Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

638 Fünftes Buch. $ 221. 
Staaten ausgeschlossen !?. Die Verhältnisse der Privatlotterien haben 
für das ganze Gebiet des Deutschen Reiches eine Regelung durch 
das Reichsstrafgesetzbuch erhalten. Danach bedürfen öffentliche 
Lotterien, die von Privaten veranstaltet werden, einer obrigkeitlichen 
Erlaubnis#., Die tatsächliche Handhabung dieser Vorschrift ist 
überall der Art, daß die Erlaubnis nur dann erteilt wird, wenn die 
Erträge der Lotterie für öffentliche Zwecke bestimmt sind, dagegen 
steis verweigert wird, wenn die Lotterie privaten Erwerbszwecken 
dienen soll. Die Staaten, die eigene Lotterien besitzen, verbieten 
ihren Untertanen aber außerdem das Spielen in und das Kollektieren 
für ausländische Staatslotterien!*. Diese Verbote sind auch durch 
das Reichsstrafgesetzbuch nicht berührt worden, da sich dessen 
Vorschriften nur auf Privatlotterien beziehen, auf Staatslotterien 
dagegen keine Anwendung finden. 
Das Verhältnis des die Lotterie veranstaltenden Staates zu dem 
Spieler ist privatrechtlicher Natur, die daraus hervorgehenden Rechte 
und Pflichten können daher im Rechtswege geltend gemacht werden. 
Der Absatz der Lotterielose im Publikum erfolgt durch sogenannte 
Kollekteure. Diese sind keine Staatsbeamte, sondern stehen zum 
Staate in einem privaten Vertragsverhältnisse '5. 
7. Einnahmen aus Aktivkapitalien. Der Bezug von 
Einnahmen aus zinstragend angelegten Aktivkapitalien des Staates 
bietet keinerlei rechtliche Eigentümlichkeiten dar. 
8. Einnahmen aus herrenlosen Sachen!‘ und 
vakanten Erbschaften nach Maßgabe der Vorschriften, welche 
das Privatrecht darüber enthält, und aus der Gewinnung von 
Mineralien, welche dem ausschließlichen Okkupationsrecht des Staates 
vorbehalten sind, z. B. aus dem in Preußen partikularrechtlich 
bestehenden Bernsteinregal !". 
hundert vor. Die Klassenlotterie hat sich in Holland ausgebildet und ist von 
da nach Deutschland gekommen, wo sie vereinzelt schon im 17. Jahrhundert 
auftritt, namentlich aber seit dem 18. Jahrhundert eine allgemeinere Verbreitung 
erlangt hat. Das Lotto ist im 17. Jahrhundert in Genua entstanden, kommt 
seit der Mitte des 18. Jahrhunderts in Deutschland vor, ist jedoch im Laufe 
des 19. Jahrhunderts in allen deutschen Staaten wieder beseitigt worden, 
zuletzt in Bayern im Jahre 1861. Die in Deutschland bestehenden Staats- 
lotterien sind sämtlich Klassenlotterien; es existieren solche jetzt noch in 
Preußen, Sachsen, Braunschweig und Hamburg. — Vgl. Endemann, Beiträge 
zur Geschichte der Lotterie und zum heutigen Lotterierechte 1882. — v. Mayr. 
Lotterie V.R.W. 2, 55; Ergbd. 1, 66; 2, 144; 8, 165; v. Heckel, Art. 
Lotterie und Lotteriebesteuerung H.W.B.? 5, 638. 
!2 Preußen hat auf Grund von Staatsverträgen mit 18 deutschen Einzel- 
staaten eine Lotteriegemeinschaft zugunsten der preußischen Klassenlotterie 
geschaffen. Vgl. Jahrb. d. öff. R. 2, 30; Strutz, Die preußischen Lotterie- 
verträge. Finanzarchiv 9, 1. 
13 R.Str.G.B. $ 286. 
a B. G., betr. das Spiel in außerpreußischen Lotterien vom 29. Au- 
st . 
15 Der Privathandel mit Lotterielosen ist in Preußen verboten (G. vom 
18. Aug. 1891). 
16 y, Mayr, Art. herrenlose Sachen V.R.W. 1, 652. 
117 Kratz, Art. Bernsteinregal V.R.W. 1, 652.
	        
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