Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

IU. Steuern. $ 223. 649 
der Verjährung sind, daß die vorgeschriebene Zeit nach Entstehung 
der Steuerpflicht abgelaufen und die Pflicht zur Zahlung der Steuer 
von der zuständigen Behörde während dieser Zeit nicht geltend 
gemacht ist. Guter Glauben der Steuerpflichtigen wird dagegen 
nicht erfordert. Die Nichtleistung einer Steuer hat Exekution 
zur Folge. Die Erregung von Irrtum zu dem Zwecke, sich einer 
gesetzlich begründeten Steuerleistung zu entziehen, ist eine Steuer- 
defraudation (Steuergefährdung) und mit Strafe bedroht "!. 
5. Die Tätigkeit der Verwaltungsorgane auf dem 
Gebiete des Steuerwesens umfaßt: die Feststellung, die Erhebung und 
die Eintreibung der Steuern '?. 
a) Die Feststellung der Steuern? hat nicht die Bedeutung, 
die Steuerpflicht zu begründen, diese beruht vielmehr unmittelbar 
auf Gesetz. Sie dient nur dazu, zu konstatieren, daß im konkreten 
Falle eine Steuerpflicht begründet ist, und den Betrag zu bestimmen, 
der von den einzelnen Steuerpflichtigen geleistet werden muß. Bei 
den Steuern, deren Höhe sich nach Stückzahl, Maß und Gewicht 
bestimmt, genügt es, zur Feststellung des zu entrichtenden Steuer- 
betrages die vorhandenen Steuereinheiten zu ermitteln und den 
Steuerfuß auf sie anzuwenden. Eirsteres geschieht durch Zählen, 
Messen oder Wiegen, letzteres ist eine bloße Rechnungsoperation. 
In diesen Fällen erfolgt die Steuerfeststellung durch die staatlichen 
Berufsbeamten. Anwendungsfälle bilden die Luxussteuern, Verkehrs- 
steuern, die indirekten Steuern, insbesondere die Zölle. Wenn da- 
gegen die Steuerhöhe sich nach einem Geldbetrage bestimmt, 
der sich äußerer Wahrnehmung entzieht, wie dies bei Ver- 
mögens- und Einkommensteuern der Fall ist, so ist zur Feststellung 
der Steuer eine Schätzung erforderlich. Diese Schätzung erfolgt 
durch amtliche Organe oder durch den Steuerpflichtigen selbst. Die 
amtlichen Organe sind kollegialisch organisierte Behörden, die aus 
Elementen der Selbstverwaltung bestehen und durch Wahlen der 
kommunalen Vertretungen zu ihrer Tätigkeit berufen werden; an 
ihrer Spitze steht ein Staatsbeamter. Sie haben durch Schätzung den 
steuerpflichtigen Betrag festzustellen und da, wo eine Selbstschätzung 
stattfindet, diese einer Nachprüfung zu unterwerfen. 
Die Feststellung der Steuer erfolgt bei den Steuern, die an 
wirtschaftliche Handlungen geknüpft sind, nur für den einzelnen 
Fall, bei den auf Vermögen und Einkommen lastenden dagegen 
11 Über das Wesen der Defraudationen vgl. Merkel. Kriminalistische 
Abhandlungen 2, 108. Vgl. oben $ 232 . 
12 Otto Mayer], : Das Steuergesetz bestimmt den Gegenstand 
der Besteuerung, den Steuersatz und die Erhebungsform. 
18 Otto Mayer 1, 400'%: „G. Meyer (Verw.R.? 2, 202 und 203) unter- 
scheidet Feststellung der Steuer und Mitteilung an den Steuerpflichtigen. Die 
letztere hat den Charakter eines Verwaltungsbefehls, d. h. eines ‚obrigkeitlichen 
Verwaltungsaktes‘ (Verw.R.? 1,32). Das würde also unser Verwaltungsakt sein. 
Nach G. Meyer (Verw.R.? 2, 197 und 198) gehört aber ein soleher Akt zu den 
‚Allgemeinen Grundsätzen‘ für alle Arten von Steuern, auch für Zölle, Wechsel- 
stempel — Börsensteuern u.s.w. Da wird er denn bei diesen indirekten Steuern 
die nämlichen Sehwierigkeiten haben, wie Bornhak mit seiner gemeingültigen 
Rechtsprechung.“
	        
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