kraft seiner Herrschaftsbefugnisse den dieser Herrschaft unter-
worfenen Personen auferlegt. Dazu gehören außerdem die Straf-
gelder, die von Personen entrichtet werden, die wegen Übertretung
strafrechtlicher Vorschriften zu Geldstrafen verurteilt sind. Bei ihnen
bildet aber der finanzielle Gesichtspunkt ein ganz untergeordnetes
Moment. Sie dienen wesentlich den Zwecken der Strafrechtspflege.
Ihre Behandlung gehört daher dem Strafrecht, nicht dem Finanzrecht
an. In der Mitte zwischen den staatsrechtlichen und privatrecht-
lichen Einnahmen stehen die Gebühren, d. h. die Beträge, die
Einzelne als Äquivalent für die Handlungen staatlicher Organe oder
die Benutzung staatlicher Anstalten an den Staat zahlen. Sie sind
je nach der Beschaffenheit der fraglichen Handlung oder Anstalt
staatsrechtlicher oder privatrechtlicher Natur. Gegenstand der Dar-
stellung haben an dieser Stelle nur die privatrechtlichen Einnahmen
der Staaten, die Gebühren und die Steuern zu bilden.
Gewisse Staatseinnahmen werden, obwohl sie materiell ver-
schiedenen Kategorien angehören, unter einen gemeinsamen Namen
zusammengefaßt, weil bei ihnen eine gemeinsame Form der
Erhebung vorkommt. Diese Formen sind die des Regals und
des Stempels.
Regalien® sind die ausschließlichen Berechtigungen des Staates
zur Ausübung gewisser wirtschaftlicher Tätigkeiten, namentlich zur
? Regalien hießen ursprünglich die Rechte des Königs; später, als der
größte Teil der königlichen efugnisse auf die Landesherren übergegangen
war, wurden auch deren Rechte mit diesem Ausdruck bezeichnet. Im 17. Jahr-
hundert entstand der Unterschied zwischen wesentlichen und unwesentlichen
Hoheitsrechten; letztere, die nunmehr speziell als Regalien bezeichnet wurden,
sollten solche Rechte sein, die für den Landesherrn, bzw. den Staat eine Quelle
von Einkünften waren. Nach dieser Begriffsbestimmung erschien auch das
Besteuerungsrecht, das Recht der Zollerhebung u.s.w. als ein Regal. Allmäblich
bildete sich jedoch noch ein engerer Begriff des Regals heraus, der für die
heutige wissenschaftliche Terminologie maßgebend ist. Unter dem Einfluß der
Juristen des 16. und 17. Jahrhunderts hatte die Regalität einen sehr weiten
Umfang gewonnen. Eine Menge wirtschaftlicher Tätigkeiten war den Landes-