Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

646 Fünftes Buch. $ 223. 
karten, erhoben werden; b. solche, die bei der Einfuhr von Waren 
in oder bei der Ausfuhr aus dem Staatsgebiet zur Erhebung 
gelangen, die Zölle; c. solche, die bei der Einbringung gewisser 
Verbrauchsgegenstände in bestimmte Räumlichkeiten im Inlande, 
z. B. bei Einbringung geistiger Getränke in die Keller, erhoben werden. 
3. Betrieb gewisser Gewerbe, Solche Steuern kommen da vor, 
wo der Gewerbebetrieb nicht nach Maßgabe des Einkommens zur 
Steuer herangezogen wird, sondern die Steuerpflicht lediglich an die 
Tatsache des Betriebes geknüpft ist; ein Beispiel bildet die Steuer, 
die in vielen deutschen Staaten vom Gewerbebetrieb im Umherziehen 
und von den Wanderlagern erhoben wird. 4. Veranstaltungen 
von öffentlichen Vergnügungen, z. B. von musikalischen, 
dramatischen und sonstigen Aufführungen oder von Tanzlustbar- 
keiten *. 
2. Steuersubjekt oder Steuerpflichtiger heißt die zur 
Zahlung einer Steuer rechtlich verpflichtete physische oder juristische 
Person. Da die Steuerpflicht auf einer Ausübung staatlicher Herr- 
schaftsbefugnisse beruht, so können in einem Staate nur solche Per- 
sonen steuerpflichtig sein, die seiner Herrschaft unterworfen sind. 
In diesem Verhältnis befinden sich bei den Steuern, die an wirt- 
schaftliche Handlungen geknüpft sind, alle Personen, die Hand- 
lungen der betreffenden Art auf dem Staatsgebiete vornehmen. Bei 
den Steuern dagegen, die auf Vermögen und Einkommen lasten, 
beruht die staatliche Herrschaft, kraft deren die Heranziehung einer 
Person zur Steuer erfolgt, auf der Staatsangehörigkeit oder auf dem 
Wohnsitze oder Aufenthalt. Bei Steuern der ersteren Art kann eine 
Doppelbesteuerung der Natur der Sache nach nicht vorkommen; bei 
denen der letzteren Art ist sie dann möglich, wenn jemand in einem 
Staate Staatsangehörigkeit besitzt, in einem anderen Wohnsitz oder 
Aufenthalt hat. 
* Die Unterscheidung der Steuern in solche, die auf Vermögen und Ein- 
kommen und solche, die auf Handlungen basiert sind, ist für die rechtliche 
Betrachtung die wichtigste. Sie ist namentlich von Hoffmann (Lehre von 
den Steuern 1840 S. 62), ausgebildet und im wesentlichen von Schaeffle (Die 
Grundsätze der Steuerpolitik 1880 S. 58), Neumann (Die Steuern und das 
öffentliche Interesse 1887 S. 427) und von den neueren verwaltungsrechtlichen 
Schriftstellern (v. Mayr V.R.W, 1,6; Brockhaus V.R.W. 1, 407) angenommen 
worden. Nicht gerechtfertigt erscheint es jedoch, wie auch noch von Neu- 
mann geschieht, auf diese Einteilung die Bezeichnung der Steuern als direkte 
und indirekte anzuwenden. Die indirekten Steuern bilden nur einen Teil der 
Steuern, die an wirtschaftliche Handlungen geknüpft sind. — Von anderen 
Schriftstellen werden der Gliederung des Steuersystems andere Einteilungs- 
ünde zugrunde gelegt, die aber regelmäßig mehr von wirtschaftlichen, als von 
rechtlichen Gesichtspunkten beherrscht sind. Rau unterscheidet Schätzungen, 
die nach dem Einkommen, und Verbrauchssteuern, die nach den Aus- 
aben umgelegt werden; letztere zerfallen in direkte und indirekte Ver- 
rauchssteuern; dieser Einteilung schließen sich Umpfenbach und Held an. 
A. Wagner teilt die Steuern ein in Erwerbssteuern, die Einkommen -und 
Vermögen im Erwerb, Besitzsteuern, die dasselbe im Besitz, und Ge- 
brauchssteuern, die es beim Gebrauch treffen. Diese Einteilung hat auch 
Cohn angenommen. L. v. Stein gliedert die Steuern in direkte Steuern 
und faßt unter diesen Begriff die Ertragssteuern und die Verkehrssteuern zu- 
sammen, indirekte Steuern und Einkommensteuer.
	        
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