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der Verjährung sind, daß die vorgeschriebene Zeit nach Entstehung
der Steuerpflicht abgelaufen und die Pflicht zur Zahlung der Steuer
von der zuständigen Behörde während dieser Zeit nicht geltend
gemacht ist. Guter Glauben der Steuerpflichtigen wird dagegen
nicht erfordert. Die Nichtleistung einer Steuer hat Exekution
zur Folge. Die Erregung von Irrtum zu dem Zwecke, sich einer
gesetzlich begründeten Steuerleistung zu entziehen, ist eine Steuer-
defraudation (Steuergefährdung) und mit Strafe bedroht "!.
5. Die Tätigkeit der Verwaltungsorgane auf dem
Gebiete des Steuerwesens umfaßt: die Feststellung, die Erhebung und
die Eintreibung der Steuern '?.
a) Die Feststellung der Steuern? hat nicht die Bedeutung,
die Steuerpflicht zu begründen, diese beruht vielmehr unmittelbar
auf Gesetz. Sie dient nur dazu, zu konstatieren, daß im konkreten
Falle eine Steuerpflicht begründet ist, und den Betrag zu bestimmen,
der von den einzelnen Steuerpflichtigen geleistet werden muß. Bei
den Steuern, deren Höhe sich nach Stückzahl, Maß und Gewicht
bestimmt, genügt es, zur Feststellung des zu entrichtenden Steuer-
betrages die vorhandenen Steuereinheiten zu ermitteln und den
Steuerfuß auf sie anzuwenden. Eirsteres geschieht durch Zählen,
Messen oder Wiegen, letzteres ist eine bloße Rechnungsoperation.
In diesen Fällen erfolgt die Steuerfeststellung durch die staatlichen
Berufsbeamten. Anwendungsfälle bilden die Luxussteuern, Verkehrs-
steuern, die indirekten Steuern, insbesondere die Zölle. Wenn da-
gegen die Steuerhöhe sich nach einem Geldbetrage bestimmt,
der sich äußerer Wahrnehmung entzieht, wie dies bei Ver-
mögens- und Einkommensteuern der Fall ist, so ist zur Feststellung
der Steuer eine Schätzung erforderlich. Diese Schätzung erfolgt
durch amtliche Organe oder durch den Steuerpflichtigen selbst. Die
amtlichen Organe sind kollegialisch organisierte Behörden, die aus
Elementen der Selbstverwaltung bestehen und durch Wahlen der
kommunalen Vertretungen zu ihrer Tätigkeit berufen werden; an
ihrer Spitze steht ein Staatsbeamter. Sie haben durch Schätzung den
steuerpflichtigen Betrag festzustellen und da, wo eine Selbstschätzung
stattfindet, diese einer Nachprüfung zu unterwerfen.
Die Feststellung der Steuer erfolgt bei den Steuern, die an
wirtschaftliche Handlungen geknüpft sind, nur für den einzelnen
Fall, bei den auf Vermögen und Einkommen lastenden dagegen
11 Über das Wesen der Defraudationen vgl. Merkel. Kriminalistische
Abhandlungen 2, 108. Vgl. oben $ 232 .
12 Otto Mayer], : Das Steuergesetz bestimmt den Gegenstand
der Besteuerung, den Steuersatz und die Erhebungsform.
18 Otto Mayer 1, 400'%: „G. Meyer (Verw.R.? 2, 202 und 203) unter-
scheidet Feststellung der Steuer und Mitteilung an den Steuerpflichtigen. Die
letztere hat den Charakter eines Verwaltungsbefehls, d. h. eines ‚obrigkeitlichen
Verwaltungsaktes‘ (Verw.R.? 1,32). Das würde also unser Verwaltungsakt sein.
Nach G. Meyer (Verw.R.? 2, 197 und 198) gehört aber ein soleher Akt zu den
‚Allgemeinen Grundsätzen‘ für alle Arten von Steuern, auch für Zölle, Wechsel-
stempel — Börsensteuern u.s.w. Da wird er denn bei diesen indirekten Steuern
die nämlichen Sehwierigkeiten haben, wie Bornhak mit seiner gemeingültigen
Rechtsprechung.“