638 Fünftes Buch. $ 221.
Staaten ausgeschlossen !?. Die Verhältnisse der Privatlotterien haben
für das ganze Gebiet des Deutschen Reiches eine Regelung durch
das Reichsstrafgesetzbuch erhalten. Danach bedürfen öffentliche
Lotterien, die von Privaten veranstaltet werden, einer obrigkeitlichen
Erlaubnis#., Die tatsächliche Handhabung dieser Vorschrift ist
überall der Art, daß die Erlaubnis nur dann erteilt wird, wenn die
Erträge der Lotterie für öffentliche Zwecke bestimmt sind, dagegen
steis verweigert wird, wenn die Lotterie privaten Erwerbszwecken
dienen soll. Die Staaten, die eigene Lotterien besitzen, verbieten
ihren Untertanen aber außerdem das Spielen in und das Kollektieren
für ausländische Staatslotterien!*. Diese Verbote sind auch durch
das Reichsstrafgesetzbuch nicht berührt worden, da sich dessen
Vorschriften nur auf Privatlotterien beziehen, auf Staatslotterien
dagegen keine Anwendung finden.
Das Verhältnis des die Lotterie veranstaltenden Staates zu dem
Spieler ist privatrechtlicher Natur, die daraus hervorgehenden Rechte
und Pflichten können daher im Rechtswege geltend gemacht werden.
Der Absatz der Lotterielose im Publikum erfolgt durch sogenannte
Kollekteure. Diese sind keine Staatsbeamte, sondern stehen zum
Staate in einem privaten Vertragsverhältnisse '5.
7. Einnahmen aus Aktivkapitalien. Der Bezug von
Einnahmen aus zinstragend angelegten Aktivkapitalien des Staates
bietet keinerlei rechtliche Eigentümlichkeiten dar.
8. Einnahmen aus herrenlosen Sachen!‘ und
vakanten Erbschaften nach Maßgabe der Vorschriften, welche
das Privatrecht darüber enthält, und aus der Gewinnung von
Mineralien, welche dem ausschließlichen Okkupationsrecht des Staates
vorbehalten sind, z. B. aus dem in Preußen partikularrechtlich
bestehenden Bernsteinregal !".
hundert vor. Die Klassenlotterie hat sich in Holland ausgebildet und ist von
da nach Deutschland gekommen, wo sie vereinzelt schon im 17. Jahrhundert
auftritt, namentlich aber seit dem 18. Jahrhundert eine allgemeinere Verbreitung
erlangt hat. Das Lotto ist im 17. Jahrhundert in Genua entstanden, kommt
seit der Mitte des 18. Jahrhunderts in Deutschland vor, ist jedoch im Laufe
des 19. Jahrhunderts in allen deutschen Staaten wieder beseitigt worden,
zuletzt in Bayern im Jahre 1861. Die in Deutschland bestehenden Staats-
lotterien sind sämtlich Klassenlotterien; es existieren solche jetzt noch in
Preußen, Sachsen, Braunschweig und Hamburg. — Vgl. Endemann, Beiträge
zur Geschichte der Lotterie und zum heutigen Lotterierechte 1882. — v. Mayr.
Lotterie V.R.W. 2, 55; Ergbd. 1, 66; 2, 144; 8, 165; v. Heckel, Art.
Lotterie und Lotteriebesteuerung H.W.B.? 5, 638.
!2 Preußen hat auf Grund von Staatsverträgen mit 18 deutschen Einzel-
staaten eine Lotteriegemeinschaft zugunsten der preußischen Klassenlotterie
geschaffen. Vgl. Jahrb. d. öff. R. 2, 30; Strutz, Die preußischen Lotterie-
verträge. Finanzarchiv 9, 1.
13 R.Str.G.B. $ 286.
a B. G., betr. das Spiel in außerpreußischen Lotterien vom 29. Au-
st .
15 Der Privathandel mit Lotterielosen ist in Preußen verboten (G. vom
18. Aug. 1891).
16 y, Mayr, Art. herrenlose Sachen V.R.W. 1, 652.
117 Kratz, Art. Bernsteinregal V.R.W. 1, 652.