I. Privatrechtliche Einnahmen. $ 221. 637
Staat erfolgt zu dem Zwecke, gewisse andre Objekte des Staatsver-
mögens ertragsfähiger zu machen (Hüttenwerke bei Bergwerken u.s.w.),
Musterinstitute für gewisse Gewerbszweige zu schaffen (Porzellan-
manufakturen u.dgl.) oder gewisse Gegenstände des staatlichen Ge-
brauches und Verbrauches herzustellen. Die Verwaltung dieser
Staatsfabriken hat den Charakter einer privaten Vermögensverwaltung;
die Rechtsbeziehungen zum .Publikum sind privatrechtlicher Natur.
Kaufmännische Geschäfte pflegt der Staat nur in so weit zu
betreiben, als dies zum Zwecke der Verwaltung der ihm gehörenden
Vermögensobjekte notwendig erscheint. Dagegen bestehen viele
staatliche Institute, welche den Betrieb von Bankgeschäften und
die Beschaffung von Kredit zum Gegenstande ihrer Tätigkeit
machen. Diese sind allerdings in erster Linie bestimmt, den Zwecken
der Volkswirtschaftspflege zu dienen, können aber als Ergebnis
ihrer Verwaltung dem Staate auch finanzielle Einnahmen gewähren.
Ihre Beziehungen zu dem sie benutzenden Publikum sind ebenfalls
rein privatrechtlicher Natur®. Ein eigentümliches Staatsinstitut,
welches den Betrieb industrieller Etablissements und die Ausübung
von Bankgeschäften in seinen Händen vereinigt, ist die Königliche
Seehandlung (Preußische Staatsbank) !°.
Einnahmen aus den Staatslotterien!!, Die Lotterien
sind Glücksspiele, bei denen die Spielenden einem Unternehmer auf
bestimmte Nummern Geldzahlungen leisten und von diesem, wenn
ihre Nummer gezogen wird, größere Geldbeträge erhalten. Das
Recht Lotterien zu veranstalten, wurde bei ihrer Einführung in
Deutschland als eine ausschließliche Befugnis des Staates in Anspruch
genommen, die Lotterie also als ein staatliches Regal behandelt.
Dieser Standpunkt ist auch jetzt noch festgehalten worden. Es sind
demnach grundsätzlich sowohl Privatlotterien als Lotterien anderer
® Vgl. oben $$ 127 ff.
10 Die preußische Seehandlungsgesellschaft war von Friedrich II. durch
ein Patent vom 14. Okt. 1772 ins Leben gerufen, um Handelsgeschäfte, nament-
lich Handel mit dem Auslande zu betreiben. Das Institut sollte eine Aktien-
esellschaft sein, das Kapital aus 2400 Aktien & 500 Rtir. bestehen, von denen
der König selbst 2100 Aktien übernahm, während die übrigen 300 Privat-
ersonen überlassen wurden. Der Seehandelsgesellschaft war der ausschließliche
Betrieb gewisser Handelsgeschäfte vorbehalten; die ursprünglich auf 20 Jahre
erteilten Privilegien wurden später wiederholt verlängert. Durch das Edikt
über die Finanzen des Staates vom 27. Okt. 1807 wurde bestimmt, daß die
Aktien der Seehandlung eingezogen und durch Staatsschuldscheine ersetzt
werden sollten, das Institut also zu einem reinen Staatsinstitut gemacht, Die
enauere Regelung seiner Rechtsverhältnisse erfolgte durch Kab.-Ordre vom
7. Jan. 1820. Die Seehandlung befindet sich im Besitze einzelner industrieller
Etablissements, verwaltet das önigliche Leihamt in Berlin und betreibt Bank-
eschäfte. Seit 1904 führt das Institut den Namen „Königl. Seehandlun
(Preußische Staatsbank)“. vel. v. Rönne-Zorn, Preuß. Staater.5 (1906) 2, 387.
Koc b Art. Seehandlung V.R.W. 2,443; Lexis, Art. Seehandlungsgesellschaft
%
1 y. Scheel H.P.Oe.* 8, 181: Sehr bedeutende Erwerbseinkünfte ergeben
eich für manche Staaten aus den Glücksspielen, deren öffentlicher Betrieb durch
Private aus Gründen der Volksmoral verboten zu sein pflegt und dem Staate
ausschließlich vorbehalten bleibt, unter Ausschluß natürlich auch der fremden
Staatslotterien. — In Deutschland kommen Lotterien schon seit dem 16. Jahr-