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in der Regel auf einen Zeitraum und zwar entweder auf eine
einzelne Steuerperiode oder aufeinen längeren Zeitraum.
In diesen Fällen wird die Aufstellung von Verzeichnissen der Namen
der Steuerpflichtigen und der von ihnen zu zahlenden Steuerbeträge
notwendig. Diese Verzeichnisse nennt man Steuerrollen oder
Steuerkataster.
Nach stattgehabter Feststellung des Steuerbetrages erfolgt seine
Mitteilung an die Steuerpflichtigen. Diese Mitteilung hat den
Charakter eines Verwaltungsbefehls, welcher dem Pflichtigen
die Erfüllung einer gesetzlichen Verbindlichkeit gebietet'*. Die
Mitteilung kann entweder mündlich oder schriftlich durch Zustellung
eines sogenannten Steuerzettels oder durch öffentliche Auslegung der
Steuerrollen geschehen.
Die Erhebung der Steuer erfolgt durch Einkassierung
von dem Pflichtigen oder in der Form des Regals, bzw. des Stempels.
c) Die Eintreibung der Steuer wird dann notwendig,
wenn sie der Pflichtige zur Zeit der Fälligkeit nicht entrichtet. Sie
charakterisiert sich als die Anwendung administrativen Zwanges
zur ‚Durchführung eines von der Behörde erlassenen Verwaltungs-
befehls.
6. Die Verwaltungsrechtspflege findet, da die Steuer-
pflicht durch Gesetze genau geregelt zu sein pflegt, auf dem Gebiete
des Steuerwesens ein weites Anwendungsfeld. Die Verwaltungsklage
kann von dem Einzelnen gegenüber einer an ihn gerichteten Steuer-
forderung entweder auf Grund der Behauptung, daß die Steuerpflicht
überhaupt nicht begründet sei, oder auf Grund der Behauptung, daß
sie zwar begründet gewesen, aber durch Zahlung, Erlaß oder Ver-
jährung erloschen sei, angestellt werden.
A. Reichssteuern.
1. Zölle’.
a) Quellen des Zollrechtes?.
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Zölle sind Steuern, die auf der Einfuhr, Ausfuhr oder
Durchfuhr von Waren lasten.
14 Vgl. Otto Mayer 1,432 ff. über Finanzbefehl, Finanzstrafe
und Finanzzwane
‚tv. Aufseß, Die Zölle und Steuern und die vertragsmäßigen aus-
wärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reichs, Annalen 1893, S. 161
(4. Bearbeitung); Art. Zölle R.L. 3, 1441; v. Mayr, Art. Zollabgaben V.R.W. 2,
937; Ergbd. 1,105; Art. Zollverwaltung und Verwaltung der indirekten Steuern
V.R.W.2, 955; Ergbd. 1,108; Thümmel, Studien aus dem deutschen Zollrecht.
Arch. f. öff. R. 8, 368; Havenstein, Die Zollgesetzgebung des Deutschen
Reiches? 1906. Verschiedene Kommentare zum Vereinszollgesetz.
2 Schon zur Zeit des Deutschen Bundes war für den größten Teil der
deutschen Staaten eine Gemeinsamkeit der Zölle durch den Zollverein
hergestellt worden. Die Zölle wurden nach gleichartigen Grundsätzen erhoben
und der Ertrag unter die beteiligten Staaten nach Maßgabe der Bevölkerung
verteilt. Der Zollverein hatte den Charakter eines rein vertragsmäßigen Ver-
hältnisses, seine Einrichtungen beruhten auf völkerrechtlichen Vereinbarungen,