Full text: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

650 Fünftes Buch. $ 224. 
in der Regel auf einen Zeitraum und zwar entweder auf eine 
einzelne Steuerperiode oder aufeinen längeren Zeitraum. 
In diesen Fällen wird die Aufstellung von Verzeichnissen der Namen 
der Steuerpflichtigen und der von ihnen zu zahlenden Steuerbeträge 
notwendig. Diese Verzeichnisse nennt man Steuerrollen oder 
Steuerkataster. 
Nach stattgehabter Feststellung des Steuerbetrages erfolgt seine 
Mitteilung an die Steuerpflichtigen. Diese Mitteilung hat den 
Charakter eines Verwaltungsbefehls, welcher dem Pflichtigen 
die Erfüllung einer gesetzlichen Verbindlichkeit gebietet'*. Die 
Mitteilung kann entweder mündlich oder schriftlich durch Zustellung 
eines sogenannten Steuerzettels oder durch öffentliche Auslegung der 
Steuerrollen geschehen. 
Die Erhebung der Steuer erfolgt durch Einkassierung 
von dem Pflichtigen oder in der Form des Regals, bzw. des Stempels. 
c) Die Eintreibung der Steuer wird dann notwendig, 
wenn sie der Pflichtige zur Zeit der Fälligkeit nicht entrichtet. Sie 
charakterisiert sich als die Anwendung administrativen Zwanges 
zur ‚Durchführung eines von der Behörde erlassenen Verwaltungs- 
befehls. 
6. Die Verwaltungsrechtspflege findet, da die Steuer- 
pflicht durch Gesetze genau geregelt zu sein pflegt, auf dem Gebiete 
des Steuerwesens ein weites Anwendungsfeld. Die Verwaltungsklage 
kann von dem Einzelnen gegenüber einer an ihn gerichteten Steuer- 
forderung entweder auf Grund der Behauptung, daß die Steuerpflicht 
überhaupt nicht begründet sei, oder auf Grund der Behauptung, daß 
sie zwar begründet gewesen, aber durch Zahlung, Erlaß oder Ver- 
jährung erloschen sei, angestellt werden. 
A. Reichssteuern. 
1. Zölle’. 
a) Quellen des Zollrechtes?. 
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Zölle sind Steuern, die auf der Einfuhr, Ausfuhr oder 
Durchfuhr von Waren lasten. 
14 Vgl. Otto Mayer 1,432 ff. über Finanzbefehl, Finanzstrafe 
und Finanzzwane 
‚tv. Aufseß, Die Zölle und Steuern und die vertragsmäßigen aus- 
wärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reichs, Annalen 1893, S. 161 
(4. Bearbeitung); Art. Zölle R.L. 3, 1441; v. Mayr, Art. Zollabgaben V.R.W. 2, 
937; Ergbd. 1,105; Art. Zollverwaltung und Verwaltung der indirekten Steuern 
V.R.W.2, 955; Ergbd. 1,108; Thümmel, Studien aus dem deutschen Zollrecht. 
Arch. f. öff. R. 8, 368; Havenstein, Die Zollgesetzgebung des Deutschen 
Reiches? 1906. Verschiedene Kommentare zum Vereinszollgesetz. 
2 Schon zur Zeit des Deutschen Bundes war für den größten Teil der 
deutschen Staaten eine Gemeinsamkeit der Zölle durch den Zollverein 
hergestellt worden. Die Zölle wurden nach gleichartigen Grundsätzen erhoben 
und der Ertrag unter die beteiligten Staaten nach Maßgabe der Bevölkerung 
verteilt. Der Zollverein hatte den Charakter eines rein vertragsmäßigen Ver- 
hältnisses, seine Einrichtungen beruhten auf völkerrechtlichen Vereinbarungen,
	        
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